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Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
31.05.2018. Im Dezember 2016 berichteten wir über einen Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG), mit dem das höchste deutsche Arbeitsgericht vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen wollte, ob Arbeitgeber auch dann zur Gewährung von Urlaub verpflichtet sind, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub "vergisst", d.h. schlicht keinen Urlaubsantrag stellt (Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?).
Vorgestern hat der Generalanwalt beim EuGH Yves Bot seine Schlussanträge in diesem EuGH-Verfahren veröffentlicht. Danach müssen Arbeitgeber von sich aus darauf achten, dass Arbeitnehmer den europarechtlich vorgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen auch effektiv erhalten: Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot, vom 29.05.2018, Rs. C-684/16 (Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger).
- Wie weit gehen die Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung?
- Der Fall Shimizu gegen Max-Planck-Gesellschaft: Befristet beschäftigter Wissenschaftler verlangt Abgeltung für 51 offene Urlaubstage
- EuGH-Generalanwalt Bot: Wer seinen vierwöchigen Mindesturlaub nicht beantragt, darf ihn allein deshalb nicht zum Jahresende verlieren
Wie weit gehen die Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung?
Aus § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergibt sich als allgemeine Regel: Wer seinen Urlaub nicht bis zum Ende des Kalenderjahres (= 31. Dezember) beantragt und genommen hat, verliert ihn. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z.B. Krankheit).
Allerdings verpflichtet Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) die EU-Staaten dazu, durch erforderliche Maßnahmen sicherzustellen, dass jeder Arbeitnehmer einen vierwöchigen bezahlten Mindesturlaub "erhält". Von der Verpflichtung, zuvor einen Urlaubsantrag zu stellen, steht hier ebenso wenig etwas wie davon, dass nicht beantragter und daher nicht genommener Urlaub zum Kalenderjahresende ersatzlos verfällt.
Und da der vierwöchige Mindest-Urlaubsanspruch nach Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG im Zusammenhang mit dem arbeitszeitrechtlichen Gesundheitsschutz steht, könnte der Arbeitgeber europarechtlich zu ähnlichen Maßnahmen verpflichtet sein wie im Arbeitszeitrecht. Immerhin muss der Arbeitgeber beim Thema Arbeitszeit von sich aus dafür sorgen, dass Arbeitnehmer nicht länger als rechtlich erlaubt täglich und wöchentlich arbeiten und dass die Mindestruhezeiten zwischen den Arbeitstagen eingehalten werden.
Konkret heißt das, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von sich aus "nach Hause schicken" muss, um einen Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht zu verhindern. Möglicherweise treffen ihn ähnliche Fürsorgepflichten auch im Bereich des Urlaubsrechts. Zu dieser Fragen haben einige Landesarbeitsgerichte (LAG) in den vergangenen Jahren die Meinung vertreten, dass Arbeitgeber Urlaubsmuffel notfalls von sich aus in den Urlaub schicken müssen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?).
Der Fall Shimizu gegen Max-Planck-Gesellschaft: Befristet beschäftigter Wissenschaftler verlangt Abgeltung für 51 offene Urlaubstage
In dem Vorlagenfall des BAG hatte Herr Tetsuji Shimizu, ein Wissenschaftler der Max-Planck-Gesellschaft, seinen Arbeitgeber verklagt, nachdem er vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage immer erneut befristeter Verträge beschäftigt war. Denn Ende 2013 wurde er zwar darum gebeten, bestehende Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, doch nachdem Herr Shimizu daraufhin im November und Dezember 2013 nur zwei Tage Urlaub nahm, standen ihm am 31.12.2013 noch 51 (Rest-)Urlaubstage zu.
Die daraus sich errechnende Urlaubsabgeltung klagte er ein, immerhin 11.979,26 EUR. Das Arbeitsgericht München (Urteil vom 13.11.2014, 13 Ca 7172/14) und das LAG München als Berufungsinstanz gaben Herrn Shimizu Recht (LAG München, Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14). Dabei stützte sich das LAG nicht auf § 7 Abs.4 BUrlG, sondern bewertete den streitigen Anspruch als Schadensersatzanspruch, der aus § 280 Abs.1 und 3 BGB, § 283 BGB und § 249 Abs.1 BGB folgt.
Nachdem der Fall beim BAG gelandet war, setzte das BAG das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob die rechtliche Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr europarechtlich in Ordnung wäre. Konkret geht es den Verfall des nicht rechtzeitig im Kalenderjahr beantragten und genommenen Urlaubs gemäß § 7 Abs.3 BUrlG bzw. die Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit der Garantie eines vierwöchigen Mindesturlaubs gemäß Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG.
EuGH-Generalanwalt Bot: Wer seinen vierwöchigen Mindesturlaub nicht beantragt, darf ihn allein deshalb nicht zum Jahresende verlieren
In seinen Schlussanträgen vom 29.05.2018 (Rs. C-684/16 - Shimizu) schlägt Generalanwalt Bot dem EuGH vor klarzustellen, dass der Arbeitgeber gemäß Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht einfach die Hände in den Schoß legen und abwarten kann, ob seine Arbeitnehmer fristgemäß bis zum Ende des Kalenderjahres ihren Urlaub beantragen oder nicht. Vielmehr sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, von sich aus "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen,
"um zu gewährleisten, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub während dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich ausüben konnte." (Schlussanträge Rn.59)
Was zu diesen "geeigneten Maßnahmen" gehören könnte, führt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Sache Shimizu nicht aus, aber aus seinen Schlussanträgen in dem Parallelverfahren Kreuziger gg. Land Berlin (Rn.43) ergibt sich, dass Bot hier an konkrete Hinweise des Arbeitgebers denkt. So verlangt die Richtlinie nach Ansicht des Generalanwalts vom Arbeitgeber,
"dass er den Arbeitnehmern rechtzeitig und klar mitteilt, dass ihr Urlaub, wenn sie ihn nicht tatsächlich nehmen, möglicherweise am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auch darüber informieren, dass sie keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub werden geltend machen können, wenn sie ihren Urlaub nicht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nehmen, obwohl sie tatsächlich die Möglichkeit dazu haben." (Schlussanträge in Sachen Kreuziger gg. Land Berlin, Rn.43)
Allerdings gehen diese Hinweis- und Warnpflichten nicht so weit, dass Arbeitgeber zu einer Art Zwangsbeurlaubung verpflichtet wären. Außerdem stellt Bot auch das deutsche Prinzip der rechtlichen Bindung des Urlaubs an das Kalenderjahr nicht in Frage, d.h. nicht genommener Urlaub kann auch künftig gemäß § 7 Abs.3 BUrlG verfallen, das allerdings nur, wenn die Arbeitnehmer zuvor eindringlich darüber informiert wurden.
Fazit: Da der Gerichtshof in den meisten Fällen den Vorschlägen seiner Generalanwälte folgt, ist davon auszugehen, dass der EuGH demnächst im Sinne der Schlussanträge Bots entscheiden wird.
Dafür sprechen auch nachvollziehbare Gründe des Arbeitnehmerschutzes. Denn Bot weist zurecht auf die Gefahr hin, dass Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen "freiwillig" auf ihren Urlaub verzichten und damit ihre Gesundheit gefährden, z.B. um beruflich voranzukommen oder um eine weitere Verlängerung ihrer befristeten Anstellung zu erreichen. Es spricht viel dafür, dass auch der EuGH diesen Zusammenhang zwischen dem vierwöchigen Mindesturlaubsanspruch und dem Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz (zurecht) betont.
Für Arbeitgeber heißt das, dass sie künftig rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres (= spätestens im Sommer) mit geeigneten schriftlichen Mitteilungen die Arbeitnehmer auf die Gefahr des zum Jahresende eintretenden Verfalls nicht genommenen Urlaubs hinweisen sollten. Auf der sicheren Seite dürften Arbeitgeber dann stehen, wenn sie dem einzelnen Arbeitnehmer die in seinem Fall noch konkret offenen Urlaubstage mitteilen.
Arbeitnehmer, die trotz einer solchen (konkreten) Information keinen Urlaub beantragen, verlieren ihn gemäß § 7 Abs.3 BUrlG zum Jahresende. Und Arbeitgeber, die solche Informationen nicht erteilen, müssen damit leben, dass sich nicht genommene Urlaubstage ihrer Arbeitnehmer zu beträchtlichen Gesamtzeiten aufsummieren können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- EuGH-Pressemeldung: Kurzfassung der Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot, vom 29.05.2018, Rs. C-684/16 (Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger)
- Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot, vom 29.05.2018, Rs. C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft gg. T. Shimizu)
- Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot, vom 29.05.2018, Rs. C-619/16 (Kreuziger gg. Land Berlin)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A)
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.04.2016, 4 Sa 1095/15
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2016, 1 Sa 321/15
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, 21 Sa 221/14
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 (Bollacke)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Resturlaub“
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub“
- Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/088 Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte zum Zusatzurlaub auffordern
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/300 Kündigungsrücknahme und Annahmeverzug
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/372 Resturlaub darf bei Krankheit nicht zum Jahresende verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/159 Urlaub bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Beitrags, hat der EuGH im Sinne des Klägers geurteilt (am 06.11.2018). Auf dieser Grundlage wiederum hat das BAG seine Rechtsprechung zur Urlaubsübertragung grundlegend zugunsten der Arbeitnehmerseite geändert und den Streitfall an das LAG München zurückverwiesen (am 19.02.2019). Nähere Informationen zu diesen Vorgängen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
Letzte Überarbeitung: 2. August 2020
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