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Hessisches LAG, Urteil vom 21.04.2010, 6 Sa 1944/09
Schlagworte: | Urlaubsabgeltung, Schwerbehinderung | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 6 Sa 1944/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 21.04.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Fulda, Urteil vom 13.11.2009, 1 Ca 431/09 | |
Hessisches Landesarbeitsgericht
Verkündet am:
21. April 2010
Aktenzeichen: 6 Sa 1944/09
(Arbeitsgericht Fulda: 1 Ca 431/09)
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Berufungsverfahren
Beklagte und
Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigt.:
gegen
Kläger und
Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigt.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 6,
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2010
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht als Vorsitzende
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
als Beisitzer
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Fulda vom 13. November 2009 – 1 Ca 431/09 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 756,14 EUR (in Worten: Siebenhundertsechsund-fünfzig und 14/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 12,5 % und der Kläger 87,5 % zu tragen.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.
Der schwerbehinderte Kläger war seit dem 01. Juni 1978 bis zum 30. April 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Kautschukindustrie in Hessen Anwendung.
Dem Kläger stand jährlich ein tariflich geregelter Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen sowie ein Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 5 Arbeitstagen zu. Das Arbeitsentgelt des Klägers pro Arbeitstag betrug zuletzt € 108,02 brutto. Tariflich ist ein zusätzliches Urlaubsgeld pro Urlaubstag in Höhe von € 17,90 brutto geregelt.
Der Kläger konnte wegen Arbeitsunfähigkeit zwei Tage Urlaub des Kalenderjahres 2004, den gesamten Urlaub des Kalenderjahres 2005 und den anteiligen Urlaub des Kalenderjahres 2006 (bis zum 30. April 2006) nicht antreten.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. April 2006. Der Kläger bezieht, beginnend mit dem 01. Mai 2006, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Der Kläger macht nachfolgende Forderungen geltend:
2 Arbeitstage à € 108,02 brutto für das Jahr 2004 (= € 216,04 brutto)
35 Arbeitstage à € 108,02 brutto für das Jahr 2005 (= € 3.780,70 brutto)
12 Arbeitstage à € 108,02 brutto für das Jahr 2006 (= € 1.296,24 brutto)
zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von € 17,90 für 49 Arbeitstage (= € 877,10 brutto)
Die Forderung hat der Kläger vorprozessual mit Schreiben vom 15. Juli 2009 und prozessual mit der am 12. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht.
Der Kläger hat sich zur Begründung der Klageforderung auf die jüngst zur Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts berufen.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.170,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Entscheidungen seien weder mit der europäischen Norm (Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04. März 2003) noch mit dem nationalen Bundesurlaubsrecht in Einklang zu bringen. Die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorgenommene Rechtsauslegung bedeute eine eigene Rechtsetzung, ohne dass diese dem Europäischen Gerichtshof übertragen worden wäre. Des Weiteren hätte - selbst bei Unterstellung, dass sich der Europäischen Gerichtshof im Rahmen seiner Kompetenzen bewegt - eine Übertragung in nationales Recht durch den Gesetzgeber erfolgen müssen und nicht durch nationale Gerichte. Die Beklagte meint im Übrigen, dass jedenfalls für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Urlaubsabgeltung ein Surrogat des Urlaubsanspruchs ist und dieser grundsätzliche voraussetzt, dass der Arbeitnehmer bei hypothetischer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub in Natura hätte nehmen können, festzuhalten ist. Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Klageforderung die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist sowie jedenfalls der rechtsstaatliche Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegenstehe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. November 2009 teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, dass dem Kläger der für das Kalenderjahr 2006 geschuldete gesetzliche Teilurlaub, der sich unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers auf 8,33 Arbeitstage belaufe, mit dem rechnerisch unstreitigen arbeitstäglichen Arbeitsentgelt in Höhe von € 108,02 brutto abzugelten sei. Diesem Abgeltungsanspruch stünde, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht die Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist entgegen. Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen
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nach § 105 Abs. 1 SGB X könne nicht nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, 125 Abs. 1 Satz 2 SGB IX tariflich zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen Urlaubsabgeltungsansprüche für in den Kalenderjahren 2004 und 2005 nicht genommene Urlaube abgewiesen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die innerstaatlichen Gerichte müssen bei einer Rechtsprechungsänderung den nötigen Schutz für Rückwirkung in Betracht ziehen. Demgemäß habe die Beklagte auf die seit dem Jahr 1992 bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vertrauen können. Dieser Vertrauensschutz stünde der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß Urteil vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG) bis zum Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02. August 2006 zu. Das Arbeitsgericht hat des Weiteren den tariflichen Mehrurlaub für das Kalenderjahr 2006 sowie die Zahlung des tariflich vorgesehenen zusätzlichen Urlaubsgeldes als erloschen angesehen aufgrund der Nichteinhaltung der kraft einzelvertraglicher Bezugnahme sowie kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Ausschlussfrist des § 16 des Manteltarifvertrages für die Kautschukindustrie Hessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Parteien innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 21. April 2010 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit der Berufung die Forderung auf Abgeltung des restlichen Tarifurlaubs 2004, des gesetzlichen und tariflichen Urlaubs für das Jahr 2005 und die Abgeltung des anteiligen tariflichen Urlaubs für das Jahr 2006 sowie weiterhin das eingeklagte tarifliche Urlaubsgeld in voller Höhe. Der Kläger verweist darauf, dass der einschlägige Urlaubstarifvertrag der Kautschukindustrie (Bl. 87 - 91 d. A.) Verfallregelungen enthalte, die denen des Bundesurlaubsgesetzes nachgebildet seien, sodass auch hier die Auslegung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof einschlägig sei. Der Kläger meint, mindestens den Abgeltungsanspruch für den anteiligen tariflichen Mehrurlaub in 2006 hätte das Arbeitsgericht daher zuerkennen müssen. Der Kläger meint weiter, da die EU-Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahr 2003 datiere, sei eine Rechtsprechungsänderung objektiv bereits zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen. Deshalb sei nicht erkennbar, dass die Beklagte überhaupt ein schutzwertes Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe. Die Einlassung des
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Klägers aus der Berufungsinstanz, dass die Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist daran scheitere, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, hat der Kläger ausdrücklich nicht aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Fulda vom 13. November 2009 - 1 Ca 431/09 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 5.194,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 13. November 2009 - 1 Ca 431/09 - abzuändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.
Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel auf voll umfängliche Klageabweisung weiter. Dabei wiederholt sie die schon erstinstanzlich vorgebrachten Rechtsausführungen.
Die Parteien beantragen im Übrigen,
die Berufung der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 13. November 2009 - 1 Ca 431/09 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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In der Sache ist die Berufung des Klägers unbegründet und die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Urlaubsabgeltungsanspruch für den anteiligen gesetzlichen Jahresurlaub des Jahres 2006 in Höhe von 4/12 des gesetzlichen Jahresurlaubs, also von 7 Arbeitstagen à € 108,02 gem. § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Das Berufungsgericht folgt - wie schon das Arbeitsgericht - der Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG) zur Auslegung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums andauert. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - a. a. O., unter B. I. und III. 3. d.Gr.) verwiesen.
Der zuständige 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts geht gemäß dieser Entscheidung davon aus, dass nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (- Rs C-350/06 und C-520/06) zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie) zumindest eine richtlinienkonforme Fortentwicklung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG zu erfolgen hat. Der Europäische Gerichtshof ist als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur endgültigen Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufen. Angesichts dieser Bindung an die Auslegungsergebnisse des zuständigen Gerichts der Europäischen Gemeinschaften verbleibt für die nationalen Gerichte kein weiterer Auslegungsspielraum. Da wegen Art. 249 Abs. 3 EG die nationalen Gerichte auch davon auszugehen haben, dass der Mitgliedsstaat die Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, in vollem Umfang nachkommen wollte, sind die nationalen Gerichte auch zu einer das Auslegungsergebnis des Europäischen Gerichtshofs beachtenden Auslegung nationalen Rechts verpflichtet. Der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten dabei mehr als die bloße Auslegung im engeren Sinn. Der Europäische Gerichtshof geht hinsichtlich des Begriffs der „Auslegung“ nicht von der im deutschen Rechtskreis - abweichend von den Rechtsordnungen anderer Mitgliedsstaaten - üblichen Unterscheidung zwischen Auslegung im engeren Sinne und Rechtsfortbildung aus. Eine Grenze besteht nur da,
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wo die richtlinienkonforme Auslegung/Rechtsfortbildung eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen ändern würde und damit - nach deutschem Verfassungsrecht - die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie das Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt.
Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass das Erfordernis der Erfüllbarkeit der Freistellung, der Verfall des Urlaubsanspruchs und der Surrogatcharakter des Abgeltungsanspruchs im Gesetzeswortlaut des Bundesurlaubsgesetzes nicht ausdrücklich angelegt ist und dem Gesamtzusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen ist, die jede andere Auslegung ausschließt, geht das Bundesarbeitsgericht nunmehr im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG davon aus, dass ein Urlaubsanspruch in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums andauert, der Urlaubsanspruch nicht erlischt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht an die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei hypothetisch fortgedachtem Arbeitsverhältnis gebunden ist.
Diese Überlegungen greifen nicht für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Die sog. Arbeitszeitrichtlinie bezieht sich auf den jedem Arbeitnehmer zustehenden bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Damit ist ausdrücklich nicht ein Zusatzurlaub für Schwerbehinderte angesprochen. Soweit ersichtlich, finden sich zum Zusatzurlaub für Schwerbehinderte auch keine Regelungen im Gemeinschaftsrecht. Richtig ist, dass bisher der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 SGB IX durchweg den allgemeinen Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht unterlag. Unter Bezugnahme der Bindung der nationalen Gerichte an die Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch den Europäischen Gerichtshof und die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts im Sinne dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Rechtsprechungsänderung gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - a. a. O.) allerdings nicht begründen. Der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX unterliegt damit den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts. Dies gilt auch für § 7 BUrlG. Fehlt es an einer günstigeren Regelung, verfällt ein Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX wie der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz mit dem laufenden Urlaubsjahr, im Falle der gesetzlichen Übertragung spätestens mit dem 31.03. des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG; vgl. auch ArbG Berlin, Urlaub vom 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - NZA-RR 411 ff., 413).
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Der Kläger kann danach trotz der geänderten Rechtsprechung zum Urlaubsrecht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums zunächst nicht Abgeltung der Zusatzurlaube verlangen. Im Weiteren steht dem Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung des über den gesetzlichen Erholungsurlaubs hinausgehenden Tarifurlaubs die tarifliche Ausschlussfrist des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme und kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren Manteltarifvertrages für die Kautschukindustrie in Hessen entgegen. Nach dessen § 16 müssen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden. Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind Ansprüche spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen; werden Ansprüche erst später fällig, so berechnet sich die Frist von zwei Monaten vom Tag der Fälligkeit an. Die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers wurden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2006 fällig. Der Kläger hätte daher seine Ansprüche auf den tariflichen Mehrurlaub innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen müssen. Die tarifliche Ausschlussfrist bezieht sich dabei grundsätzlich auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Regelungen der Verfallfristen im Urlaubstarifvertrag, die § 7 Abs. 3 BUrlG entsprechen, haben auf die Geltung der tariflichen Ausschlussfristen keinen Einfluss. Der Kläger hat auch die tarifliche Ausschlussfrist bei Weitem nicht eingehalten. Den schon zum 30. April 2006 fälligen Urlaubsabgeltungsanspruch hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 15. Juli 2009, offensichtlich nach Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung geltend gemacht.
Ebenso erloschen sind die Ansprüche des Klägers auf zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld. Dies gilt auch, soweit der Kläger zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld für gesetzlichen Urlaubs begehrt, der nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts abzugelten ist. Die Nichtanwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Der gesetzliche Urlaubsanspruch als Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung beinhaltet aber nur die Fortzahlung des Urlaubsentgelts (§ 11 BUrlG), nicht eines zusätzlichen Urlaubsgeldes.
Eine Abgeltung der Ansprüche auf gesetzlichen Jahresurlaub der Jahre 2004 und 2005 - unterstellt, bei dem Resturlaub aus dem Jahr 2004 handelt es sich um gesetzlichen
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Urlaub, anderenfalls wäre dieser Resturlaubsanspruch bereits mangels Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen oder sofern man von Zusatzurlaub ausgehen wollte, nach § 7 Abs. 3 BUrlG erloschen - stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Bei Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02. August 2006 (- 12 Sa 486/06 - LAGE Nr. 43 zu § 7 BUrlG) war der Urlaubsanspruch der Jahre 2004 und 2005 nach der bisherigen Auslegung des deutschen Rechts durch das Bundesarbeitsgericht bereits verfallen. Es ist auch nicht dem Kläger darin zu folgen, dass schon aus der Richtlinie allein ersichtlich war, dass die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Bindung eines Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr bzw. den Übertragungszeitraum bis zum 31. März des Folgejahres bei arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern als nicht mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar ansehen würde. In Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie ist nämlich schlicht geregelt, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Weiter ist in Art. 7 nur geregelt, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden kann. Dass es mit diesem Wortlaut des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie unvereinbar sein soll, dass ein grundsätzlich auch während Arbeitsunfähigkeit entstehender Urlaubsanspruch dann erlischt, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und eines sich anschließenden vierteljährlichen Übertragungszeitraums nicht genommen werden kann, weil der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht bzw. nicht ausreichend die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, ist weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck eines bezahlten Mindestjahresurlaubs ohne weiteres ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien und folgt aus § 92 ZPO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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