Update Arbeitsrecht 04|2021 vom 24.02.2021
Leitsatzreport
LAG Köln: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Umsetzung eines Besucherkonzepts im Krankenhaus
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22.01.2021, 9 TaBV 58/20
§§ 76 Abs.2, 87 Abs.1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); §§ 9 Abs.5, 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); § 5 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Nordrhein-Westfalen (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NRW), vom 07.01.2021
Leitsätze des Gerichts:
1. Enthält der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Einsetzung einer Einigungsstelle eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, ist die Beschwerdebegründungsfrist so lange als gehemmt anzusehen, wie die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.
2. Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts iSd. § 5 Abs.1 Satz 3 CoronaSchVO NRW mitzubestimmen.
Hintergrund:
Der Betriebsrat eines Krankenhauses hatte sich darüber geärgert, dass die Krankenhausleitung ohne seine Beteiligung ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt hatte. Hier wollte er gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmen, was der Arbeitgeber ablehnte, wobei er sich darauf berief, dass die Zugangskontrollen dem Patientenschutz dienten. Das Arbeitsgericht Siegburg setzte auf Antrag des Betriebsrats gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eine Einigungsstelle ein (Beschluss vom 06.11.2020, 3 BV 31/20). Obwohl § 100 Abs.2 Satz 2 ArbGG für die unterlegene Partei eine Zweiwochenfrist für die Einlegung und Begründung einer Beschwerde vorsieht, wies das Arbeitsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung irrtümlich darauf hin, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats zulässig sei. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hielt die Beschwerde des Arbeitgebers für zulässig, obwohl sie - infolge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung verspätete - verspätet war. Das nützte dem Arbeitgeber aber schlussendlich nichts, denn seine Beschwerde war in der Sache unbegründet. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 und 3 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW, vom 07.01.2021, besteht für das Krankenhaus nämlich ein Gestaltungsspielraum bei der Ausarbeitung eines Besuchskonzepts, das nicht nur dem Schutz der Patienten, sondern auch dem Schutz des Personals dient.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22.01.2021, 9 TaBV 58/20
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
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