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Klage wahrt Ausschlussfrist gemäß § 167 ZPO
14.11.2014. Wer eine außergerichtliche Ausschlussfrist wahren muss, hat seinem Vertragspartner meist binnen zwei oder drei Monaten eine schriftliche Leistungsaufforderung zukommen zu lassen.
Gegen Ende einer solchen kurzen Frist stellt sich die Frage, ob man nicht besser gleich klagen sollte, doch liegt eine Klageschrift nach Einreichung erst einmal bei Gericht, bis sie von dort aus zugestellt wird, d.h. sie erreicht den Schuldner erst einige Zeit später.
Trotzdem meinen immer mehr Arbeitsgerichte, dass die rechtzeitige Einreichung einer Klage bei Gericht außergerichtliche Ausschlussfristen wahrt, so auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf: LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014, 10 Sa 1329/13.
- Wie wahrt man außergerichtliche Ausschlussfristen?
- Der Streitfall: Krankenschwester klagt kurz vor Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist auf Urlaubsabgeltung
- LAG Düsseldorf: Außergerichtliche Ausschlussfristen werden durch rechtzeitige Klageinreichung gewahrt, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird
Wie wahrt man außergerichtliche Ausschlussfristen?
Außergerichtliche Ausschlussfristen finden sich meist in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen, manchmal auch in Betriebsvereinbarungen. Meist sehen sie die "schriftliche" Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer kurzen Frist von zwei, drei oder sechs Monaten vor.
Was auch immer von der jeweiligen Ausschlussklausel vorgesehen ist - wichtig ist letztlich immer, den anderen Vertragspartner zur Leistung aufzufordern, wobei man Grund und Umfang des Anspruchs angeben muss, bei Zahlungsaufforderungen also konkrete Geldbeträge.
Geht diese Aufforderung beim angemahnten Vertragspartner nicht innerhalb der Frist ein, geht der Anspruch unter, denn die Ausschlussfrist ist nicht gewahrt.
Nach bisheriger Rechtsprechung war es daher gefährlich, kurz vor Fistende anstelle eines außergerichtlichen Mahnschreibens eine Klage bei Gericht einzureichen. Zwar ist eine Klageschrift auch eine "schriftliche" Geltendmachung des eingeklagten Anspruchs, aber man kann ja nicht wissen, bis wann das Gericht die Klage zustellt. Läuft eine Ausschlussfrist z.B. am 30. Juni ab, hätte eine Klageinreichung am 27. oder 28. Juni wahrscheinlich zur Folge, dass die Klageschrift den Beklagten in der ersten Juliwoche per gerichtlicher Zustellung erreicht.
Fraglich ist, ob in solchen Fällen § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt oder nicht. Dieser ZPO-Paragraph ist für prozessuale Anträge und Klagen gedacht (wie z.B. für Kündigungsschutzklagen), denn mit Klagen und Anträgen müssen oft Fristen eingehalten werden. Und weil sich das Gericht um die möglichst schnelle Zustellung kümmern muss, sollen Verzögerungen bei der gerichtlichen Zustellung nicht dem Bürger zur Last fallen. § 167 ZPO lautet:
"Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt."
Wenn man diese Vorschrift auf außergerichtliche Ausschlussfristen anwendet, wird die Fristwahrung zugunsten des Klägers von dem (nach der Ausschlussklausel eigentlich maßgeblichen) Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger vorverlagert auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht.
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht (BAG) hat § 167 ZPO vor einem halben Jahr auf die außergerichtliche Geltendmachung einer Diskriminierungsentschädigung angewandt; hier ist eine gesetzliche Zweimonatsfrist vorgesehen (BAG, Urteil vom 22.05.2014, 8 AZR 662/13 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/189 Frist bei Entschädigung für Diskriminierung). Allerdings war kurze Zeit später der Dritte BAG-Senat der Meinung, dass das jedenfalls nicht für die außergerichtliche Beanstandung einer angeblich zu geringen Betriebsrentenanpassung gilt, d.h. hier soll die rechtzeitige Klageeinreichung nicht genügen (BAG, Urteil vom 21.10.2014, 3 AZR 690/12 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/360 Betriebsrentenanpassung und Verwirkung).
Nunmehr hat das LAG Düsseldorf § 167 ZPO auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel angewandt.
Der Streitfall: Krankenschwester klagt kurz vor Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist auf Urlaubsabgeltung
Eine Krankenschwester hatte nach ihrem Arbeitsvertrag eine außergerichtliche Ausschlussfrist einzuhalten, und zwar durch schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten nach Fälligkeit.
Nachdem sie zum 31.03.2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, wartete sie vergeblich auf ihre Urlaubsabgeltung. Am 28.06.2013 reichte sie beim Arbeitsgericht Wuppertal Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung ein. Die Klage wurde ihrem Ex-Arbeitgeber am 04.07.2013 zugestellt.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt (Urteil vom 01.10.2013, 8 Ca 1783/13).
LAG Düsseldorf: Außergerichtliche Ausschlussfristen werden durch rechtzeitige Klageinreichung gewahrt, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird
Das LAG wies die Berufung des Arbeitgebers zurück, denn die Klägerin hatte aus Sicht des LAG die Ausschlussfrist eingehalten.
Denn zum einen enthielt der Arbeitsvertrag eine Fälligkeitsregelung zur "Auszahlung des Gehaltes", der zufolge Gehälter bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen waren. Diese Regelung wandte das LAG auf die Urlaubsabgeltung an. Demnach war diese erst am 15.04.2013 fällig geworden und die Zustellung der Klage am 04.07.2014 lag dann ohnehin innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist.
Aber auch dann, wenn man diese Fälligkeitsregelung nicht auf einmalige Zahlungen wie die Urlaubsabgeltung anwenden würde, hätte die Klägerin die Ausschlussfrist gewahrt. Zwar wäre die Abgeltung dann schon am 31.03.2013 fällig geworden und die Ausschlussfrist wäre am 30.06.2013 abgelaufen, doch könnte sich die Klägerin dann auf § 167 ZPO berufen.
Denn weil zwischen Einreichung der Klage innerhalb der Frist (28.06.2013) und Zustellung der Klage (04.07.2014) nur eine Woche lag, erfolgte die Zustellung hier "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO.
Und wenn das BAG diese Vorschrift auf eine gesetzliche außergerichtliche Ausschlussfrist anwendet, nämlich auf die Zweimonatsfrist zur Geltendmachung einer Diskriminierungsentschädigung, spricht nach Ansicht des LAG nichts dagegen, § 167 ZPO ebenso auf arbeitsvertragliche außergerichtliche Ausschlussfristen anzuwenden. Denn die beiderseitige Interessenlage, insbesondere das Interesse des Zahlungspflichtigen an einer raschen verbindlichen Klägerin offener Forderungen, ist in beiden Fällen vergleichbar.
Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen, so dass in der nächsten Zeit wahrscheinlich das BAG diese Frage entscheiden wird.
Fazit: Es spricht viel dafür, § 167 ZPO im Normalfall auf arbeitsvertragliche außergerichtliche Ausschlussfristen anzuwenden. Arbeitnehmern ist dennoch dringend zu raten, sich auf diese Entscheidung des LAG Düsseldorf nicht zu verlassen. Denn bis das BAG über diese Frage entschieden hat, ist nicht sicher, dass sich andere Gerichte der Ansicht des LAG Düsseldorf anschließen. Jedenfalls der verklagte Arbeitgeber wird anderer Meinung sein und versuchen, aus der möglichen Fristversäumung durch den Arbeitnehmer Honig zu saugen, z.B. durch einen günstigen Vergleich.
Wer in den letzten Tagen einer Ausschlussfrist eine Klage einreichen kann, sollte auch in der Lage sein, eine Kopie der Klage innerhalb der Frist dem Arbeitgeber direkt durch einen Boten zu übermitteln. Tut man das, steht man in jedem Fall auf der sicheren Seite.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014, 10 Sa 1329/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, 3 AZR 690/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2014, 8 AZR 662/13
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2008 I ZR 109/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/109 Klage gegen Versetzung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/150 Hemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist durch Vergleichsverhandlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/138 Beginn der Ausschlussfrist bei Schadensersatzforderungen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/254 Neuregelung zur Schriftform bei Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/092 Verfallsfrist gemäß TV-L wird durch Klage nicht gewahrt
- Arbeitsrecht aktuell: 14/360 Betriebsrentenanpassung und Verwirkung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/189 Frist bei Entschädigung für Diskriminierung
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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