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Räumung des Betriebsratsbüros durch den Arbeitgeber
26.05.2020. Hin und wieder müssen im Betrieb Stühle gerückt werden, z.B. weil Gebäude renoviert oder ganze Abteilungen in anderen Räumen untergebracht werden sollen.
Davon kann auch der Betriebsrat betroffen sein, d.h. genauer gesagt das Betriebsratsbüro.
Kann der Arbeitgeber notfalls ohne Einverständnis des Betriebsrats oder sogar gegen dessen erklärten Willen das Betriebsratsbüro räumen und dem Betriebsrat andere Räume als Büro zuweisen?
Nein, so das Hessische Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.01.2019, 16 TaBVGa 6/19.
- Hausrecht des Betriebsrats an seinem Büro vs. Recht des Arbeitgebers zur Zuweisung anderer Räume
- Streit im Krankenhaus über die Lage des Betriebsratsbüros
- Hessisches LAG: Der Arbeitgeber hat kein Recht, eigenmächtig mit einem Umzug der Einrichtungen, Unterlagen und Materialien des Betriebsrats zu beginnen.
Hausrecht des Betriebsrats an seinem Büro vs. Recht des Arbeitgebers zur Zuweisung anderer Räume
Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dazu verpflichtet, dem Betriebsrat für dessen Sitzungen, für Sprechstunden und für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Sachmittel, Technik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Die Überlassung eines ständigen Betriebsratsbüros ist dabei in den meisten Betrieben selbstverständlich. Der Betriebsrat hat dann nicht nur einen abschließbaren Schrank in einem Zimmer, das auch von anderen Personen bei Bedarf genutzt wird, sondern einen Schlüssel für den ganzen Raum, eben für das Betriebsratsbüro.
Die Überlassung eines solchen Büros an den Betriebsrat hat zur Folge, dass der Betriebsrat das Hausrecht an diesem Raum erlangt.
Das wiederum heißt, dass der Betriebsrat so sog. Sachherrschaft an dem Büro erwirbt und damit zum (rechtmäßigen) Besitzer im Sinne von § 854 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird. Und daraus folgt: Wer dem Betriebsrat ohne dessen Willen das Büro entzieht oder ihn in seinem Besitz stört, handelt widerrechtlich, d.h. er übt "verbotene Eigenmacht" aus (§ 858 Abs.1 BGB). Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gesetz die Besitzentziehung oder -Störung erlaubt.
Andererseits ist der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs.2 BetrVG dazu berechtigt, dem Betriebsrat auch andere Räume als Büro zuzuweisen. Möglicherweise ist dies ja ein Rechtfertigungsgrund, dem Betriebsrat notfalls auch gegen dessen Willen das bisher von ihm genutzte Büro zu entziehen und ihm ein anderes zu überlassen.
Streit im Krankenhaus über die Lage des Betriebsratsbüros
Der Betriebsrat eines Krankenhauses sollte nach dem Willen der Geschäftsführung sein Betriebsratsbüro im Erdgeschoss des Krankenhauses aufgeben und dafür andere Räume in einem nahegelegenen Verwaltungsgebäude beziehen.
Nachdem sich Geschäftsleitung und Betriebsrat darüber trotz längerer Gespräche nicht einig werden konnten, teilte die Geschäftsleitung dem Betriebsrat am 10.12.2018 mit, dass man am 18. und 19.12.2018 sein Büro räumen und die dort befindlichen Sachen in die neuen Zimmer im Verwaltungsgebäude verbringen würde - mit oder ohne Beteiligung des Betriebsrats.
Daraufhin strengte der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren an und ließ dem Arbeitgeber untersagen, das Büro zu betreten, Unterlagen und Materialien zu entfernen und die ihm zur Verfügung gestellten Räume zu entziehen (Arbeitsgericht Darmstadt, Beschluss vom 18.12.2018, 3 BVGa 30/18).
Hessisches LAG: Der Arbeitgeber hat kein Recht, eigenmächtig mit einem Umzug der Einrichtungen, Unterlagen und Materialien des Betriebsrats zu beginnen.
Auch in der Beschwerde vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg. Das LAG bestätigte die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Darmstadt.
Aufgrund seines Besitzes (§ 854 Abs.1 BGB) ist der Betriebsrat davor geschützt, dass der Arbeitgeber ohne sein Einverständnis oder ohne einen gegen den Betriebsrat gerichtlichen Räumungstitel das dem Betriebsrat überlassene Betriebsratsbüro ausräumt. Ein solches Vorgehen ist verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs.1 BGB.
Daran ändert auch die grundsätzliche Befugnis des Arbeitgeber nichts, dem Betriebsrat andere Räume für die Betriebsratsarbeit zuzuweisen, so das LAG.
Fazit: Das Recht zur Zuweisung anderer Räume muss der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Betriebsrat vorbringen, damit das Gericht den Betriebsrat zur Räumung seines Büros verpflichtet. Ohne einen solchen Räumungstitel ist das Betriebsratsbüro für den Arbeitgeber tabu.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.01.2019, 16 TaBVGa 6/19
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 19/166 Betriebsrat und Datenschutz
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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