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Anstehende Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht
08.01.2021. Durch die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union ist das deutsche Recht stark vom europäischen Recht durchwirkt. Auch für das Arbeitsrecht gibt es zahlreiche Richtlinien und Verordnungen der EU. Damit diese europarechtlichen Vorgaben einheitlich von den Gerichten ausgelegt werden können, ermöglicht das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Auslegung des Europarechts zu stellen.
Von dieser Möglichkeit macht das Bundesarbeitsgericht (BAG) häufig Gebrauch, auch letztes Jahr hat das BAG vier wichtige Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung gestellt.
- Verjährung von Urlaubsansprüchen
- Urlaubsrechtliche Hinweispflichten des Arbeitgebers bei langer Krankheit des Arbeitnehmers
- Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
- Tarifliche Benachteiligung von Teilzeitpiloten bei Bezahlung von Mehrflugdienststunden
Verjährung von Urlaubsansprüchen
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen zu. Diese Regelung beruht auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Die Urlaubstage sind jedoch an das Kalenderjahr gebunden und erlöschen in der Regel mit Ablauf des Jahres, wenn nicht aufgrund dringlicher betrieblicher oder persönlicher Gründe der Urlaub nicht genommen werden konnte.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hinweist. Diese Hinweispflicht leitete der EuGH aus Art. 7 der Richtlinie her. Ansonsten kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Verfall berufen, sondern der nicht verbrauchte Urlaub tritt zum Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzu.
Nun musste sich das BAG mit der Frage beschäftigten, ob der Urlaubsanspruch, wenn er mangels Hinweis vom Arbeitgeber nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt, der Verjährung unterliegt. Grundsätzlich unterliegen Ansprüche nach § 195 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist, die mit Schluss des Jahres ab Anspruchsentstehung und Kenntnis des Gläubigers von den wesentlichen Umständen beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB). Doch diese Verjährung könnte nicht mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar sein.
Diese Frage hat das BAG nun dem EuGH vorgelegt. Dieser wird wohl sich gegen eine Verjährung der Urlaubsansprüche aussprechen, da er bereits vor einigen Jahren in einem ähnlichen Fall entschieden hatte, dass Urlaubsansprüche ohne zeitliche Grenze gesichert sein müssen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht verletzt (EuGH, Urteil vom 29.112017, C 214/16 - King)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.09.2020, 9 AZR 266/20 (A)
- Update Arbeitsrecht 22|2020 vom 28.10.2020: Das BAG bittet den Europäischen Gerichtshof um Klärung, ob Urlaubsansprüche verjähren können
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Verjährung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
Urlaubsrechtliche Hinweispflichten des Arbeitgebers bei langer Krankheit des Arbeitnehmers
Das BAG legte dieses Jahr noch eine weitere Frage zu den gesetzlichen Urlaubsansprüchen dem EuGH vor: In diesem Fall ging es um die Frage, wie und ob der Arbeitgeber die Hinweispflichten zum drohenden Urlaubsverfall am Jahresende erfüllen muss, wenn der betroffene Arbeitnehmer über längere Zeit krank war.
Denn nach Rechtsprechung des EuGH verfällt in einem solchen Fall der Urlaubsanspruch nicht schon mit Jahresende wie im Regelfall, sondern erst nach 15 Monaten, also bis Ende März des übernächsten Jahres. Daher wäre ein Hinweis des Arbeitgebers am Ende des Jahres, dass der Urlaubsanspruch zu verfallen drohe, unrichtig. Daher schloss das Landesarbeitsgericht Hamm darauf, dass in diesem Fall den Arbeitsgeber keine Hinweispflicht treffe und somit unabhängig von einem Hinweis nach 15 Monaten der Anspruch verfalle (Dazu Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit). Die klagende Arbeitgeberin hingegen vertrat die Meinung, dass auch hier ein fehlender Hinweis zu einer Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs führt.
Das BAG hingegen setzte das Verfahren aus und stellte diese Frage dem EuGH. Bis dahin ist jedem Arbeitgeber zu raten, sicherheitshalber auch in Fällen von langer Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit, einen inhaltlich richtigen Hinweis über den Verfall des Urlaubsanspruchs auszusprechen.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.07.2020, 9 AZR 401/19 (A) (Pressemeldung des Gerichts)
- Update Arbeitsrecht 15|2020 vom 22.07.2020: BAG fragt EuGH zu urlaubsrechtlichen Hinweispflichten des Arbeitgebers bei langer Krankheit des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/372 Resturlaub darf bei Krankheit nicht zum Jahresende verfallen
Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) können Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen nur nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekündigt werden. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen, die eine Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen entbehrlich machen.
Dieser Regelung gilt auch für Datenschutzbeauftragte privater Stellen gem. § 38 Abs. 2 BDSG, solange sie gesetzlich zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind.
Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 einen besonderen Schutz der Datenschutzbeauftragten vor, der jedoch weniger weit als § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG geht: Nach der DS-GVO darf der Beauftragte nicht aufgrund seiner Tätigkeit "abberufen oder benachteiligt" werden, einen besonderen Kündigungsschutz sieht die DS-GVO dagegen nicht vor.
Nun hat das BAG den EuGH die Frage gestellt, ob Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO als höherrangiges EU-Recht einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte sperrt oder nur einen Mindestschutz setzt, über den der nationale Gesetzgeber hinausgehen darf,
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.07.2020, 2 AZR 225/20 (A)
- Update Arbeitsrecht 24|2020 vom 25.11.2020: BAG bittet den EuGH um Klärung, ob der deutsche Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte mit dem Europarecht vereinbar ist, Leitsatzreport
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- 18/125 Datenschutz im Arbeitsrecht nach der DS-GVO
Tarifliche Benachteiligung von Teilzeitpiloten bei Bezahlung von Mehrflugdienststunden
Nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden, solange keine rechtfertigenden Sachgründe vorliegen. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG stehen daher Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf Vergütung aller geldwerten Leistungen wenigstens im gleichen Verhältnis wie Vollzeitbeschäftigten zu, also dem Anteil ihrer Arbeitszeit entsprechend. Dies wird auch als "pro-rata-temporis-Grundsatz" bezeichnet.
Diese Regelung dient der Umsetzung des § 4 Nr.1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG.
Das BAG musste sich vor kurzen mit einem Tarifvertrag beschäftigen, der eine Zahlung von Mehrflugdienststunden ab einer bestimmten Anzahl an Flugdienststunden im Monat vorsieht. Diese Anzahl ist einheitlich für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte geregelt. Folglich stellte sich die Frage, ob die einheitliche Überschreitungsgrenze dem pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Nr. 2 der Richtlinie 97/81/EG widerspricht, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG in deutsches Recht umgesetzt ist.
Das Landesarbeitsgericht München sah in der tariflichen Regelung keinen Ausgleichsanspruch für die Inanspruchnahme in der Freizeit, sondern legte den Zweck der Regelung dahingehend aus, dass eine erhöhte Belastung der Piloten kompensiert und der Arbeitgeber vor einer zu hohen Inanspruchnahme von Piloten abgehalten werden sollte.
Das BAG wollte lieber auf Nummer sicher gehen und legte die Frage dem EuGH vor.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.11.2020, 10 AZR 185/20 (A)
- Update Arbeitsrecht 25|2020 vom 09.12.2020:BAG: EuGH soll tarifliche Benachteiligung von Teilzeitpiloten bei Bezahlung von Mehrflugdienststunden beurteilen, Leitsatzreport
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/309 Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit
Letzte Überarbeitung: 3. August 2021
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