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Massenentlassung und Elternzeit
12.08.2016. Will der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen eine größeren Anzahl von Arbeitnehmern kündigen bzw. eine Massenentlassung vornehmen, muss er besondere gesetzliche Vorschriften beachten, die manche Kündigung zu Fall bringen.
Da für die Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit die vorherige behördliche Zustimmung erforderlich ist, bekommen Elternzeitler aber oft erst später die Kündigung, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kündigungswelle schon vorüber ist.
Auch dann müssen Elternzeit-Arbeitnehmer unter den besonderen Schutz der kündigungsrechtlichen Vorschriften gestellt werden, die für Massenentlassungen gelten: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.06.2016, 1 BvR 3634/13.
- Muss der Kündigungsschutz bei Massenentlassungen zugunsten von Arbeitnehmern in Elternzeit über den 30-Tageszeitraum hinaus erweitert werden?
- Der Streitfall: Insolventes griechisches Luftfahrtunternehmen schließt alle deutschen Betriebe und hält dabei in Frankfurt die Massenentlassungs-Vorschriften nicht ein
- Verfassungsgericht: Der besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen muss auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, die sich in Elternzeit befinden
Muss der Kündigungsschutz bei Massenentlassungen zugunsten von Arbeitnehmern in Elternzeit über den 30-Tageszeitraum hinaus erweitert werden?
Will der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern kündigen, ist diese Kündigungswelle eine Massenentlassung, wenn die in § 17 Abs.1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegten Zahlenverhältnisse gegeben sind. Bei einer Betriebsgröße zwischen 21 und 59 Arbeitnehmern fängt eine Massenentlassung schon ab sechs Kündigungen an, bei einer Betriebsgröße zwischen 60 und 499 Arbeitnehmern müssen es mindestens zehn Prozent der Belegschaft oder 26 Arbeitnehmer sein usw.
Liegt eine Massenentlassung vor, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 17 Abs.2 KSchG rechtzeitig und umfassend informieren und mit ihm über die geplanten Entlassungen sprechen, d.h. er muss ein Konsultationsverfahren durchführen. Außerdem muss er der Arbeitsagentur vor Ausspruch der ersten Kündigungen eine detaillierte Massenentlassungsanzeige zukommen lassen, und er muss der Anzeige eine Stellungnahme des Betriebsrats beifügen (§ 17 Abs.1 und 3 KSchG).
Hier wird oft gepatzt, und jeder Patzer des Arbeitgebers beim Konsultations- und/oder Anzeigeverfahren führt zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Das stärkt den Kündigungsschutz der betroffenen Arbeitnehmer.
Von diesem besonderen Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer in Elternzeit aber oft nichts. Denn wenn der Arbeitgeber plant, sie im Zuge einer Massenentlassung zu kündigen, kann er das meist erst dann tun, wenn die eigentliche Kündigungswelle in der 30-Tagesfrist schon vorübergerollt ist. Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Elternzeit ist nämlich im Allgemeinen unzulässig, es sei denn, der Arbeitgeber hat eine behördliche Zulässigkeitserklärung gemäß § 18 Abs.1 Bundeselterngeld- und -Elternzeitgesetz (BEEG) eingeholt. Ein solcher behördlicher Bescheid braucht aber einige Wochen oder gar Monate.
Der besondere Kündigungsschutz für Elternzeit-Arbeitnehmer wird dadurch zum Bumerang. Denn durch die Zeitverzögerung, die mit einer behördlichen Zulässigkeitserklärung verbunden ist, verlieren Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen gemäß § 17 KSchG.
Hier fragt sich, ob eine solche Schlechterstellung von Elternzeit-Arbeitnehmern mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, d.h. mit Art.3 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Da die weit überwiegende Mehrheit der Elternzeit-Arbeitnehmer weiblich ist, liegt hier möglicherweise (auch) eine gemäß Art.3 Abs.3 GG unzulässige (mittelbare) Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts vor.
Der Streitfall: Insolventes griechisches Luftfahrtunternehmen schließt alle deutschen Betriebe und hält dabei in Frankfurt die Massenentlassungs-Vorschriften nicht ein
Im Streitfall ging es um eine griechische Fluggesellschaft, die in Deutschland an fünf Standorten 69 Arbeitnehmer im Bodenbetrieb beschäftigte, davon 36 am Standort Frankfurt. An den verschiedenen Standorten gab es Betriebsräte und es war ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
Die Firma wurde 2009 der Sonderliquidation nach griechischem Recht unterstellt. Zugleich wurde eine andere griechische Gesellschaft als Sonderliquidatorin eingesetzt. Diese beschloss, die deutschen Standorte zu schließen und allen Arbeitnehmern zu kündigen.
Dazu beauftragte die Liquidatorin einen Rechtsanwalt, der mit den örtlichen Betriebsräten über die anstehenden Betriebsschließungen verhandelte. Diese waren Betriebsänderungen im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), so dass über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu sprechen war. Schließlich kam nach gescheiterten Interessenausgleichsverhandlungen am 04.12.2009 ein Sozialplan durch Spruch der Einigungsstelle zustande.
Da in Frankfurt 36 Arbeitnehmer beschäftigt waren, stellte die Schließung des Frankfurter Betriebs außerdem eine Massenentlassung im Sinne von § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KSchG dar.
Bei den anderen Standorten wurde die Mindestbetriebsgröße für eine Massenentlassung (mindestens 21 Arbeitnehmer) nicht erreicht. Daher konnten sich die dort gekündigten Arbeitnehmer nicht auf § 17 Abs.1, 2 und 3 KSchG berufen. Sie scheiterten daher letztlich mit ihren Kündigungsschutzklagen (wir berichteten über einige dieser Verfahren, u.a. in Arbeitsrecht aktuell: 12/385 Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung wegen fehlender Vollmacht).
Demgegenüber hatten die Kündigungsschutzklagen der Frankfurter Arbeitnehmer, die im Dezember 2009 und Januar 2010 gekündigt worden waren, vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Denn die Liquidationsgesellschaft hatte es unterlassen, vor den Kündigungen gemäß § 17 Abs.2 KSchG den Gesamtbetriebsrat zu konsultieren, der wegen der Schließung aller Standorte zuständig gewesen wäre. Dementsprechend war der Massenentlassungsanzeige auch keine Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats beigefügt, was gegen § 17 Abs.3 Satz 2 KSchG verstieß (BAG, Urteil vom 13.12.2012, 6 AZR 5/12).
Eine der Frankfurter Arbeitnehmerinnen hatte weniger Glück. Sie befand sich während der 30tägigen Kündigungswelle, die von Ende Dezember 2009 bis Ende Januar 2010 rollte, in Elternzeit. Der Anwalt der Liquidatorin beantragte daher erst einmal eine behördliche Zulässigkeitserklärung gemäß § 18 Abs.1 BEEG, die mit Bescheid vom 02.03.2010 erteilt wurde. Daher erhielt die Arbeitnehmerin erst am 12.03.2010 die Kündigung.
Ihre Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 06.04.2011, 2 Ca 2422/10) noch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg (Hessisches LAG, Urteil vom 31.10.2011, 17 Sa 761/11) und scheiterte auch vor dem BAG (BAG, Urteil vom 25.04.2013, 6 AZR 49/12).
Das BAG als letzte Instanz argumentierte im Wesentlichen damit, dass es auf die Fehler des Arbeitgebers bei der Konsultation und der Massenentlassungsanzeige im Streitfall nicht ankam, da bei Zugang der Kündigung am 12.03.2010 keine Massenentlassung (mehr) vorlag.
Denn weil die letzten Kündigungen der anzeigepflichtigen Kündigungswelle vom Dezember 2009 bzw. Januar 2010 spätestens gegen Ende Januar zugegangen waren, endete der 30-Tageszeitraum des § 17 Abs.1 Satz 1 KSchG hier spätestens am 28.02.2010. Daher war die Klägerin dieses Verfahrens infolge des späten Zugangs ihrer Kündigung (12.03.2010) nicht mehr von einer Massenentlassung betroffen, so das BAG (Urteil, S.53 f.).
Dagegen legte die Arbeitnehmerin Verfassungsbeschwerde ein.
Verfassungsgericht: Der besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen muss auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, die sich in Elternzeit befinden
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob das BAG-Urteil auf und verwies den Fall zurück zum BAG. Denn der Ausschluss der Klägerin vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes verstieß gegen das GG.
Erstens nämlich lag hier eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) in Verbindung mit dem Ehe- und Familiengrundrecht vor (Art.6 Abs.1 GG), weil die Klägerin infolge ihrer (durch Art.6 Abs.1 GG geschützten) Elternzeit von dem besonderen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen ausgenommen wurde.
Zweitens beanstandete das BVerfG einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts (Art.3 Abs.3 GG). Denn weil in aller Regel Mütter Elternzeit nehmen und nicht Väter, stellt die Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen ihrer Elternzeit eine mittelbare Benachteiligung von Frauen dar.
Um diese verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen infolge ihrer Elternzeit künftig zu vermeiden, schlägt das BVerfG als Lösung vor, Kündigungen von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz, die infolge einer behördlichen Zustimmung aus dem 30-Tageszeitraum herausfallen, so zu behandeln, als wären sie innerhalb dieses Zeitraums erklärt worden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antrag bei der Behörde innerhalb des 30-Tageszeitraums gestellt wird.
Der Beschluss des BVerfG überzeugt. Ursprünglich diente § 17 KSchG zwar dem Zweck, die Arbeitsverwaltung vor allzu großen Entlassungswellen zu bewahren, so dass man unter "Entlassung" lange Zeit nicht den Ausspruch einer Kündigung verstand, sondern die Beendigung der Beschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Seit 2005 hat sich das aber infolge der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geändert. Seitdem verstärkt § 17 KSchG (auch) den individuellen Kündigungsschutz.
Auf dieser Linie liegt der Beschluss des BVerfG. Nachzügler-Kündigungen kann man nicht mehr (wie früher) mit dem Argument vom Anwendungsbereich des § 17 KSchG ausnehmen, dass der örtliche Arbeitsmarkt durch die zeitliche Streckung der Entlassungen nicht so sehr belastet würde. Denn bei § 17 KSchG geht es heute nicht mehr nur um Arbeitsmarktpolitik, sondern um Rechte des Betriebsrats und um den individuellen Kündigungsschutz.
Die Entscheidung des BVerfG lässt sich auf andere Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz übertragen, denen nur nach vorheriger behördlicher Zustimmung gekündigt werden kann, z.B. schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Fazit: Immer dann, wenn der Arbeitgeber während einer laufenden Massenentlassungswelle bzw. innerhalb des 30-Tageszeitraums einen Antrag auf behördliche Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers mit Sonderkündigungsschutz stellt, ist auch die damit vorbereitete Kündigung konsultations- und anzeigepflichtig gemäß § 17 KSchG. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung erst nach Ablauf der des 30-Tageszeitraums ausgesprochen wird, so dass bei isolierter Betrachtung zum Kündigungszeitpunkt die Schwellenwerte des § 17 Abs.1 Satz 1 KSchG nicht (mehr) erreicht werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.06.2016, 1 BvR 3634/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, 6 AZR 49/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, 6 AZR 348/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, 6 AZR 5/12
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.10.2011, 17 Sa 761/11
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2011, 8 Sa 132/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Massenentlassung
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 19/073 Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/158 Kündigung während der Schwangerschaft bei Massenentlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/029 Bei Massenentlassung keine Benachteiligung während einer Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/304 Dauer der Konsultation bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/385 Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung wegen fehlender Vollmacht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/211 Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall entschieden und der Kündigungsschutzklage entsprechend den Vorgaben des BVerfG stattgegeben. Informationen zu diesem BAG-Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, 6 AZR 442/16 (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, 6 AZR 442/16
- Arbeitsrecht aktuell: 17/029 Bei Massenentlassung keine Benachteiligung während einer Elternzeit
Letzte Überarbeitung: 7. September 2021
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