- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Urlaubsübertragung auch bei Arbeitsfähigkeit?
14.09.2010. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) enthält ziemlich starre Regelungen für die Übertragung des nicht genommenen Urlaubs auf das Folgejahr.
So selbstverständlich, wie die Übertragung praktisch meist gehandhabt wird, ist sie nämlich nicht, und auch dann, wenn der Urlaub den Vorschriften des Gesetzes entsprechend auf das Folgejahr übertragen ist, geht er im Regeln spätestens zum 31. März des Folgejahres unter, falls bis dahin nicht genommen wird.
Allerdings sind günstigere Regelungen auf der Ebene des Arbeitsvertrags möglich. Sie können auch ein jahreslanges Ansparen von Urlaub vorsehen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2010, 12 Sa 1512/09.
- Ist eine unbegrenzte Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf arbeitsvertraglicher Grundlage möglich?
- Der Fall: Gut bezahlte Führungskraft arbeitete sechs Jahre im Ausland ohne Urlaub und verlangt zuletzt 130.000,00 EUR Urlaubsabgeltung
- LAG Düsseldorf: Wenn der Vertrag ein zeitlich unbegrenztes Ansparen nicht genommenen Urlaubs vorsieht, gilt diese Regelung
Ist eine unbegrenzte Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf arbeitsvertraglicher Grundlage möglich?
Gemäß § 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr, was bei der üblichen fünftägigen Arbeitswoche 20 Arbeitstagen entspricht. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Die Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf das nächste Jahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).
Aber auch dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Urlaub genommen werden konnte, dann kann der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung, d.h. Geld, verlangen (§ 7 Abs.4 BUrlG).
In Arbeitsverträgen kann von diesen Regelungen zum Vorteil des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 Abs.1 Satz 3 BUrlG).
Fraglich ist allerdings, ob eine arbeitsvertragliche Regelung, die ein jahrelanges Ansparen von Urlaubsansprüchen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnissen zu Geldansprüchen bzw. zu Urlaubsabgeltungsansprüchen werden, für den Arbeitnehmer gegenüber den gesetzlichen Regelungen günstiger ist. Dagegen spricht, dass eine solche Vertragsgestaltung einen finanziellen Anreiz schaffen könnte, jahrelang keinen Urlaub zu nehmen..
Der Fall: Gut bezahlte Führungskraft arbeitete sechs Jahre im Ausland ohne Urlaub und verlangt zuletzt 130.000,00 EUR Urlaubsabgeltung
Der klagende Arbeitnehmer, Herr L, hatte für eine Aktiengesellschaft sechs Jahre lang ohne Erholungsurlaub Führungsaufgaben in Indien wahrgenommen. Im Anstellungsvertrag heißt es:
"Herr L. hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von dreißig Arbeitstagen, der in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern der indischen Gesellschaften und dem für die Gesellschaften zuständigen Vorstandsmitglied zeitlich so festzulegen ist, dass die Belange der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden. Eine Übertragung von Resturlaub auf Folgejahre ist möglich. Falls am Tage der Beendigung des Vertrages noch Resturlaub vorhanden ist, wird dieser mit 50 % vergütet."
In den laufenden Gehaltsabrechnungen war der immer weiter ansteigende Umfang des Resturlaubs ausgewiesen.
Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, machte der Kläger ausgehend von seinem durchschnittlichen Monatsgehalt in Höhe von rund 23.000,00 EUR brutto Urlaubsabgeltung von knapp 130.000 Euro brutto geltend.
Anders als der Kläger meinte der Arbeitgeber, „Folgejahre“ im Sinne des vertraglichen Regelung bedeute nur das jeweils auf das Urlaubsjahr folgende Jahr. Zudem lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs.3 BUrlG für eine Urlaubsübertragung nicht vor.
Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage in erster Instanz statt (Urteil vom 11.11.2009, 4 Ca 2087/08). Es verstand die vertragliche Regelung wie der Kläger, d.h. das der Urlaub unbefristet und auch ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 BUrlG automatisch auf die Folgejahre übertragen wurde und damit bei Ende des Arbeitsverhältnisses abgeltungsfähig war.
Das beklagte Unternehmen legte Berufung beim LAG Düsseldorf ein.
LAG Düsseldorf: Wenn der Vertrag ein zeitlich unbegrenztes Ansparen nicht genommenen Urlaubs vorsieht, gilt diese Regelung
Das LAG Düsseldorf bestätigte seine Vorinstanz und wies die Berufung des Beklagten zurück. Es entschied, der Urlaub sei wegen der vertraglichen Klausel nicht verfallen und daher nun abzugelten.
In seiner Begründung legt es dabei zunächst die Vertragsklausel wie das Arbeitsgericht aus. Für eine unbegrenzte Übertragung des Urlaubes spreche der Wortlaut, d.h. die Verwendung der Mehrzahl „Folgejahre“ statt der Einzahl „Folgejahr“.
Außerdem gehe die Interessenlage der Parteien erkennbar dahin, dass - wie es in der Klausel formuliert ist - im Falle einer „Beeinträchtigung der Belange der Gesellschaft“ die Urlaubsübertragung auch über das jeweilige Folgejahr hinaus stattfinden sollte. Schließlich habe der Beklagte die vertragliche Regelung auch so verstanden, was der Ausweis des Resturlaubes in den Gehaltsabrechnungen zeige.
Eine solche Übertragungsabrede verstößt nach Auffassung des LAG auch nicht gegen § 13 Abs.1 Satz 3 BUrlG und ist deshalb wirksam. Statt hier zu argumentieren, dass die vereinbarte Entfristung des Urlaubs jedenfalls nicht zu Lasten des klagenden Arbeitnehmers vom Gesetz abweicht, meint das Gericht in Abweichung von der herrschenden Literaturmeinung und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das BUrlG sehe gar keine Befristung des Urlaubsanspruches auf das Kalenderjahr vor. So gesehen würde die Vertragsklausel von vornherein nicht vom Gesetz abweichen.
Fazit: Ob die allgemeinen Auffassungen des LAG Düsseldorf zur Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs über das Jahresende hinaus richtig sind oder nicht - im vorliegenden Streitfall stimmt das Ergebnis jedenfalls. Denn nach Regelungen des hier vereinbarten Arbeitsvertrags hatte der Arbeitnehmer weitergehende Rechte als nach dem Gesetz, und das ist zulässig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2010, 12 Sa 1512/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 12/114 Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/012 Resturlaub aus dem Vorjahr - Haben oder nicht haben?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Hinweis: Inzwischen hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) über diesen Fall entschieden und das Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt, d.h. der klagende Arbeitnehmer hatte auch vor dem BAG Erfolg. Informationen zum diesem BAG-Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
- Arbeitsrecht aktuell: 12/114 Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de