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BAG, Urteil vom 13.05.1982, 6 AZR 360/80
Schlagworte: | Urlaub: Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit: Urlaub | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 6 AZR 360/80 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 13.05.1982 | |
Leitsätze: | 1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur jeweils während des Urlaubsjahrs sowie bei Vorliegen der Merkmale nach BUrlG § 7 Abs 3 S 2 bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des folgenden Jahres.
2. Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch dann ist der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume beschränkt (Abweichung von BAG 1969-11-13 5 AZR 82/69 = BAGE 22, 211 ff = AP Nr 2 zu § 7 BUrlG Übertragung). |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 14.09.1979, 2 Ca 577/79 Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 9.05.1980, 11 Sa 1502/79 |
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6 AZR 360/80
11 Sa 1502/79 Hamm
Verkündet am
13. Mai 1982
Haust,
Reg. Obersekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes!
Urteil
In Sachen
PP.
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1982 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Auffarth, die Richter Dr. Jobs und Dr. Leinemann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Michels und Dr. Hoffmann für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Mai 1980 - 11 Sa 1502/79 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 14. September 1979 - 2 Ca 577/79 - unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
3. Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
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Tatbestand:
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahre 1973 als Spinnereiarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Bestimmungen für die Arbeiter der Textilindustrie Westfalens und des Regierungsbezirks Osnabrück anzuwenden. Nach § 2 des Urlaubsabkommens für Arbeiter und Angestellte i.d.F. vom 21. Mai 1977 (UA) steht dem Kläger ein Urlaubsanspruch von 26 Tagen zu. § 4 UA verweist im übrigen auf die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Die Beklagte hatte dem Kläger im Jahre 1977 sechs Tage Urlaub gewährt und auch das tarifliche Urlaubsgeld gezahlt. Am 8. Juli 1977 erlitt der Kläger während einer Urlaubsfahrt in sein Heimatland einen Verkehrsunfall, infolge dessen er bis einschließlich 7. Januar 1979 ununterbrochen arbeitsunfähig krank war. Seine Tätigkeit im Betrieb der Beklagten nahm der Kläger am 8. Januar 1979 wieder auf.
Nachdem der Kläger die Beklagte am 23. Januar 1979 schriftlich ohne Erfolg gebeten hatte, ihm Resturlaub für das Jahr 1977 zu gewähren, hat der Kläger am 19. Juni 1979 deswegen Klage erhoben und die Gewährung eines Resturlaubs von 20 Tagen begehrt. Diesen Urlaub habe er bereits in den Monaten Oktober, November und Dezember 1977 geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm im Kalenderjahr 1979 zusätzlich 20 Tage Urlaub zu gewähren und dafür ein Urlaubsentgelt in Höhe von 1.643,40 DM brutto zu zahlen, hilfsweise an den Kläger zur Abgeltung von 20 Tagen Urlaub im Jahre 1977 1.643,40 DM brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat auf den Hilfsantrag die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsge-
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richts abgeändert und dem geänderten nunmehr auf Feststellung gerichteten Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Es hat angenommen, der Urlaubsanspruch des Klägers sei auf das Jahr 1979 übergegangen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Prozeßziel erster Instanz weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1977 nicht mehr zu.
Nach § 2 UA hatte der Kläger im Urlaubsjahr 1977 einen Urlaubsanspruch von 26 Urlaubstagen. Da dieser Urlaubsanspruch zur Zeit des Verkehrsunfalls des Klägers erst teilweise erfüllt war, konnte der Kläger im Urlaubsjahr 1977 noch 20 Urlaubstage beanspruchen. Dieser Anspruch ist jedoch mit Ablauf des Übertragungszeitraums (§ 4 UA i.V. mit § 7 Abs. 3 S. 3 BUr1G) entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erloschen, so daß die Klage insgesamt keinen Erfolg haben konnte. Eine tarifliche Regelung, daß der Urlaubsanspruch über den in 7 Abs. 3 BUr1G genannten Übertragungszeitraum hinaus erhalten bleibt, enthält das tarifliche Urlaubsabkommen nicht.
II.1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß wegen der lang dauernden Krankheit des Klägers dessen Urlaubsanspruch auf das Jahr 1979 übergegangen sei.
2. Dieser Auffassung, mit der das Landesarbeitsgericht an die Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 1969 (- 5 AZR 82/69 BAG 22, 211 = AP Nr. 2 zu § 7 BUr1G Übertragung) anknüpft, kann nicht gefolgt werden. Der nunmehr für die Entscheidung von Urlaubsrechtsfragen zuständige erkennende Senat hält in Abweichung vom bisher zuständigen Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht daran fest,
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daß nach dem Bundesurlaubsgesetz entstandene Urlaubsansprüche, die wegen Krankheit eines Arbeitnehmers nicht gewährt und nicht genommen werden können, auf das ganze nachfolgende Urlaubsjahr übergehen. Damit scheidet auch ein Übergang auf ein weiteres (übernächstes) Urlaubsjahr aus.
3. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (aa0) hat die Auffassung vertreten, die Übertragungsregelung nach § 7 Abs. 3 BUr1G habe nicht den Fall im Auge, daß die Verwirklichung des Urlaubs im Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum wegen der bestehenden Krankheit, also aus nicht zu behebenden Gründen, unmöglichgewesen ist. Hier vollziehe sich nicht i.S. des § 7 Abs. 3 BUr1G eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Vierteljahr des Nachjahres, sondern kraft der gegebenen Umstände unvermeidbar und automatisch der Übergang des Urlaubs auf einen späteren Zeitraum (vgl. ebenso im Grundsatz BAG vom 21. Juli 1973 ® 5 AZR 105/73 AP Nr. 3 zu § 7 BUr1G Übertragung: "infolge Arbeitsunfähigkeit erzwungener Übergang des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr"). Offengelassen ist in dieser Entscheidung, auf welchen Zeitraum dieser Übergang des Urlaubs beschränkt ist, insbesondere ob das Ende des nachfolgenden Jahres eine unüberwindbare zeitliche Schranke bildet.
4.a) Der erkennende Senat geht auch von der vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegten Auffassung zum Bundesurlaubsgesetz aus, daß der Urlaubsanspruch nur im Urlaubsjahr und ggf. bei Vorliegen der besonderen in § 7 Abs. 3 BUr1G genannten Merkmale darüber hinaus noch im Übertragungszeitraum besteht, danach aber erlischt (BAG vom 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 AP Nr. 1 zu § 7 BUr1G Urlaubsjahr). Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 1 und § 7 Abs. 3 BUr1G: Danach hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUr1G). Nach § 7 Abs. 3 BUr1G muß der Urlaubs im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der Urlaubsanspruch besteht im Urlaubsjahr, nicht für das Urlaubsjahr.
Das Entstehen des Urlausanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz ist, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil
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vom 28. Januar 1982 (- 6 AZR 571/79 - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, abgesehen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses nur an die Erfüllung der Wartezeit nach § 4 BUr1G geknüpft und in seinem Bestand an das Urlaubsjahr bzw. weiter den Übertragungszeitraum gebunden. Es besteht keine Veranlassung und kein Anhaltspunkt im Gesetz, hiervon abzugehen, wenn der Arbeitnehmer als Gläubiger des Freistellungsanspruchs durch Krankheit gehindert ist, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen.
b) Die Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung wegen Krankheit ist im Gesetz nicht übergangen worden, sondern in § 7 Abs. 3 BUrlG mitgeregelt: Die Vorschrift über die Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG greift nur ein, wenn im Urlaubsjahr dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Durch diese Bestimmung wird damit die Befugnis, Urlaub zu nehmen, auf einen weiteren Zeitraum von drei Monaten bis zum 31. März des folgenden Jahres erstreckt. Für diesen Zeitabschnitt ist im Gegensatz zur Regelung über das Urlaubsjahr nicht die Möglichkeit vorgesehen, den Anspruch auf Urlaub weiter zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit den Urlaub nicht antreten kann. Entsprechend hat nunmehr anders als während des Urlaubsjahres auch der Arbeitgeber kein Recht gegenüber dem Arbeitnehmer, die Gewährung von Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen zu verweigern. Der Urlaub muß vielmehr - ist er einmal auf den Übertragungszeitraum übergegangen - gewährt und genommen werden, oder er erlischt mit Ablauf dieses Zeitraums jedenfalls dann, wenn wie hier die Beklagte als Schuldner der Pflicht zur Urlaubserteilung die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung nicht zu vertreten hat. Der Kläger hat den Unfall im Straßenverkehr erlitten; ein Verschulden der Beklagten an der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist ausgeschlossen. Damit ist für einen "unvermeidbaren Übergang des Urlaubsanspruchs" auf einen späteren Zeitabschnitt kein Raum.
Da nach der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz der Urlaubsanspruch von vornherein als auf das Urlaubsjahr
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befristet entsteht, die Befristung sich nur ausnahmsweise auf die ersten drei Monate des folgenden Jahres erstreckt, bedurfte es auch keiner Vorschrift über den Verfall des Urlaubs (a.A. Dersch/Neumann, BUr1G 6. Aufl. § 7 Rz 93 m.w.N. über den Meinungsstand).
c) Auch aus § 9 BUr1G kann ein anderes Ergebnis nicht hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift sind nachgewiesene Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Damit trägt das Bundesurlaubsgesetz einmal der Tatsache Rechnung, daß eine doppelte Freistellung von der Arbeitspflicht sowohl wegen Krankheit als auch wegen Urlaubsgewährung nicht möglich ist (vgl. das Senatsurteil vom 28. Januar 1982 aa0). Weiterhin besteht der Inhalt der Regelung darin, für diese Zeiten die Wirkungen der zeitweisen Unmöglichkeit der Urlaubserteilung gegenüber dem Arbeitnehmer auszuschließen. Eine zeitliche Ausdehnung des Urlaubsanspruchs über den Übertragungszeitraum hinaus kann der Bestimmung, aber nicht entnommen werden.
d) Entgegen der Auffassung von Neumann (Dersch/Neumann, aa0 § 7 Rz 95) ist dies auch nicht etwa unter Hinweis auf § 4 ArbPlatzSchutzG und § 55 SeemG zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß die genannten Regelungen keine Bestimmungen über die Übertragung von Urlaub wegen Krankheit enthalten, kann aus diesen Vorschriften für den Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nichts hergeleitet werden, weil sie als Sonderbestimmungen für eine bestimmte Berufsgruppe oder für die Suspendierung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wegen der Ableistung des Wehrdienstes nicht auf Sachverhalte übertragbar sind, die den in diesen Vorschriften enthaltenen Merkmalen nicht entsprechen.
e) Schließlich ist auch der Umstand, daß der Kläger vor seiner Arbeitsunfähigkeit wegen des am 8. Juli 1977 erlittenen Unfalls Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat, nicht geeignet, den Urlaubsanspruch für einen Zeitabschnitt nach dem Übertragungszeitraum aufrechtzuerhalten. Der Urlaubsanspruch
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nach dem Bundesurlaubsgesetz knüpft weder an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers an, noch an ein (abstraktes oder individuelles) Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers, auch nicht daran, daß der Urlaub etwa durch Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr verdient ist, sondern setzt als gesetzlich bedingter Freistellungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis lediglich die in § 1 und § 4 BUr1G genannten Merkmale voraus. Damit kann weder die Tatsache, daß der Arbeitnehmer keine oder nur geringe Arbeitsleistungen erbracht hat, den Urlaubsanspruch ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1982 aaO), noch ist umgekehrt der Umstand, daß der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr gearbeitet hat, geeignet, ihm den Urlaubsanspruch über den Übertragungszeitraum hinaus zu erhalten, wenn er diesen Urlaub wegen Krankheit, also aus vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Gründen, nicht hat nehmen können. Wie zu entscheiden ist, wenn der Arbeitgeber die Nichtgewährung des Urlaubs während des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zu vertreten hat, etwa weil dieser die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verschuldet oder den Urlaub nicht erteilt hat, obwohl der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht hätte freigestellt werden können und dies vom Arbeitgeber begehrt hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, ebenso nicht, in welchem Umfang Urlaubsansprüche durch tarifliche Regelungen auf nachfolgende Jahre übertragbar sind.
Der Senat hat bei der Entscheidung berücksichtigt, daß die vom Bundesurlaubsgesetz gegebenen Voraussetzungen für die Regelung des Urlaubs nur einen Mindestrahmen umfassen. Diesen zu erweitern und ggf. andere Übertragungsmöglichkeiten vorzusehen ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien (§ 13 Abs. 1 BUr1G, vgl. dazu BAG aa0 AP Nr. 3 zu § 7 BUr1G Übertragung).
5. War damit der Urlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 1977 jedenfalls mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März 1978 erloschen, kommt es auf das Vorbringen des Klägers nicht an, er habe bereits im Oktober, November und Dezember 1977 seinen Urlaubsanspruch geltend gemacht, da die Erfüllung des Urlaubsanspruchs bis zu dessen Erlöschen
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nicht möglich war. Bereits aus diesem Grunde mußte auch die hilfsweise geforderte Abgeltung scheitern.
Dr. Auffarth
Dr. Jobs
Dr. Leinemann
Dr. Hoffmann
Dr. Michels
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