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Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit zulässig
22.03.2019. Im Oktober 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass es nicht gegen Art.7 der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88) verstößt, wenn das Recht eines EU-Mitgliedsstaates vorsieht, dass man während eines Elternurlaubs keine zusätzliche Urlaubsansprüche erwirbt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-12/17 - Maria Dicu, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit).
Am Dienstag dieser Woche zog das Bundesarbeitsgericht (BAG) wie erwartet nach: Die im deutschen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den Arbeitgeber vorgesehene Möglichkeit, den Urlaub für jeden vollen Monat einer Elternzeit anteilig zu kürzen, ist rechtens: BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18.
- Neue Urlaubsansprüche während einer Elternzeit?
- Der Fall des BAG: Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die möglicherweise während einer Elternzeit erworben wurden
- BAG: Die Kürzungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG ist mit dem Europarecht zu vereinbaren
Neue Urlaubsansprüche während einer Elternzeit?
Nach § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG können Arbeitgeber Mitarbeitern, die sich in Elternzeit befinden, den Urlaub anteilig um ein Zwölftel für jeden vollen Elternzeit-Monat kürzen. Das müssen sie aber nicht. Im Grundsatz entstehen Urlaubsansprüche nämlich auch während einer Elternzeit, doch können Arbeitgeber das verhindern, indem sie dem Arbeitnehmer gegenüber eine ausdrückliche Kürzungserklärung abgeben. Eine solche Erklärung ist üblich und wird meist zusammen mit der Bestätigung der Elternzeit abgegeben (einen entsprechenden Mustertext finden Sie hier).
In den vergangenen Jahren war umstritten, ob die Kürzungsmöglichkeit möglicherweise gegen Art.7 Abs.1 Arbeitszeit-Richtlinie verstößt. Denn diese Vorschrift garantiert Arbeitnehmern europaweit einen vierwöchigen Mindesturlaub pro Jahr, und zwar unabhängig von ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung im Urlaubsjahr. Einige Pro- und Contra-Argumente zu dieser Streitfrage finden Sie in Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit. Mittlerweile hat der EuGH, wie oben erwähnt, diese Debatte im Oktober 2018 zugunsten der Arbeitgeberseite entschieden (EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-12/17 - Maria Dicu).
In diesem EuGH-Fall hatte eine rumänische Richterin, Frau Dicu, von ihrem Dienstherrn anteilig Urlaub für eine 7,5-monatige Elternzeit verlangt. Diesen Urlaub wollte der Dienstherr nicht gewähren, so dass die Richterin in eigener Sache vor Gericht zog. Die mit dem Fall befassten rumänischen Richter meinten, der Anspruch ihrer Richter-Kollegin hinge von der Auslegung des Europarechts ab. Daher legten sie den Fall dem Gerichtshof vor, der die rumänische Urlaubskürzung für europarechtskonform erklärte.
Da das rumänische Arbeitsrecht eine automatische Kürzung des Urlaubs für Elternzeitmonate vorsieht und nicht nur (wie § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG) eine Kürzungsmöglichkeit (die nicht unbedingt genutzt werden muss), ist es an dieser Stelle arbeitgeberfreundlicher als das deutsche Arbeitsrecht. Daher spricht viel dafür, dass auch die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG (erst recht) mit dem Europarecht vereinbar ist.
Der Fall des BAG: Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die möglicherweise während einer Elternzeit erworben wurden
Eine seit dem Anfang Juni 2001 angestellte Assistentin der Geschäftsleitung befand sich in einer längeren Elternzeit, unter anderem durchgehend vom 01.01.2013 bis zum 15.12.2015.
Kurz nach Beendigung der Elternzeit, am 23.03.2016, kündigte sie fristgemäß zum 30.06.2016 und beantragte Urlaub für die verbleibenden dreieinhalb Monate. Dabei berechnete sie ihren Urlaubsanspruch unter Einbeziehung der knapp dreijährigen Elternzeit.
Der Arbeitgeber gewährte zwar Urlaub vom 04.04.2016 bis zum 02.05.2016, lehnte es in diesem Schreiben aber ab, der Angestellten einen weitergehenden Urlaub für die Elternzeit zu gewähren. Damit machte er von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch, so dass sich nur noch die Frage stellte, ob diese gesetzliche Möglichkeit selbst rechtens ist, d.h. europarechtlich zulässig.
Die Assistentin klagte auf Urlaubsabgeltung für die Elternzeit-Monate, hatte damit aber weder vor dem Arbeitsgericht Detmold (Urteil vom 09.03.2017, 1 Ca 359/16) noch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Erfolg (LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2018, 5 Sa 625/17). Beide Gerichte hielten die Urlaubskürzung für zulässig.
BAG: Die Kürzungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG ist mit dem Europarecht zu vereinbaren
Dieser Sichtweise hat sich jetzt auch das BAG offiziell angeschlossen. Damit zog die Klägerin in allen drei Instanzen den Kürzeren. In der Pressenmeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen bzw. das gesetzliche Kürzungsrecht gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG verstößt weder gegen Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr.2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Dabei berufen sich die Erfurter Richter auf das o.g. EuGH-Urteil vom 04.10.2018 (C-12/17 - Maria Dicu). Denn mit dieser Entscheidung steht fest, dass Arbeitnehmer während einer Elternzeit nicht aufgrund europarechtlicher Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben, so das BAG.
Ergänzend bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge die Urlaubskürzung zwar eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers voraussetzt, die aber nicht unbedingt ausdrücklich erklärt werden muss. Vielmehr kann sich der Kürzungswille auch aus den Umständen ergeben. Es muss nur für den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
Im Übrigen erfasst das Kürzungsrecht nicht nur den Mindesturlaub von vier Wochen, sondern auch darüber hinausgehende vertragliche Urlaubsansprüche, d.h. den sog. vertraglichen Mehrurlaub. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitsvertrag für den Mehrurlaub keine von § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG abweichenden (Sondern-)Regelungen enthält.
Fazit: Mit der vorliegenden Entscheidung beseitigt das BAG eine jahrelange rechtliche Unsicherheit, die mit der die Anwendung von § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG verbunden war.
Die Entscheidung ist im Übrigen richtig. Denn die Geltung von § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG war allein deshalb zweifelhaft, weil bzw. solange nicht ganz klar war, wie der EuGH die anteilige Kürzung von Urlaubsansprüchen während einer Elternzeit beurteilen würde. Da der EuGH diese Zweifel vor einem halben Jahr mit seinem Urteil vom 04.10.2018 (C-12/17 - Maria Dicu) beseitigt hat, steht fest, dass § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG europarechtskonform und daher wirksam ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18 (Pressemeldung des BAG)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31.01.2018, 5 Sa 625/17
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.10.2018, C-12/17 (Maria Dicu)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.11.2012, C-229/11 und C-230/11 (Heimann und Toltschin gg. Kaiser)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.03.2004, C-342/01 - Merino Gómez
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13
- Musterschreiben: Bestätigung der Elternzeit mit Kürzung des Urlaubs
- Musterschreiben: Antrag auf Elternzeit
- Musterschreiben: Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/101 Maßnahmen zum Elterngeld in der Corona Zeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Alterszteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/186 Anspruch auf halbe Urlaubstage?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/306 Tägliche Urlaubsvergütung gemäß BRTV Bau darf bei Kurzarbeit nicht gemindert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 17/084 Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 16/258 Massenentlassung und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/157 Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 15/133 Urlaubsanspruch und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/375 Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/353 Kein Urlaub bei Kurzarbeit Null
- Arbeitsrecht aktuell: 12/350 Höhe des Urlaubsanspruchs beim Wechsel von Voll- in Teilzeit
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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