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Viele Arbeitnehmer wehren sich gegen ihre Kündigung nicht
09.03.2009. Eine aktuelle, im Auftrag der Hans-Böckler Stiftung durchgeführte empirische Untersuchung aus dem Jahre 2008 bestätigt, dass sich die meisten Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers nicht gerichtlich zur Wehr setzen.
Nur 12 Prozent der von ihrem Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmer erheben eine Kündigungsschutzklage, und nur 16 Prozent erhalten nach einer Kündigung eine Abfindung.
Der gesetzliche Kündigungsschutz ist daher kaum als ein Hindernis für Entlassungen anzusehen, geschweige denn dass er ein Hinderungsgrund für Arbeitgeber ist, Einstellungen vorzunehmen:
- Bei Erhalt einer Kündigung stellt sich die Frage: klagen oder nicht klagen?
- Stuie: Nur 12 Prozent der Arbeitnehmer klagen gegen ihre Kündigung, nur 16 Prozent erhalten eine Abfindung
- Fazit: Der Kündigungsschutz ist kaum ein Entlassungshinderhindernis, geschweige denn ein Einstellungshindernis
Bei Erhalt einer Kündigung stellt sich die Frage: klagen oder nicht klagen?
Erklärt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung, muss er hierfür gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen wichtigen Grund haben.
Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen muss der Arbeitgeber im Allgemeinen nur die Einhaltung der in § 622 BGB genannten Fristen, d.h. der ordentlichen Kündigungsfristen beachten.
Dies ist jedoch anders, wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterfällt und daher allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Dies ist gemäß § 1 KSchG der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt länger als sechs Monate besteht und in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann braucht der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen gesetzlich anerkannten Grund, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam ist.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung muss der Arbeitnehmer jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor Gericht geltend machen (§ 4 KSchG). Tut er dies nicht, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eigentlich zu Unrecht gekündigt hat. Das Unterlassen einer fristgerechten Kündigungsschutzklage führt daher zur Wirksamkeit der Kündigung (auch dann, wenn diese "eigentlich" unwirksam ist).
Vor diesem Hintergrund klagen Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung vielfach vor dem Arbeitsgericht, zunächst einfach nur deshalb, um sich eine günstige Verhandlungsposition in bezug auf eine möglicherweise bewilligte Abfindung zu erhalten. Die Frage, wie häufig tatsächlich geklagt wird, ist aber alles andere als offenkundig. Insbesondere der Geschäftsanfall bei den Arbeitsgerichten gibt hierüber nicht ohne weiteres Aufschluss, da sie nichts über das Verhältnis von klagenden zu nicht klagenden Arbeitnehmer aussagt.
Mit den o.g. Fragen befasst sich eine aktuelle Studie, die 2008 im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung durchgeführt wurde.
Stuie: Nur 12 Prozent der Arbeitnehmer klagen gegen ihre Kündigung, nur 16 Prozent erhalten eine Abfindung
Nach einer Studie der TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Frühjahr 2008 gehen nur 12 Prozent der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich vor. Die große Mehrheit aller Kündigungen wird also durch Verstreichenlassen der Klagefrist automatisch wirksam.
Zu diesem Ergebnis passt, dass nur 16 Prozent der gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten. Denn viele Abfindung werden erst im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zugesprochen, da sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das (Kosten-)risiko einer verlorenen Klage vermeiden wollen.
So erhielten auch in der Gruppe der Arbeitnehmer, die geklagt hatten, 57 Prozent eine Abfindung - gegenüber mageren sieben Prozent der nicht klagenden Arbeitnehmer (unter der Voraussetzung, dass für sie kein Sozialplan bestand).
Die Anzahl der klagenden Arbeitnehmer ist dabei gegenüber einer Untersuchung aus dem Jahr 2001 um ein Prozent gesunken. Die Reform des Kündigungsschutzgesetzes im Jahr 2004, nach der Betriebe erst ab mehr als 10 statt wie zuvor mehr als fünf Arbeitnehmern unter das Kündigungsschutzgesetz fallen sollten, hat also auf die Klageverfahren keine Auswirkungen gehabt.
Eine Befragung durch die Universität Hamburg aus dem Jahr 2007 ergab schließlich, dass 10,5 Prozent der Personalleiter aufgrund des Kündigungsschutzes auf Kündigungen, 16 Prozent auf Einstellungen verzichteten.
Fazit: Der Kündigungsschutz ist kaum ein Entlassungshinderhindernis, geschweige denn ein Einstellungshindernis
Das Kündigungsschutzgesetz ist immer wieder kritisiert worden. Es wurde immer wieder befürchtet, dass Arbeitgeber aus Angst vor künftigen Kündigungsschutzklagen bereits vor Neueinstellungen zurückschrecken würden, insbesondere dann, wenn eine zu entscheidende Einstellung den Betrieb über die für das Kündigungsschutzgesetz relevante Mindestarbeitnehmerzahl heben würde.
Zudem werde es Arbeitgebern, so lautet ein anderer Kritikpunkt, wegen des komplizierten und arbeitnehmerfreundlichen Gesetzes auch dann verwehrt, Arbeitnehmer zu entlassen, wenn dies wirtschaftlich oder aus anderen Gründen dringend geboten sei.
Die Studie zeigt, dass die Realität anders aussieht. Der Großteil der Arbeitnehmer wehrt sich erst nicht gegen eine Kündigung. Umgekehrt lässt sich auch ein erheblicher Teil der Arbeitgeber durch das Kündigungsschutzgesetz nicht bei seiner Entscheidung beeinflussen, einen Arbeitnehmer einzustellen oder nicht einzustellen. Auch Kündigungsentscheidungen werden nicht wirklich, d.h. im Ergebnis vom Bestehen des gesetzlichen Kündigungsschutzes verhindert.
Letztlich belegen die Zahlen aber auch, dass es für Arbeitnehmer im Allgemeinen durchaus von Vorteil ist, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Wenn der Arbeitgeber kündigt: Nur jeder achte klagt: Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 10.02.2009
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung: Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung : Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/183 LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung
Letzte Überarbeitung: 21. März 2020
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