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Resturlaub aus dem Vorjahr - Haben oder nicht haben?
Doch wie bei jeder allgemeinen Regel gibt es auch hier eine Reihe von Ausnahmen.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten, die Sie haben, um Ihre Urlaubsansprüche über das laufende Kalenderjahr hinaus zu erhalten und durchzusetzen.
- Die Bindung des Urlaubs an das Kalenderjahr nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Der Übertragungszeitraum endet am 31. März des Folgejahres
- Längere Absicherung des Urlaubsanspruchs durch das Europarecht?
- Tipp: Schnell noch im November oder Dezember einen Urlaubsantrag stellen und Ersatzurlaub sichern
- Längere Absicherung des Resturlaubs durch betriebliche Übung oder Einzelvereinbarung
Die Bindung des Urlaubs an das Kalenderjahr nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 24 Werktagen, was vier Wochen entspricht (§ 1 und § 3 BUrlG).
Der Haken an der Sache: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr „gewährt und genommen werden“ (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Andernfalls verfällt er, so jedenfalls die herrschende Interpretation des Gesetzes, die sich dabei auf §§ 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUrlG beruft.
Danach ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahres nur statthaft, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Gibt es solche Gründe nicht, ist der nicht verbrauchte Urlaub des vergangenen Jahres weg, so jedenfalls die überwiegende Meinung.
Und das ist öfter der Fall als viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber meinen. So liegen beispielsweise „dringende betriebliche Gründe“ nicht schon dann vor, wenn es am Jahresende recht viel zu tun gibt. Vielmehr muss der betriebliche Arbeitsbedarf offensichtlich besonders groß sein und es kommt es auch darauf an, dass gerade Ihre Arbeit als urlaubsberechtigter Arbeitnehmer zur Bewältigung des Arbeitsbedarfs erforderlich ist.
Und auch wenn vor Weihnachten viel zu tun ist: Die Übertragungsvoraussetzungen liegen dann meist für die (wenigen) Tage zwischen Weihnachten und Neujahr nicht vor.
Der Übertragungszeitraum endet am 31. März des Folgejahres
Aber auch wenn die Übertragungsvoraussetzungen vorliegen: Der Resturlaub aus dem Vorjahr muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, d.h. im sog. Übertragungszeitraum.
Resturlaub aus dem Vorjahr ist daher auch im Falle der Übertragung nicht einfach ein Teil des laufenden Jahresurlaubsanspruchs. Wird der übertragene Resturlaub aus dem Vorjahr nicht im Übertragungszeitraum genommen, erlischt der Anspruch.
Für Arbeitnehmer stellt sich daher die Frage, was sie tun können, um den Vorjahresurlaub zu sichern.
Längere Absicherung des Urlaubsanspruchs durch das Europarecht?
Ein interessanter juristischer Ansatzpunkt stammt vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Seiner Meinung nach ergibt sich aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG), die jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr zugesteht (Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG), dass dieser Urlaubsanspruch nicht automatisch am Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraums verfallen darf.
Vielmehr soll der Urlaubsanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2010, 12 Sa 1512/09; siehe dazu Arbeitsrecht aktuell 10/179: Urlaubsübertragung auch bei Arbeitsfähigkeit?).
Ist diese Auffassung richtig, dann sind Arbeitnehmer nicht nur in den Fällen, in denen sie infolge einer Erkrankung über lange Zeit hinweg keinen Urlaub nehmen konnten, vor dessen Verfall geschützt, wie sich dies aus der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Schultz-Hoff ergibt (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06).
Der Schutz des nicht genommenen Urlaubs würde ganz allgemein eingreifen, d.h. generell dann, wenn der Urlaub weder bis zum Jahresende noch bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen wurde (aus welchen Gründen auch immer). Damit nimmt das LAG Düsseldorf allerdings eine Außenseiterposition ein, auf die man sich nicht verlassen sollte.
Tipp: Schnell noch im November oder Dezember einen Urlaubsantrag stellen und Ersatzurlaub sichern
Sicherer als eine Berufung aus das LAG Düsseldorf ist es, in den letzten Wochen des alten Jahres einen Urlaubsantrag zu stellen.
Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt den Antrag ab, obwohl keine dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe vorliegen, dann geht der Urlaubsanspruch zwar zum Jahreswechsel unter, doch es entsteht dafür nach der Rechtsprechung gemäß § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Urlaubs. Das ist der sog. Ersatzurlaub (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.1993, 9 AZR 53/92).
Der Ersatzurlaubsanspruch ist wie der eigentliche Urlaubsanspruch auf bezahlte Freistellung gerichtet und weder auf das laufende Kalenderjahr noch auf den Übertragungszeitraum des Folgejahres befristet, sondern unterliegt allenfalls Ausschlussfristen und der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
Allerdings ist diese rechtliche Begründung eines Urlaubsverlangens konfliktträchtig, beruht sie doch auf dem gegen den Arbeitgeber erhobenen Vorwurf, er hätte sich rechtswidrig verhalten und einen Schaden verursacht, für den er nun am Ende ersatzpflichtig ist.
Längere Absicherung des Resturlaubs durch betriebliche Übung oder Einzelvereinbarung
Wer aus Sorge um seinen Arbeitsplatz Bedenken hat, im laufenden Arbeitsverhältnis auf Konfrontationskurs mit dem Arbeitgeber zu gehen, kann sich möglicherweise auf eine betriebliche Übung berufen, wenn nicht verbrauchter Resturlaub im Betrieb allgemein auch noch im Folgejahr genommen werden kann.
Tatsächlich rechnen viele Arbeitgeber den Resturlaub aus dem Vorjahr einfach mit dem Urlaub für das laufende Jahr zusammen. Möglich ist das ohne Weiteres, da die Vertragsparteien vom BUrlG zugunsten des Arbeitnehmers abweichen können ( § 13 Abs. 1 BUrlG).
Zuletzt bleibt immer noch die Möglichkeit, den Arbeitgeber schlicht um die Bestätigung zu bitten, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr noch im laufenden Jahr genommen bzw. dem Urlaubsanspruch für das laufende Jahr gutgeschrieben wird.
Rechtlich unzulässig wäre dagegen eine Vereinbarung, dass Resturlaub trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird. Eine solche finanzielle Lösung sieht das Gesetz nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/083 Urlaub nach unwirksamer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/122: Kein Verfall von TVöD-Mehrurlaub nach Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/059 Verfall von Resturlaub bei tariflicher Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 10/179 Urlaubsübertragung auch bei Arbeitsfähigkeit?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023: Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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