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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/109

Kla­ge ge­gen Ver­set­zung und Aus­schluss­fris­ten

Ta­rif­li­che Aus­schluss­fris­ten wer­den durch Kla­ge auf ver­trags­ge­mä­ße Be­schäf­ti­gung ge­wahrt: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 18.09.2019, 5 AZR 240/18
Tarifvertrag, Absperrung mit Schild

06.11.2020. In vie­lenTa­rif­ver­trä­gen sind Aus­schluss­fris­ten fest­ge­legt , die für An­sprü­che aus dem Ar­beits­ver­hält­nis gel­ten. Wer sol­che Fris­ten ver­säumt, ver­liert sei­ne An­sprü­che end­gül­tig.

Wer­den Ar­beit­neh­mer ge­kün­digt und kla­gen ge­gen die Kün­di­gung, ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) durch die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge be­reits der An­spruch auf Lohn­zah­lung gel­tend ge­macht. Die­ser muss nicht er­neut in­ner­halb der Aus­schluss­frist ein­ge­klagt wer­den.

Die­se Recht­spre­chung ist auch auf an­de­re Kla­gen an­wend­bar: BAG, Ur­teil vom 18.09.2019, 5 AZR 240/18.

Gel­tend­ma­chung von Lohn­for­de­run­gen durch Er­he­bung ei­ner Beschäfti­gungs­kla­ge?

Aus­schluss­re­ge­lun­gen se­hen vor, dass Ansprüche ver­fal­len, wenn sie nicht bin­nen ei­ner be­stimm­ten Frist, der Aus­schluss­frist, ge­genüber der an­de­ren Ver­trags­par­tei aus­drück­lich gel­tend ge­macht wer­den (ein­stu­fi­ge Aus­schluss­frist) oder darüber hin­aus so­gar ein­ge­klagt wer­den müssen (zwei­stu­fi­ge Aus­schluss­frist).

Wer sich ge­gen ei­ne Kündi­gung wehrt und Kündi­gungs­schutz­kla­ge ein­reicht, macht da­mit nach der Recht­spre­chung au­to­ma­tisch auch Lohn­ansprüche gel­tend, die vom Er­folg der Kla­ge abhängen, d.h. ei­ne zusätz­li­che Gel­tend­ma­chung zur Wah­rung von ein­stu­fi­gen Aus­schluss­fris­ten nicht nötig (BAG, Ur­teil vom 19.09.2012, 5 AZR 627/11, Rn.14). Auch Aus­schluss­fris­ten zwei­ter Stu­fe wer­den durch ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge ge­wahrt (BAG, Ur­teil vom 19.09.2012, 5 AZR 627/11, Rn.15 ff.). Das gilt glei­cher­maßen für ta­rif­li­che wie für ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­fris­ten (BAG, Ur­teil vom 19.03.2008, 5 AZR 429/07, Rn.22 ff.; BAG, Ur­teil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09, Rn.17 ff.).

Frag­lich ist, ob die­se Recht­spre­chung auch auf Kla­gen über­tra­gen wer­den kann, mit de­nen Ansprüche auf ver­trags­ge­rech­te Beschäfti­gung gel­tend ma­chen. Auch sol­che Kla­gen ha­ben ja ei­nen fi­nan­zi­el­len Hin­ter­grund, d.h. es geht meist nicht nur um die Beschäfti­gung als sol­che, son­dern um da­mit ver­bun­de­ne Lohn- bzw. Ge­halts­ansprüche.

Im Streit: Be­zah­lung von Ruf­be­reit­schaf­ten nach er­folg­rei­cher Kla­ge ge­gen Ver­set­zung

Im Streit war der An­spruch ei­ner Oberärz­tin der Uni­ver­sitätskli­nik Es­sen auf Vergütung von Ruf­be­reit­schaf­ten in Höhe von et­wa 2.000,00 EUR brut­to pro Mo­nat.

Ihr Ar­beits­ver­trag ent­hielt ei­nen Ver­weis auf den Ta­rif­ver­trag für Ärz­tin­nen und Ärz­te an Uni­ver­sitätskli­ni­ken (TV-Ärz­te) und ver­pflich­te­te die Ärz­tin, an Be­reit­schafts­diens­ten teil­zu­neh­men. Der TV-Ärz­te enthält ei­ne ein­stu­fi­ge Aus­schluss­frist von sechs Mo­na­ten (§ 37 Abs.1 TV-Ärz­te).

Die Oberärz­tin wur­de An­fang Ju­li 2010 in ei­nen Auf­ga­ben­be­reich ver­setzt und dort nicht mehr zu Ruf­be­reit­schaf­ten her­an­ge­zo­gen. Sie klag­te noch im Mai 2010 ge­gen die Ver­set­zung und ver­lang­te Beschäfti­gung als Oberärz­tin in ih­rem bis­he­ri­gen Auf­ga­ben­be­reich. Die Kla­ge hat­te im Som­mer 2011 vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düssel­dorf Er­folg. Die Oberärz­tin voll­streck­te das LAG-Ur­teil aber nicht, son­dern ar­bei­te­te „brav“ wei­ter in dem vom Ar­beit­ge­ber zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben­be­reich, d.h. oh­ne Leis­tung von Ruf­be­reit­schaf­ten.

Im No­vem­ber 2011 klag­te die Oberärz­tin auf Be­zah­lung der Ruf­be­reit­schaf­ten, die ihr we­gen der Ver­set­zung ent­gan­gen wa­ren. Auch da­mit hat­te sie vor dem LAG Düssel­dorf über­wie­gend Er­folg, doch wies das LAG die Kla­ge für die Zeit von An­fang Ju­li 2010 bis En­de April 2011 ab.

Denn nach An­sicht des LAG hat­te sie die Be­zah­lung der ent­gan­ge­nen Ruf­be­reit­schaf­ten erst­mals mit Kla­ge vom No­vem­ber 2011 gel­tend ge­macht, so dass sie die sechs­mo­na­ti­ge Aus­schluss­frist nur für die vor­an­ge­hen­den sechs Mo­na­te (Mai bis Ok­to­ber 2011) ein­ge­hal­ten hat­te. Die Vergütung für frühe­re Mo­na­te war gemäß § 37 Abs.1 TV-Ärz­te ver­fal­len, so je­den­falls das LAG Düssel­dorf (Ur­teil vom 14.03.2018, 7 Sa 464/17, Rn.128-132).

BAG: Beschäfti­gungs­kla­gen wah­ren Aus­schluss­fris­ten in Be­zug auf Lohn­ansprüche, die von der Beschäfti­gung abhängig sind

Vor dem BAG hat­te die Oberärz­tin Er­folg. Sie hat­te die Aus­schluss­frist schon mit der Kla­ge auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung vom Mai 2010 ge­wahrt, so das BAG.

Die Oberärz­tin war nämlich nicht ver­pflich­tet, dem Ar­beit­ge­ber Ruf­be­reit­schaf­ten tatsächlich an­zu­bie­ten (§§ 293, 294 BGB), denn hier war ein tatsächli­ches An­ge­bot auf­grund der rechts­wid­ri­gen Ver­set­zung überflüssig. Es genügte ein wört­li­ches An­ge­bot (§ 295 BGB), und das hat­te die Ärz­tin dem Ar­beit­ge­ber durch ih­re Kla­ge auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung un­ter­brei­tet (Ur­teil, Rn.19-21).

Im Un­ter­schied zu der Mei­nung des LAG wahrt ei­ne Kla­ge auf ver­trags­ge­rech­te Beschäfti­gung zu­gleich die Aus­schluss­frist wahrt, die bei der Gel­tend­ma­chung von Lohn- und Ge­halts­ansprüchen zu be­ach­ten ist. Dies gilt je­den­falls für Aus­schluss­fris­ten ers­ter Stu­fe (Gel­tend­ma­chung ge­genüber der an­de­ren Ver­trags­par­tei), und es gilt für Lohn- und Ge­halts­ansprüche, die da­von abhängen, dass die Kla­ge auf Beschäfti­gung Er­folg hat (Ur­teil, Rn.43).

Denn bei ei­ner Beschäfti­gungs­kla­ge geht es ja nicht nur um die ver­trags­gemäße Beschäfti­gung als sol­che, son­dern zu­gleich um die dar­aus fol­gen­den Vergütungs­ansprüche, so das BAG (Ur­teil, Rn.43).

Fa­zit: Aus­schluss­fris­ten sol­len für bei­de Par­tei­en rasch Klar­heit schaf­fen. Wird dem Ar­beit­ge­ber ei­ne Kla­ge auf ver­trags­ge­rech­te Beschäfti­gung zu­ge­stellt, kann er sich - wie bei ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge - dar­auf ein­stel­len, dass der Ar­beit­neh­mer fi­nan­zi­el­le Ansprüche ver­folgt, die ihm zu­ste­hen, falls die Kla­ge Er­folg hat.

Das gilt nicht nur für ein­stu­fi­ge Aus­schluss­fris­ten, um die es hier im Streit­fall ging, son­dern nach An­sicht des BAG auch für Aus­schluss­fris­ten zwei­ter Stu­fe (Ur­teil, Rn.43 am An­fang).

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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