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Klage gegen Versetzung und Ausschlussfristen
06.11.2020. In vielenTarifverträgen sind Ausschlussfristen festgelegt , die für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten. Wer solche Fristen versäumt, verliert seine Ansprüche endgültig.
Werden Arbeitnehmer gekündigt und klagen gegen die Kündigung, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) durch die Kündigungsschutzklage bereits der Anspruch auf Lohnzahlung geltend gemacht. Dieser muss nicht erneut innerhalb der Ausschlussfrist eingeklagt werden.
Diese Rechtsprechung ist auch auf andere Klagen anwendbar: BAG, Urteil vom 18.09.2019, 5 AZR 240/18.
- Geltendmachung von Lohnforderungen durch Erhebung einer Beschäftigungsklage?
- Im Streit: Bezahlung von Rufbereitschaften nach erfolgreicher Klage gegen Versetzung
- BAG: Beschäftigungsklagen wahren Ausschlussfristen in Bezug auf Lohnansprüche, die von der Beschäftigung abhängig sind
Geltendmachung von Lohnforderungen durch Erhebung einer Beschäftigungsklage?
Ausschlussregelungen sehen vor, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist, der Ausschlussfrist, gegenüber der anderen Vertragspartei ausdrücklich geltend gemacht werden (einstufige Ausschlussfrist) oder darüber hinaus sogar eingeklagt werden müssen (zweistufige Ausschlussfrist).
Wer sich gegen eine Kündigung wehrt und Kündigungsschutzklage einreicht, macht damit nach der Rechtsprechung automatisch auch Lohnansprüche geltend, die vom Erfolg der Klage abhängen, d.h. eine zusätzliche Geltendmachung zur Wahrung von einstufigen Ausschlussfristen nicht nötig (BAG, Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 627/11, Rn.14). Auch Ausschlussfristen zweiter Stufe werden durch eine Kündigungsschutzklage gewahrt (BAG, Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 627/11, Rn.15 ff.). Das gilt gleichermaßen für tarifliche wie für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen (BAG, Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 429/07, Rn.22 ff.; BAG, Urteil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09, Rn.17 ff.).
Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auch auf Klagen übertragen werden kann, mit denen Ansprüche auf vertragsgerechte Beschäftigung geltend machen. Auch solche Klagen haben ja einen finanziellen Hintergrund, d.h. es geht meist nicht nur um die Beschäftigung als solche, sondern um damit verbundene Lohn- bzw. Gehaltsansprüche.
Im Streit: Bezahlung von Rufbereitschaften nach erfolgreicher Klage gegen Versetzung
Im Streit war der Anspruch einer Oberärztin der Universitätsklinik Essen auf Vergütung von Rufbereitschaften in Höhe von etwa 2.000,00 EUR brutto pro Monat.
Ihr Arbeitsvertrag enthielt einen Verweis auf den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) und verpflichtete die Ärztin, an Bereitschaftsdiensten teilzunehmen. Der TV-Ärzte enthält eine einstufige Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 37 Abs.1 TV-Ärzte).
Die Oberärztin wurde Anfang Juli 2010 in einen Aufgabenbereich versetzt und dort nicht mehr zu Rufbereitschaften herangezogen. Sie klagte noch im Mai 2010 gegen die Versetzung und verlangte Beschäftigung als Oberärztin in ihrem bisherigen Aufgabenbereich. Die Klage hatte im Sommer 2011 vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg. Die Oberärztin vollstreckte das LAG-Urteil aber nicht, sondern arbeitete „brav“ weiter in dem vom Arbeitgeber zugewiesenen Aufgabenbereich, d.h. ohne Leistung von Rufbereitschaften.
Im November 2011 klagte die Oberärztin auf Bezahlung der Rufbereitschaften, die ihr wegen der Versetzung entgangen waren. Auch damit hatte sie vor dem LAG Düsseldorf überwiegend Erfolg, doch wies das LAG die Klage für die Zeit von Anfang Juli 2010 bis Ende April 2011 ab.
Denn nach Ansicht des LAG hatte sie die Bezahlung der entgangenen Rufbereitschaften erstmals mit Klage vom November 2011 geltend gemacht, so dass sie die sechsmonatige Ausschlussfrist nur für die vorangehenden sechs Monate (Mai bis Oktober 2011) eingehalten hatte. Die Vergütung für frühere Monate war gemäß § 37 Abs.1 TV-Ärzte verfallen, so jedenfalls das LAG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2018, 7 Sa 464/17, Rn.128-132).
BAG: Beschäftigungsklagen wahren Ausschlussfristen in Bezug auf Lohnansprüche, die von der Beschäftigung abhängig sind
Vor dem BAG hatte die Oberärztin Erfolg. Sie hatte die Ausschlussfrist schon mit der Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung vom Mai 2010 gewahrt, so das BAG.
Die Oberärztin war nämlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Rufbereitschaften tatsächlich anzubieten (§§ 293, 294 BGB), denn hier war ein tatsächliches Angebot aufgrund der rechtswidrigen Versetzung überflüssig. Es genügte ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB), und das hatte die Ärztin dem Arbeitgeber durch ihre Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung unterbreitet (Urteil, Rn.19-21).
Im Unterschied zu der Meinung des LAG wahrt eine Klage auf vertragsgerechte Beschäftigung zugleich die Ausschlussfrist wahrt, die bei der Geltendmachung von Lohn- und Gehaltsansprüchen zu beachten ist. Dies gilt jedenfalls für Ausschlussfristen erster Stufe (Geltendmachung gegenüber der anderen Vertragspartei), und es gilt für Lohn- und Gehaltsansprüche, die davon abhängen, dass die Klage auf Beschäftigung Erfolg hat (Urteil, Rn.43).
Denn bei einer Beschäftigungsklage geht es ja nicht nur um die vertragsgemäße Beschäftigung als solche, sondern zugleich um die daraus folgenden Vergütungsansprüche, so das BAG (Urteil, Rn.43).
Fazit: Ausschlussfristen sollen für beide Parteien rasch Klarheit schaffen. Wird dem Arbeitgeber eine Klage auf vertragsgerechte Beschäftigung zugestellt, kann er sich - wie bei einer Kündigungsschutzklage - darauf einstellen, dass der Arbeitnehmer finanzielle Ansprüche verfolgt, die ihm zustehen, falls die Klage Erfolg hat.
Das gilt nicht nur für einstufige Ausschlussfristen, um die es hier im Streitfall ging, sondern nach Ansicht des BAG auch für Ausschlussfristen zweiter Stufe (Urteil, Rn.43 am Anfang).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2019, 5 AZR 240/18
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2018, 7 Sa 464/17
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 627/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 429/07
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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