Update Arbeitsrecht 13|2022 vom 29.06.2022
Entscheidungsbesprechungen
BAG begrenzt Vertretungsmacht von Betriebsratsvorsitzenden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21
Stimmt der Betriebsratsvorsitzende einer Betriebsvereinbarung ohne Beschluss des Betriebsrats zu, kann die Zustimmungserklärung dem Betriebsrat nicht zugerechnet werden und ist daher unwirksam.
§§ 26 Abs.2 Satz 1; 29 Abs.3; 33; 77 Abs.2, 3, 4; 87 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); §§ 164 Abs.1 Satz 1, 167 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtlicher Hintergrund
Eine Willenserklärung wie z.B. die Zustimmung zu einem Vertrag, die ein Stellvertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht für den Vertretenen abgibt, bindet den Vertretenen, wie sich aus § 164 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt. Das gilt zwar auch im Verhältnis von Betriebsratsvorsitzendem und Betriebsrat, allerdings mit Einschränkungen: Gemäß § 26 Abs.2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur „im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse“.
Aus § 26 Abs.2 Satz 1 BetrVG folgt, dass der Betriebsratsvorsitzende kein umfassend vertretungsberechtigter Geschäftsführer des Betriebsrats ist, d.h. kein Vertreter „im Willen“, sondern nur ein „Vertreter in der Erklärung“. Ohne Beschluss des Betriebsrats in einer bestimmten Angelegenheit gemäß § 33 Abs.1 BetrVG hat der Vorsitzende im Allgemeinen keine Befugnis, den Betriebsrat zu vertreten.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese enge Anbindung der Vertretungsmacht an eine Beschlussfassung des Betriebsrats bekräftigt (BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21).
Sachverhalt
In einem Betrieb mit einem dreiköpfigen Betriebsrat bestand seit langem eine Betriebsvereinbarung zur Eingruppierung auf der Grundlage einer sog. analytischen Arbeitsbewertung sowie zur Prämienzahlung. Im Juni 2017 unterschrieb der Betriebsratsvorsitzende zwei ablösende Betriebsvereinbarungen, die sich nachteilig auf einen Arbeitnehmer auswirkten. Der klagte daraufhin auf die Feststellung, dass er gemäß der bisherigen Betriebsvereinbarung einzugruppieren und zu vergüten sei.
In dem Prozess kam heraus, dass der Vorsitzende die Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 2017 ohne Beschluss des Betriebsrats, aber immerhin nach vorheriger informeller Abstimmung mit den anderen beiden Betriebsratsmitgliedern unterschrieben hatte. Diese kannten die bevorstehende Unterzeichnung der Betriebsvereinbarungen und erhoben keine Einwände. Der Arbeitgeber wiederum wusste von alledem bis zu dem Prozess nichts.
Der Betriebsrat hätte die Zustimmung seines Vorsitzenden zu den beiden Betriebsvereinbarungen nachträglich per Beschluss gemäß § 33 Abs.1 BetrVG in Verb. mit § 184 Abs.1 BGB genehmigen können, machte das aber nicht. Daher kam es rechtlich darauf an, ob das OK des Betriebsratsvorsitzenden trotzdem für den Betriebsrat bindend war.
Ja, so das Arbeitsgericht Wuppertal (Urteil vom 25.06.2019, 6 Ca 1138/18) und das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021, 11 Sa 490/20, s. dazu Update Arbeitsrecht 12|2021 vom 16.06.2021). Das LAG stützte sich dabei auf die im Zivilrecht anerkannte sog. Anscheinsvollmacht, da die anderen beiden Betriebsratsmitglieder von der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarungen wussten und der Arbeitgeber im guten Glauben von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ausging (LAG Düsseldorf, Urteil, Rn.143 f.).
Entscheidung des BAG
Das BAG hob das Urteil des LAG Düsseldorf auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Arbeitsgericht Wuppertal, dass jetzt noch einmal entscheiden muss. Zur Begründung heißt es:
Eine rechtlich bindende „Vertretung“ des Betriebsrats durch den Vorsitzenden ohne ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn es um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geht. An dieser Stelle weist das BAG die Ansicht des LAG ausdrücklich zurück. Der diesbezügliche Leitsatz der BAG-Entscheidung lautet:
„Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.“
Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei sorgfältigem Vorgehen hätte erkennen und verhindern können, und dass die andere Vertragspartei darauf vertraut, dass der Vertretene das Handeln des „Vertreters“ kennt und mit ihm einverstanden ist. Diese Art der Zurechnung ist auf das Verhältnis von Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzenden nicht zu übertragen, so das BAG, jedenfalls bei einer Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung.
Denn Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG). Dafür ist eine demokratische Legitimation erforderlich. Sie liegt in dem mehrheitlich getroffenen Beschluss des Betriebsrats (BAG, Urteil, Rn.29). Die Geltung einer Betriebsvereinbarung allein aufgrund einer Anscheinsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden ist damit nicht vereinbar. Die bloße Veranlassung eines Rechtsscheins durch den Betriebsrat oder seine Mitglieder kann die Geltung von Betriebsvereinbarungen, d.h. von Rechtsnormen im Betrieb, nicht begründen (BAG, Urteil, Rn.29).
Ergänzend weist das BAG auf die Möglichkeit hin, dass der Betriebsrat das OK des nicht bevollmächtigten Betriebsratsvorsitzenden zu einer Betriebsvereinbarung nachträglich genehmigen kann (BAG, Urteil, Rn.33). Es gibt daher auch keine praktische Notwendigkeit, zur Absicherung einer raschen und rechtssicheren Betriebsratsarbeit dem Betriebsratsvorsitzenden die Möglichkeit an die Hand zu geben, Betriebsvereinbarungen ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss in Kraft zu setzen.
Auch der Arbeitgeber kann sich Kenntnis darüber verschaffen, ob eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Zustimmungsbeschlusses des Betriebsrats gilt oder nicht. Denn er kann Betriebsratssitzungen zu bestimmten Themen wie z.B. zu einer Betriebsvereinbarung verlangen, und an diesen Sitzungen teilnehmen (§ 29 Abs.3 und 4 BetrVG). Im Anschluss daran muss der Betriebsrat ihm eine Abschrift des Teils des Sitzungsprotokolls aushändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Betriebsrats zu dem betreffenden Thema ergibt (BAG, Leitsatz 2).
Praxishinweis
Dem BAG ist zuzustimmen. Gemäß § 26 Abs.2 Satz 1 BetrVG ist die Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden für den Betriebsrat gesetzlich beschränkt. Daher gelten die BGB-Regeln über die Stellvertretung für das Verhältnis von Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzendem nicht in vollem Umfang.
Außerdem geht es bei der Geltung von Betriebsvereinbarungen gar nicht in erster Linie um die Belange des Betriebsratsvorsitzenden und/oder des Betriebsrats, sondern um die Arbeitnehmer des Betriebs, die von einer Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend betroffen sind (§ 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG). Die Arbeitnehmer haben aber ein Recht auf eine korrekte Beschlussfassung des Betriebsrats.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021, 11 Sa 490/20
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