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Tägliche Urlaubsvergütung gemäß BRTV Bau darf bei Kurzarbeit nicht gemindert werden
18.12.2018. Auf keinem anderen Themengebiet des Arbeitsrechts ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit so viel Liebe zum Detail aktiv wie im Urlaubsrecht.
Grundlage der urlaubsrechtlichen EuGH-Rechtsprechung ist Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG ("Arbeitszeit-Richtlinie"), der die EU-Staaten verpflichtet dafür zu sorgen, dass jeder Arbeitnehmer einen vierwöchigen Mindesturlaub erhält.
Mit einem letzte Woche ergangenen Urteil hat der Gerichtshof wieder einmal eine urlaubsrechtliche Detailfrage entschieden, diesmal zur tarifvertraglichen Berechnung der Urlaubsvergütung.
Im Ergebnis müssen die urlaubsrechtlichen Regelungen des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV Bau) geändert werden. Denn die im BRTV Bau vorgesehene Berechnung der Urlaubsvergütung, die zur Anspruchsminderung infolge von Kurzarbeitszeiten führen, ist laut EuGH europarechtswidrig: EuGH, Urteil vom 13.12.2018, C-385/17 (Hein).
- Verbietet das Europarecht eine Kürzung der täglichen tariflichen Urlaubsvergütung, wenn der Arbeitnehmer vor dem Urlaub infolge von Kurzarbeit zeitweise nicht gearbeitet hat?
- Der deutsche Vorlagefall Hein gg. Holzkamm: Betonbauer bekommt aufgrund von längeren Kurzarbeitszeiten vor Urlaubsantritt eine verringerte Urlaubsvergütung
- EuGH: Während ihres vierwöchigen Mindestjahresurlaubs haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihr normales Arbeitsentgelt, auch wenn sie zuvor aufgrund von Kurzarbeit zeitweise nicht gearbeitet haben
Verbietet das Europarecht eine Kürzung der täglichen tariflichen Urlaubsvergütung, wenn der Arbeitnehmer vor dem Urlaub infolge von Kurzarbeit zeitweise nicht gearbeitet hat?
Gemäß § 11 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) errechnet sich die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erhält ("Urlaubsentgelt", "Urlaubsvergütung"), nach dem durchschnittlichen Lohn bzw. Gehalt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat. Dabei werden Überstunden zwar herausgerechnet (§ 11 Satz 1 BUrlG), doch führen ungeplante Ausfallzeiten während des 13-wöchigen Referenzzeitraums wie z.B. Kurzarbeit nicht zu einer Verringerung des Urlaubsentgelts (§ 11 Satz 3 BUrlG). In dieser Weise abgesichert ist nach dem BUrlG der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub (§ 1 und § 3 Abs.1 BUrlG).
Von den Vorschriften zur Berechnung des Urlaubsentgelts können die Tarifparteien gemäß § 13 Abs.1 BUrlG abweichen, und zwar zugunsten wie zulasten der Arbeitnehmer. Dabei haben die Tarifparteien des Baugewerbes eine noch weitergehende Abweichungsbefugnis, die sich sogar auf die vierwöchige Dauer des Urlaubs erstreckt (§ 13 Abs.2 BUrlG).
Von diesen weit gefassten Abweichungsmöglichkeit hat der BRTV Bau Gebrauch gemacht, denn in der Baubranche sind häufige Arbeitgeberwechsel an der Tagesordnung. Daher gilt im Anwendungsbereich des BRTV Bau ein komplettes Sonder-Urlaubsrecht: Arbeitgeber müssen laufend Beiträge zu einer zentralen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden zahlen. Die ULAK (bzw. in Bayern und Berlin spezielle Bausozialkassen) verwaltet die vereinnahmten Gelder treuhänderisch für den einzelnen Arbeitnehmer und erstattet mit diesen Geldern demjenigen Arbeitgeber die Urlaubskosten, bei dem der Arbeitnehmer zur Zeit seines Urlaubs gerade beschäftigt ist. Damit ist sichergestellt, dass der Urlaub nicht an finanziellen Engpässen des einen oder anderen kleinen Baubetriebs scheitert.
Der BRTV Bau sieht in einer umfangreichen urlaubsrechtlichen Regelung (§ 8 BRTV Bau) vor, dass die ihm unterfallenden Arbeitnehmer überwiegend besser, teils aber auch schlechter fahren als nach dem BUrlG.
Besser stehen sich Bau-Arbeitnehmer durch einen sechswöchigen bzw. 30-tägigen Urlaubsanspruch (§ 8 Punkt 1.1 BRTV Bau), durch eine unkomplizierte Übertragung nicht verbrauchten Urlaubs auf das Folgejahr (§ 8 Punkt 2.7 BRTV Bau) sowie zum Teil durch die Berechnung der Urlaubsvergütung, da diese auf der Grundlage des gesamten Bruttolohns im Referenzjahr (mit Ausnahme des Weihnachtsgeldes) berechnet wird und daher auch sämtliche Überstunden einbezieht (§ 8 Punkt 4.2 BRTV Bau), die gemäß § 11 Satz 1 BUrlG herausgerechnet werden.
Schlechter stehen sich Bau-Arbeitnehmer bei der Berechnung der Urlaubsvergütung dadurch, dass Kurzarbeit zur Verringerung der Bruttolohns im Referenzjahr führt und damit zu einem geringeren täglichen Urlaubsentgelt (das allerdings volle 30 Tage bzw. sechs Wochen zu zahlen ist und damit länger als für den vierwöchigen gesetzlichen Mindesturlaub).
An dieser Stelle kann man sich fragen, ob es mit dem in Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG garantierten bezahlten Mindesturlaub (von vier Wochen) vereinbar ist, wenn Arbeitnehmer während ihres (vierwöchigen Mindest-)Urlaubs infolge von Kurzarbeit vor Urlaubsantritt pro Urlaubstag weniger als ihre "normale" Vergütung erhalten, die sie bekommen würden, wenn sie weiter arbeiten würden statt Urlaub zu nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage ist nicht ganz klar.
Einerseits nämlich hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass der vierwöchige Mindesturlaub gemäß Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG durch eine Arbeitstätigkeit vor Urlaubsantritt verdient werden muss (falls der Arbeitnehmer daran nicht ausnahmsweise durch eine Erkrankung gehindert ist). Daher erlaubt das Europarecht, das hier tendenziell arbeitgeberfreundlicher ist als das deutsche Arbeitsrecht, Urlaubskürzungen für längere Auszeiten wie z.B. für eine Elternzeit (EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-12/17 (Maria Dicu), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit) oder für Zeiten einer "Kurzarbeit Null" (EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-229/11 und C-230/11 (Heimann und Toltschin), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/353 Kein Urlaub bei Kurzarbeit Null).
Andererseits betont der EuGH immer wieder, dass die effektive Bezahlung des Urlaubs als Teil eines einheitlichen Urlaubsanspruchs anzusehen ist, d.h. die bloße Freistellung durch den Arbeitgeber genügt nicht, wenn der Arbeitgeber sich vorbehält, den "Urlaub" nicht oder nur teilweise zu bezahlen. Daher gibt es einige EuGH-Urteile, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf ungekürzte Fortzahlung der Vergütung sehr deutlich betonen, z.B. in Bezug auf variable Verkaufsprovisionen (EuGH, Urteil vom 22.05.2014, C-539/12 (Lock), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/187 Urlaubsvergütung und Provisionsausgleich). Daher taugt auch die unbezahlte Freistellung eines Scheinselbständigen nicht zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen (EuGH, Urteil vom 29.11.2017, C-214/16 (King), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit).
Der deutsche Vorlagefall Hein gg. Holzkamm: Betonbauer bekommt aufgrund von längeren Kurzarbeitszeiten vor Urlaubsantritt eine verringerte Urlaubsvergütung
Herr Hein war bei einem deutschen Bauunternehmen, der Fa. Albert Holzkamm GmbH & Co. KG, als Betonbauer beschäftigt. Im Jahr 2015 befand er sich während 26 Wochen und damit für die Hälfte des Jahres in Kurzarbeit. Während dieser Zeit arbeitete er zwar nicht und erzielte keinen Arbeitslohn, sein Arbeitsverhältnis bestand aber fort.
Wie oben erwähnt haben Bau-Arbeitnehmer nach § 8 BRTV Bau unabhängig von Kurzarbeitszeiten Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen. Dementsprechend nahm Herr Hein im Laufe der Jahre 2015 und 2016 die 30 Urlaubstage, auf die er im Jahr 2015 Anspruch erworben hatte. Allerdings bekam er während dieser 30 Urlaubstage eine geringere Urlaubsvergütung, da der in 2015 erzielte Lohn infolge der Kurzarbeit um die Hälfte gemindert war.
Herr Hein klagte vor dem Arbeitsgericht Verden auf zusätzliche Urlaubsvergütung. Das Arbeitsgericht Verden setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob die Kürzung der Urlaubsvergütung während des vierwöchigen europarechtlichen Mindesturlaubs infolge von Kurzarbeitszeiten vor Urlaubsantritt mit Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG vereinbar wäre (Beschluss vom 19.06.2017, 1 Ca 142/16 - Hein).
Der mit dem Fall befasste Generalanwalt Bobek kam in seinen Schlussanträgen, vom 05.09.2018 (Rs. C-385/17 - Hein) zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des MTV Bau und die dazugehörige gesetzliche Erlaubnis (§ 13 Abs.1 und 2 BUrlG) mit dem Europarecht vereinbar wäre.
Denn weder Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG noch (erst recht) die allgemeine Urlaubsgarantie in Art.31 Abs.2 der Europäischen Grundrechtecharta enthalten irgendwelche Vorgaben in Bezug auf die Berechnung der Urlaubsvergütung (Schlussanträge, Rn.57, 58). Weiterhin ist der BRT Bau als tarifvertragliches Gesamtpaket mit seinem sechswöchigen Urlaubsanspruch teils erheblich günstiger als der europarechtlich vorgegebene (nur) vierwöchige Mindesturlaub gemäß Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG (Schlussanträge, Rn.62, 63). Und schließlich kann ein dreißigtägiger Urlaubsanspruch (mit eher geringer täglicher Vergütung) für Arbeitnehmer ein Anreiz sein, den gesamten Urlaub zu nehmen, was dem von der Richtlinie gewollten Gesundheitsschutz besser dient als ein kürzerer Urlaub mit höherer täglicher Vergütung (Schlussanträge, Rn.64).
EuGH: Während ihres vierwöchigen Mindestjahresurlaubs haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihr normales Arbeitsentgelt, auch wenn sie zuvor aufgrund von Kurzarbeit zeitweise nicht gearbeitet haben
Der EuGH entschied, anders als vom Generalanwalt vorgeschlagen, dass die hier umstrittene Berechnungsweise der täglichen Urlaubsvergütung gemäß dem BRTV Bau nicht mit dem Europarecht zu vereinbaren sei.
Die Richtlinie verlangt nun einmal, so der EuGH, dass Arbeitnehmer während ihres vierwöchigen Mindesturlaubs ihr "gewöhnliches Entgelt" bekommt. Denn, so der Gerichtshof:
"Ist das aufgrund des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88 gezahlte Entgelt (...) geringer als das gewöhnliche Entgelt, das der Arbeitnehmer in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung erhält, könnte dieser aber veranlasst sein, seinen bezahlten Jahresurlaub nicht zu nehmen, zumindest nicht in solchen Arbeitszeiträumen, da dies dann zu einer Verringerung seines Entgelts führen würde." (Urteil, Rn.44)
Allerdings garantiert Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG Urlaubsansprüche Arbeitnehmern nur für Zeiträume, in denen sie tatsächlich gearbeitet haben, und dazu gehören Kurzarbeitszeiträume nicht (Urteil, Rn.29). Übertragen auf den vorliegenden Streitfall würde das bedeuten, dass Herr Hein allein auf der Grundlage der Richtlinie für das Jahr 2015 nur zwei Wochen (statt sechs Wochen) Erholungsurlaub beanspruchen kann (Urteil, Rn.29).
Fazit: Das EuGH-Urteil in Sachen Hein ist wenig überzeugend, denn letztlich führt es nur zu einem bürokratischen Hin und Her, aber zu keiner Verbesserung der urlaubsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer. So folgt für den hier zu entscheidenden Streitfall aus dem EuGH-Urteil, dass die Bezahlung des sechswöchigen Urlaubs, den der Kläger 2015 und 2016 in Anspruch genommen hat, europarechtlich nur während eines zweiwöchigen Teils zu gering bemessen war.
Denn nach der EuGH-Rechtsprechung, die in diesem Punkt aus Arbeitnehmersicht ungünstiger ist als das deutsche Urlaubsrecht, müssen sich Arbeitnehmer (von Krankheitszeiten und Mutterschutzzeiten abgesehen) ihren Urlaubsanspruch durch vorherige Arbeit "verdienen". Das Arbeitsgericht Verden wird daher nicht ohne weiteres aus dem EuGH-Urteil die Schlussfolgerung ziehen können, dass der Kläger für die gesamten sechs Urlaubswochen oder auch nur für die vier Wochen Mindesturlaub nach der Richtlinie zusätzliches Urlaubsentgelt zu beanspruchen hat. Ein europarechtlicher Anspruch auf weitere Vergütung besteht möglicherweise nur für die zwei Urlaubswochen, die sich der Kläger laut EuGH in 2015 erarbeitet hat.
Schließlich ist juristisch kaum nachvollziehbar, dass sich der EuGH über die tarifvertragliche Grundlage der hier umstrittenen Berechnungsweise hinweggesetzt hat. Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen zurecht betont, wird der soziale Dialog der Tarifparteien auch im Unionsrecht anerkannt, wie sich aus Art.28 Grundrechtecharta ergibt, die das Recht auf Kollektivverhandlungen garantiert. Im Ergebnis der EuGH-Entscheidung in Sachen Hein werden die Tarifparteien den BRTV Bau umschreiben müssen, wobei im Ergebnis mit großer Wahrscheinlichkeit keine höhere Gesamt-Urlaubsvergütung stehen wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV), vom 28.09.2018
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018, C-385/17 (Hein)
- Europäischer Gerichtshof, Pressemeldung Nr. 201/2018 vom 13.12.2018, Rs. C-385/17 (Hein)
- Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Michal Bobek, vom 05.09.2018, Rs. C-385/17 (Hein)
- Arbeitsgericht Verden, Beschluss vom 19.06.2017, 1 Ca 142/16 (Hein)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.10.2018, C-12/17 (Maria Dicu)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.11.2017, C-214/16 (King)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.05.2014, C-539/12 (Lock)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.11.2012, C-229/11 und C-230/11 (Heimann und Toltschin)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.03.2004, C-342/01 (Merino Gómez)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/098 Gesetz und Verordnung zur Kurzarbeit wegen der Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Altersteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/073 Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/375 Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/187 Urlaubsvergütung und Provisionsausgleich
- Arbeitsrecht aktuell: 12/353 Kein Urlaub bei Kurzarbeit Null
- Arbeitsrecht aktuell: 12/350 Höhe des Urlaubsanspruchs beim Wechsel von Voll- in Teilzeit
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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