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ArbG Ham­burg, Ur­teil vom 08.12.2006, 27 Ca 21/06

   
Schlagworte: Kündigung: Schriftform, Kündigungserklärung
   
Gericht: Arbeitsgericht Hamburg
Aktenzeichen: 27 Ca 21/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.12.2006
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

 

Ar­beits­ge­richt Ham­burg


Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes


Geschäfts­zei­chen:

27 Ca 21/06

In dem Rechts­streit

Verkündet am: 8. De­zem­ber 2006

 



- Kläger -


Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter:

 

 


ge­gen

 

- Be­klag­te -


Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter:


2

er­kennt das Ar­beits­ge­richt Ham­burg, 27. Kam­mer,
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 20. Ok­to­ber 2006
durch den Rich­ter am Ar­beits­ge­richt Dr. Horn
als Vor­sit­zen­den
die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin von Bar­gen
den eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Ron­ge

für Recht:

1. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nicht durch das Schrei­ben der Be­klag­ten vom 15. De­zem­ber 2005 be­en­det wor­den ist.

2. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 20. Fe­bru­ar 2006 nicht auf­gelöst wur­de.

3. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

4. Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf 9.000,00 € fest­ge­setzt.

5. Die Be­ru­fung wird nicht ge­son­dert zu­ge­las­sen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob das Ar­beits­verhält­nis des Klägers be­en­det wur­de.

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Der Kläger ist bei der Be­klag­ten seit dem 1. Au­gust 2000 als Koch zu ei­ner mo­nat­li­chen Brut­to­vergütung von 1.200,00 € an­ge­stellt.
Am 15. De­zem­ber 2005 er­hielt der Kläger ein Schrei­ben vom 9. De­zem­ber 2005 mit fol­gen­dem In­halt: „hier­mit verkürzen wir gem. § 2 des Ar­beits­ver­tra­ges vom 1. Au­gust 2000 die mo­nat­li­che Ar­beits­zeit des mit ih­nen be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses aus be­trieb­li­cher Not­wen­dig­keit auf 86,5 St­un­den mit Wirk­sam­keit ab dem 15.12.2005.“

Am 20. Fe­bru­ar 2006 er­hielt der Kläger ei­ne frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten. Zu den nähe­ren Ein­zel­hei­ten wird auf An­la­ge K 3 (Bl. 42 d.A.) ver­wie­sen. Je­den­falls wur­de das Schrei­ben durch den As­sis­ten­ten der Geschäftsführung und Be­triebs­lei­ter Herrn K. un­ter­schrie­ben. Un­strei­tig war je­ner nicht der über sei­ner Un­ter­schrift be­zeich­ne­te „Geschäftsführer“. Zu­dem un­ter­schrieb Herr K. mit dem Zu­satz „i.A.“.

Ent­schei­dungs­gründe

Die zulässi­ge Kla­ge ist be­gründet.

I. Die Kla­ge ist zulässig.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten ist ein Rechts­verhält­nis strei­tig. Un­ter ei­nem Rechts­verhält­nis ist die recht­li­che Be­zie­hung ei­ner Per­son zu ei­ner an­de­ren Per­son oder Sa­che zu ver­ste­hen. Ge­gen­stand der Fest­stel­lungs­kla­ge können da­bei auch ein­zel­ne Rech­te, Pflich­ten oder Fol­gen ei­nes Rechts­verhält­nis­ses sein (Zöller/Gre­ger ZPO, 25. Aufl., 2005 § 256 Rd­nr. 3). Ein Rechts­verhält­nis in die­sem Sin­ne stellt das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en dar. Vor­lie­gend geht es dar­um, ob das Ar­beits­verhält­nis durch das Schrei­ben vom 9. De­zem­ber 2005 so­wie die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 20. Fe­bru­ar 2006 be­en­det wor­den ist. Da­mit strei­ten die Par­tei­en un­mit­tel­bar um den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist und außer­dem die Be­rech­ti­gung der Be­klag­ten, das Ar­beits­verhält­nis zu be­en­den. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO er­for­der­li­che Fest­stel­lungs­in­ter­es­se ist ge­ge­ben. Die­ses er­gibt sich be­reits aus §§ 4, 7 KSchG, nach de­nen ei­ne so­zi­al un­ge­recht­fer­tig­te Kündi­gung als von An­fang an wirk­sam gilt, wenn da­ge­gen nicht frist­ge­recht ei­ne Fest­stel­lungs­kla­ge er­ho­ben wird.
Da­nach ist vor­lie­gend ein Fest­stel­lungs­in­ter­es­se an­zu­neh­men. Umstände, auf­grund de­rer aus­nahms­wei­se die­ses Fest­stel­lungs­in­ter­es­se ent­fal­len könn­te (BAG, Ur­teil v. 01. Au­gust 1968 - 2 AZR 390/67, AP Nr. 35 zu § 3 KSchG), sind nicht er­sicht­lich. Ins­be­son­de­re liegt vor­lie­gend ein Fest­stel­lungs­in­ter­es­se hin­sicht­lich der Wir­kung des Schrei­bens vom 9. De­zem­ber 2005 vor, da der Kläger nach dem Wort­laut des Schrei­bens nicht si­cher da­von aus­ge­hen konn­te, dass das Ar­beits­verhält­nis fort­ge­setzt wer­den soll. Es ist nicht hin­rei­chend deut­lich, ob das Schrei­ben ei­ne Teilkündi­gung, ei­ne Ände­rungskündi­gung oder aber nur die Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts be­deu­ten soll.

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II. Die Kla­ge ist auch be­gründet.
1. Das Schrei­ben vom 9. De­zem­ber 2006 hat das Ar­beits­verhält­nis nicht be­en­det. Es man­gelt an ei­nem ent­spre­chen­den Erklärungs­in­halt ei­ner Kündi­gung. Es lässt sich der Wil­lens­erklärung
nicht zwei­fels­frei der Wil­le ent­neh­men, das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en im We­ge der Kündi­gung zu be­en­den. Ei­ne sol­che Kündi­gung muss deut­lich und zwei­fels­frei erklärt wer­den. Um sei­nen Be­en­di­gungs­wil­len aus­zu­drücken, muss der Kündi­gen­de zwar nicht un­be­dingt das Wort „Kündi­gung“ ver­wen­den. Es muss sich aber aus dem Ge­samt­zu­sam­men­hang im We­ge der Aus­le­gung er­ge­ben, dass die Be­en­di­gung des Ver­trags­verhält­nis­ses ge­wollt ist. Gemäß § 133 BGB ist die Erklärung so aus­zu­le­gen, wie sie der Erklärungs­empfänger un­ter Würdi­gung der ihm be­kann­ten Umstände nach Treu und Glau­ben un­ter Berück­sich­ti­gung der Ver­kehrs­sit­te ver­ste­hen konn­te (vgl. BAG Ur­teil v. 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG). Ein sol­cher Wil­le ist der Erklärung aber nicht zu ent­neh­men.
2. Das Ar­beits­verhält­nis wur­de auch nicht durch die Kündi­gung vom 20. März 2006 be­en­det. Die Kündi­gungs­erklärung ist nach §§ 125 S. 1, 623 BGB nich­tig.
Aus Sicht ei­nes Drit­ten in der Per­son des Klägers konn­te die Kündi­gung, wel­che Herr K. „i.A.“, al­so im Auf­trag erklärte, nur so ver­stan­den wer­den, dass nicht Herr K. selbst, son­dern der le­dig­lich ma­schi­nen­schrift­lich an­geführ­te Geschäftsführer die Kündi­gungs­erklärung ab­ge­ben woll­te.
Ver­steht man das Zeich­nen „im Auf­trag“ als Kenn­zeich­nung nicht ei­ner Ver­tre­ter-, son­dern ei­ner Bo­ten­hand­lung, so genügt ei­ne sol­che Un­ter­zeich­nung nicht für die Erfüllung der Schrift­form. Der Bo­te über­mit­telt nur als Werk­zeug sei­nes Geschäfts­herrn des­sen Wil­lens­erklärung (Klein NZA 2004, S. 1198 ff; So­er­gel/Lep­ti­en, Vorb. § 164 Rd­nr. 49.). Er gibt im Ge­gen­satz zum Ver­tre­ter nicht ei­ne ei­ge­ne, son­dern ei­ne frem­de Wil­lens­erklärung im frem­den Na­men ab. Da er kei­ne ei­ge­ne Erklärung in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung ab­gibt, kann sein Han­deln die Schrift­form nicht erfüllen. Denn er ist nicht Aus­stel­ler der Ur­kun­de. Aus­stel­ler ist we­der der­je­ni­ge, der nur als Schreib­ge­hil­fe die Erklärung me­cha­nisch her­stellt, noch ihr Über­brin­ger. Ist die Erklärung nicht schon durch das Han­deln des Geschäfts­herrn oder sei­nes Ver­tre­ters form­wirk­sam er­folgt, kann die Un­ter­schrift des Bo­ten die­sen Man­gel nicht mehr hei­len. Die al­lein vom Bo­ten un­ter­zeich­ne­te Kündi­gung ist von vorn­her­ein nich­tig.
Im Zi­vil­pro­zess­recht gilt die Vor­ga­be, dass vor­be­rei­ten­de Schriftsätze die Un­ter­schrift der Per­son ent­hal­ten müssen, die den Schrift­satz ver­ant­wor­tet, § 130 Nr. 6 ZPO. Die­ses Schrift­for­mer­for­der­nis gilt ins­be­son­de­re auch für be­stim­men­de Schriftsätze wie die Kla­ge­schrift (§ 253 IV, V ZPO), die Ein­spruchs­schrift (§ 340 I ZPO) oder die Be­ru­fungs­schrift (§ 519 I ZPO). Die An­for­de­run­gen sind im We­sent­li­chen die glei­chen wie bei der Schrift­form im ma­te­ri­el­len Recht. Der­je­ni­ge, der den Schrift­satz und die dort ent­hal­te­nen Erklärun­gen ver­ant­wor­tet, muss ihn

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un­ter­zeich­nen. Das ist ent­we­der die Par­tei selbst oder ihr Ver­tre­ter, nicht aber der Bo­te. Nach ständi­ger Rechts­spre­chung des BAG gibt die Ver­wen­dung des Kürzels „i.A.“ im Zu­sam­men­hang mit der Un­ter­zeich­nung ei­ner Be­ru­fungs­schrift, al­so das Zeich­nen „im Auf­trag“ statt „in Ver­tre­tung“, zu er­ken­nen, dass für den In­halt der Be­ru­fungs­schrift kei­ne Ver­ant­wor­tung über­nom­men wer­den soll. Der mit „i.A.“ Un­ter­zeich­nen­de tre­te dem Ge­richt ge­genüber nicht als Ver­tre­ter, son­dern als Erklärungs­bo­te auf (BAG, Ur­teil v. 26.07.1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO; So auch BGH Be­schluss v. 05. 11. 1987 - V ZR 139/87- NJW 1988, 210; im Grund­satz eben­so BGH Be­schluss v. 27.05.1993 - III ZB 9/93 - NJW 1993, 2056 = BB 1993, 1324, wo al­ler­dings im We­ge der Aus­le­gung für den Ein­zel­fall ei­nes „i.A.“ un­ter­zeich­nen­den Rechts­an­walts, der zum Kreis der beim Be­ru­fungs­ge­richt zu­ge­las­se­nen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Be­ru­fungsklägers zählt und un­mit­tel­bar in Ausführung des ihm selbst er­teil­ten Man­da­tes tätig wird, ei­ne Aus­nah­me ge­macht wird; fer­ner LAG Düssel­dorf, Be­schl. v. 8. 3. 2004 - 16 Ta 113/04 - un­veröff.; ArbG Kre­feld, Urt. v. 21. 5. 2002 - 5 Ca 3458/01 - un­veröff.; vgl. auch Zöller/Gre­ger, § 130 Rd­nr. 14 m.w. Nachw.).
Auch außer­halb des Ver­fah­rens­rechts, und zwar spe­zi­ell für das ma­te­ri­el­le Recht bei Aus­spruch ei­ner Kündi­gung hat das BAG in ei­ner Ent­schei­dung aus dem Jahr 1997 zu er­ken­nen ge­ge­ben, dass es im Grund­satz die „i.A.“ im Ge­gen­satz zu der „i.V.“ un­ter­zeich­ne­ten Erklärung nicht als Ver­tre­ter­han­deln in­ter­pre­tiert, weil durch die Ver­wen­dung des Kürzels „i.A.“ in­di­ziert wer­de, dass der Un­ter­zeich­nen­de nicht die Ver­ant­wor­tung für den In­halt des von ihm un­ter­zeich­ne­ten Kündi­gungs­schrei­bens über­neh­men will (BAG Ur­teil v. 20. 8. 1997 - 2 AZR 518/96 - NJW 1998, 1093 L = NZA 1997, 1343 (1345 u. II 3b aa)).

Die Ver­wen­dung des Kürzels „i.A.“ muss nach Auf­fas­sung der Kam­mer hin­ge­gen nicht aus­nahms­los und zwin­gend zur An­nah­me ei­ner die Schrift­form nicht erfüllen­den Bo­ten­hand­lung führen. Maßgeb­lich für die Un­ter­schei­dung des Bo­ten vom Ver­tre­ter ist viel­mehr ei­ne Aus­le­gung nach dem Empfänger­ho­ri­zont. Die Kündi­gung ist als emp­fangs­bedürf­ti­ge Wil­lens­erklärung nach §§ 133, 157 BGB so aus­zu­le­gen, wie der Erklärungs­empfänger sie nach Treu und Glau­ben un­ter Berück­sich­ti­gung der Be­gleit­umstände und der Ver­kehrs­sit­te ver­ste­hen muss­te. Nicht ent­schei­dend ist dem­nach, ob der Han­deln­de als Bo­te oder Stell­ver­tre­ter han­deln woll­te und/oder soll­te. Der Bo­te kann nach außen sehr wohl als Ver­tre­ter (oh­ne Ver­tre­tungs­macht) auf­tre­ten. Die Schrift­form wird dann ge­wahrt, denn es wird nach außen ei­ne ei­ge­ne

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Wil­lens­erklärung ab­ge­ge­ben. Bei der Aus­le­gung ist ei­ner­seits zu berück­sich­ti­gen, dass im All­ge­mei­nen, nicht­ju­ris­ti­schen Sprach­ge­brauch mögli­cher­wei­se nicht im­mer hin­rei­chend zwi­schen „Auf­trag“ und „Ver­tre­tung“ un­ter­schie­den wird. An­de­rer­seits ist auch dem Nicht­ju­ris­ten schon we­gen des kla­ren Wort­lauts be­wusst, dass das Han­deln „in Ver­tre­tung“ al­lein den Stell­ver­tre­ter kenn­zeich­net. Wird dem­ge­genüber ein Han­deln als „im Auf­trag“ ge­kenn­zeich­net, kommt dem auch in der Lai­en­sphäre re­gelmäßig ei­ne Ab­stu­fung und Dis­tan­zie­rung zu. Der „i.A.“ Un­ter­zeich­nen­de tut kund, dass ge­ra­de nicht er selbst die Erklärung ver­fasst hat, son­dern die­se von sei­nem Geschäfts­herrn stammt, in des­sen „Auf­trag“ er han­delt und sie über­mit­telt. Die Un­ter­zeich­nung „i.A.“ ist in großen Be­trie­ben zu­dem oft kenn­zeich­nend für nied­ri­ge­re Hier­ar­chie­ebe­nen. Nach außen wird dem­ent­spre­chend re­gelmäßig die Fremd­be­stim­mung ge­ra­de in der Ver­wen­dung des Kürzels „i.A.“ zum Aus­druck ge­bracht. Da­her ist es fol­ge­rich­tig, in der Ver­wen­dung die­ses Kürzels ein In­diz für Bo­ten­han­deln zu se­hen. Der Ver­tre­ter hätte ein an­de­res Kürzel, nämlich „i.V.“ ver­wen­det. Je­ner In­dizwir­kung ste­hen vor­lie­gend auch kei­ne an­de­ren Umstände ent­ge­gen. Ins­be­son­de­re für die bloße Bo­ten­stel­lung von Herrn K. spricht, dass er un­ter­halb des Un­ter­schrif­ten­fel­des, wel­ches mit „Geschäftsführer“ un­ter­schrie­ben war, ge­zeich­net hat. Dies ließ für Drit­te den Schluss zu, dass nicht der über­brin­gen­de Herr K., son­dern der Geschäftsführer Aus­stel­ler der Kündi­gung war. Des­sen Un­ter­schrift fehlt aber.
Dass Herr K. nach dem nach Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung vor­ge­brach­ten Sach­vor­trag be­vollmäch­tigt war, lässt die Be­wer­tung un­berührt, da je­ne Be­vollmäch­ti­gung nicht nach außen hin deut­lich wur­de. Da­her wur­de auch von ei­ner Wie­de­reröff­nung des Ver­fah­rens nach § 156 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG ab­ge­se­hen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
Der gemäß § 61 ArbGG fest­zu­set­zen­de Wert des Streit­ge­gen­stan­des beträgt nach den im maßge­ben­den Zeit­punkt des Schlus­ses der münd­li­chen Ver­hand­lung (§ 46 Abs. 2 S. 1

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ArbGG, § 4 Abs. 1 ZPO) ge­stell­ten Anträgen für den An­trag hin­sicht­lich des Schrei­bens vom 9. De­zem­ber 2005 drei Mo­nats­gehälter (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) von je­weils 1.200,00 € und für den Kündi­gungs­schutz­an­trag wei­te­re drei Mo­nats­gehälter (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) von je­weils 1.200,00 €.
Die Be­ru­fung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG ge­son­dert zu­zu­las­sen, weil kei­ner der in § 64 Abs. 3 ArbGG ge­nann­ten Gründe, ins­be­son­de­re kei­ne grundsätz­li­che Be­deu­tung der Rechts­sa­che (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG), vor­lag.

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