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BAG: Kündigung im Namen einer GbR
Aus allen diesen Gründen ist es erforderlich, dass eine Kündigung sorgfältig ausgefertigt, von allen erforderlichen Personen unterschrieben und dem Gekündigten übergeben oder ihm per Post zugestellt werden muss.
Zu der Frage, was das in Falle einer aus drei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit drei Gesellschaftern bedeutet, hat sich vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert: BAG, Urteil 21.04.2005, 2 AZR 162/04.
- Was müssen die Gesellschafter einer GbR bei der Kündigung eines Arbeitnehmers beachten?
- Der Streitfall: Gemeinschaftspraxis von drei Zahnärzten kündigt einer Zahntechnikerin, aber nur zwei Gesellschafter unterschreiben die Kündigung
- BAG: Fehlt eine notwendige Unterschrift, ist die Kündigung nicht schriftlich erklärt und daher unwirksam
- Fazit: Beim Ausfertigen von Kündigungserklärungen muss sorgfältig auf alle Formalitäten geachtet werden
Was müssen die Gesellschafter einer GbR bei der Kündigung eines Arbeitnehmers beachten?
Kündigungen von Arbeitsverhältnissen müssen gemäß § 623 BGB seit dem 01.01.2005 zwingend schriftlich erklärt werden. "Schriftlich" heißt: Der Kündigende muss die in einer Urkunde verkörperte Erklärung eigenhändig unterschreiben.
Fraglich ist, wie der Schriftform genüge getan wird, wenn der Kündigende eine Personengesellschaft ist, d.h. ein Zusammenschluss mehrerer Personen. Über diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem am Beispiel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entschieden.
Der Streitfall: Gemeinschaftspraxis von drei Zahnärzten kündigt einer Zahntechnikerin, aber nur zwei Gesellschafter unterschreiben die Kündigung
In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Zahntechnikerin, die seit 10.11.2001 bei einer Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte beschäftigt war. Die Gemeinschaftspraxis wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben.
Mit Schreiben vom 26.04.2002 erhielt die Klägerin eine Kündigung zum 10.05.2002. Das Kündigungsschreiben war nur von zwei Zahnärzten unterschrieben. Über dem maschinenschriftlich in der Unterschriftenzeile aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte dessen Unterschrift.
Die Klägerin hielt die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam und machte vor dem Arbeitsgericht Zahlungsansprüche geltend. Im Laufe der Auseinandersetzung kündigte sie ihrerseits das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2002.
Das Arbeitsgericht wie die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht entschied ebenso, d.h. es wies die Berufung der Klägerin zurück.
BAG: Fehlt eine notwendige Unterschrift, ist die Kündigung nicht schriftlich erklärt und daher unwirksam
Das BAG gab der Klage dagegen - anders als die Vorinstanzen - statt. Diese Entscheidung begründet es mit folgenden Überlegungen:
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung gemäß § 623 BGB ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung eigenhändig unterzeichnet, so das BAG. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen Zusatz, der das Vertretungsverhältnis anzeigt, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Wenn in einem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt werden, so reicht es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn nur einige der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben unterzeichnen.
Eine solche Kündigungserklärung enthält dem Bundesarbeitsgericht zufolge keinen ausreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.
Fazit: Beim Ausfertigen von Kündigungserklärungen muss sorgfältig auf alle Formalitäten geachtet werden
Das Urteil des BAG macht wieder einmal deutlich, wie wichtig die Einhaltung aller rechtlich vorgeschriebenen Formalitäten bei der Erklärung einer Kündigung ist.
Im vorliegenden Fall hätte nur einer der beiden Zahnärzte, die die Kündigung unterschrieben haben, neben seiner im eigenen Namen abgegebenen Unterschrift ein zweites mal - und zwar oberhalb der maschinenschriftlichen Angabe des Namens seines abwesenden Kollegen - unterschreiben müssen, wobei er den Zusatz "in Vertretung" ("i.V.") hätte verwenden müssen.
Dann hätte die gekündigte Zahntechnikerin die Kündigung zwar umgehend unter Verweis auf die der Kündigung nicht beigefügte schriftliche Bevollmächtigung zurückweisen können, doch besteht eine solche Zurückweisungsmöglichkeit nur zeitlich begrenzt, d.h. sie muss "unverzüglich" erfolgen (§ 174 BGB); nach der Rechtsprechung heißt "unverzüglich" "innerhalb weniger Tage". Eine solche Zurückweisung hätte daher nur dazu geführt, dass die Zahnärzte (diesmal alle drei zusammen) die Kündigung ein bis zwei Wochen später nochmals ausgesprochen hätten, so dass das Arbeitsverhältnis maximal zwei Wochen später beendet worden wäre.
Aufgrund der bereits formal falschen Erklärung mussten die drei Zahnärzte richtig "bluten", d.h. sie mussten den Lohn bis Ende September bzw. für mehr als vier Monate (!) über den geplanten Beendigungstermin hinaus fortentrichten. Angesichts des kurzen Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist eine Belastung mit so hohen Annahmeverzugskosten natürlich bitter.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2005, 2 AZR 162/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/223 Kündigung ohne Vollmacht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/163 Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde
Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2016
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