- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Arbeitsgericht Hamburg: Keine Kündigung "i.A."
21.12.2006. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schriftlich erklärt werden.
Das bedeutet, dass derjenige, der die Erklärung abgibt, die Kündigung zu Papier bringen und mit seinem Namen eigenhändig unterschreiben muss.
Setzt er dabei vor seinen Namen den Zusatz "im Auftrag" bzw. "i.A.", macht der damit deutlich, dass er gar keine eigene Willenserklärung abgeben möchte, sondern als Bote eines anderen handelt, nämlich desjenigen, der die Kündigung eigentlich erklären möchte.
Damit ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, denn der Unterzeichnende ist dann nicht derjenige, der die Kündigung erklärt: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006, 27 Ca 21/06.
- Welche Formalitäten sind bei einer schriftlichen Kündigung zu beachten?
- Der Streitfall: Assistent der Geschäftsleitung unterschreibt eine fristlose Kündigung mit dem Zusatz "i.A."
- Arbeitsgericht Hamburg: Der Zusatz "im Auftrag" macht eine Botenstellung des Unterzeichnenden deutlich und keine Stellvertretung
Welche Formalitäten sind bei einer schriftlichen Kündigung zu beachten?
Nach § 164 Abs.1 Satz 1 BGB gilt die "Willenserklärung" (z.B. eine Kündigung) eines Vertreters rechtlich als Willenserklärung des Vertretenen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es muß eine eigene Willenserklärung des Vertreters vorliegen.
- Diese Willenserklärung muß ohne Zweifel bzw. "offenkundig" im Namen eines anderen, nämlich des Vertretenen abgegeben werden.
- Der Vertreter muß hierzu ermächtigt sein, d.h. er muß mit entsprechender Bevollmächtigung handeln. Fehlt eine solche zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung, kann der Vertretene die Willenserklärung im Allgemeinen auch nachträglich genehmigen.
Fraglich ist, ob eine "eigene Willenserklärung" des Stellvertreters vorliegt, wenn jemand eine Kündigung ausspricht und dabei im Kündigungsschreiben vor seiner Unterschrift den Zusatz "i.A." bzw. "im Auftrag" verwendet.
Wenn man diese Frage mit "nein" beantwortet, handelt es sich um die bloße Übermittlung der Erklärung eines anderen; der Übermittler einer solchen (fremden) Erklärung ist kein Stellvertreter, sondern (nur) "Bote".
BEISPIEL: Ein sechsjähriges Kind geht zum Bäckerladen und holt die von seiner Mutter bestellten Kuchenstücke ab, wobei es das Geld für den Kuchen überbringt. Bei der Übereignung der Kuchenstücke sowie der Geldscheine und Münzen handelt das Kind nur als Bote bzw. "im Auftrag" seiner Mutter: Das Kind gibt keine eigenen Willenserklärungen ab, sondern übermittelt nur die Willenserklärungen seiner Mutter.
Versteht man eine Kündigungserklärung, die mit dem Zusatz "im Auftrag" bzw. "i.A." abgegeben wird, nach diesem Muster, dann hält die Erklärung nicht die gesetzliche Schriftform ein und ist damit nichtig (§ 623 BGB in Verb. mit § 125 BGB). Denn das Schriftformerfordernis bedeutet, daß die Kündigungserklärung selbst - und nicht etwa nur ihre Übermittlung durch einen Boten - schriftlich erfolgt.
Zu dieser Frage hat das Arbeitsgericht Hamburg mi Urteil vom 08.12.2006 (27 Ca 21/06) Stellung genommen.
Der Streitfall: Assistent der Geschäftsleitung unterschreibt eine fristlose Kündigung mit dem Zusatz "i.A."
In dem vom Arbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der Beklagten seit dem 01.08.2000 als Koch zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.200,00 EUR angestellt. Am 15.12.2005 erhielt der Kläger ein Schreiben auf den 09.12.2005 datiertes Schreiben, in welchem ihm mitgeteilt wurde, daß seine monatliche Arbeitszeit "aus betrieblicher Notwendigkeit" auf 86,5 Stunden verkürzt werde, und zwar beginnend ab dem 15.12.2005.
Am 20.02.2006 erhielt der Kläger eine fristlose Kündigung der Beklagten. Diese wurde durch den Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter, einen Herrn K., unterschrieben. Dieser war zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig nicht Geschäftsführer der Beklagten. Zudem unterschrieb Herr K. mit dem Zusatz "i.A.".
Der Kläger ging mit arbeitsgerichtlicher Klage sowohl gegen das Schreiben vom 09.12.2006 als auch gegen die fristlose Kündigung vom 20.02.2006 vor, wobei er beidemale die Feststellung begehrte, daß die Erklärungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätten.
Arbeitsgericht Hamburg: Der Zusatz "im Auftrag" macht eine Botenstellung des Unterzeichnenden deutlich und keine Stellvertretung
Das Arbeitsgericht Hamburg hat im Sinne des Arbeitnehmers entschieden, d.h. es hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis weder durch das Schreiben vom 09.12.2006 noch durch die fristlose Kündigung vom 20.02.2006 beendet worden ist. Interessant ist vor allem die Begründung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. Hierzu heißt es in dem Urteil:
"Versteht man das Zeichnen >im Auftrag< als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genügt eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der Bote übermittelt nur als Werkzeug seines Geschäftsherrn dessen Willenserklärung (...). Er gibt im Gegensatz zum Vertreter nicht eine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im fremden Namen ab. Da er keine eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgibt, kann sein Handeln die Schriftform nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aussteller der Urkunde. Aussteller ist weder derjenige, der nur als Schreibgehilfe die Erklärung mechanisch herstellt, noch ihr Überbringer. Ist die Erklärung nicht schon durch das Handeln des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Die allein vom Boten unterzeichnete Kündigung ist von vornherein nichtig."
Im weiteren führt das Arbeitsgericht Hamburg Argumente dafür an, daß die Verwendung des Zusatzes "i.A." im vorliegenden Fall auf eine bloße Botenstellung des Herrn K. bei der Abgabe der fristlosen Kündigung hindeutet. Dazu nimmt das Gericht eine Auslegung des Kündigungsschreibens vor.
"Bei der Auslegung ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen >Auftrag< und >Vertretung< unterschieden wird. Andererseits ist auch dem Nichtjuristen schon wegen des klaren Wortlauts bewusst, dass das Handeln >in Vertretung< allein den Stellvertreter kennzeichnet. Wird demgegenüber ein Handeln als >im Auftrag< gekennzeichnet, kommt dem auch in der Laiensphäre regelmäßig eine Abstufung und Distanzierung zu. Der >i.A.< Unterzeichnende tut kund, dass gerade nicht er selbst die Erklärung verfasst hat, sondern diese von seinem Geschäftsherrn stammt, in dessen >Auftrag< er handelt und sie übermittelt. Die Unterzeichnung >i.A.< ist in großen Betrieben zudem oft kennzeichnend für niedrigere Hierarchieebenen. Nach außen wird dementsprechend regelmäßig die Fremdbestimmung gerade in der Verwendung des Kürzels >i.A.< zum Ausdruck gebracht. Daher ist es folgerichtig, in der Verwendung dieses Kürzels ein Indiz für Botenhandeln zu sehen. Der Vertreter hätte ein anderes Kürzel, nämlich >i.V.< verwendet. Jener Indizwirkung stehen vorliegend auch keine anderen Umstände entgegen. Insbesondere für die bloße Botenstellung von Herrn K. spricht, dass er unterhalb des Unterschriftenfeldes, welches mit >Geschäftsführer< unterschrieben war, gezeichnet hat. Dies ließ für Dritte den Schluss zu, dass nicht der überbringende Herr K., sondern der Geschäftsführer Aussteller der Kündigung war. Dessen Unterschrift fehlt aber."
Fazit: Bei der Abgabe von Kündigungserklärungen im Namen des dabei vertretenen Arbeitgebers sollte der Stellvertreter darauf achten, daß er seine Funktion - wenn überhaupt - durch das Kürzel "in Vertretzung" bzw. "i.V." zum Ausdruck bringt.
Im Hinblick auf den Willen, eine Willenserklärung für den Vertretenen abzugeben, ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Stellvertreter den Briefbogen des vertretenen Arbeitgebers verwendet, weil sich daraus bereits ergibt, das er - der Stellvertreter - nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Arbeitgebers handeln möchte. Besser ist es aber immer, die Kündigung ausdrücklich "namens und in Vollmacht des / der XY" zu erklären.
Wegen der Möglichkeit, eine in Stellvertretung erklärte Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen, wenn ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist, sollte man einer Vertreterkündigung im Allgemeinen eine auf den Vertreter lautende, von der kündigenden Arbeitsvertragspartei ausgestellte Vollmachtsurkunde beifügen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 - 27 Ca 21/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/223 Kündigung ohne Vollmacht
Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de