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(K)eine Beendigung des unbemerkt vom Arbeitgeber ruhenden Arbeitsverhältnisses
Hinzu kommen einige exotischere Varianten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wie beispielsweise die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung (§§ 142, 123, 119 BGB). Sie spielen in der täglichen Praxis aber so gut wie keine Rolle. Ist kein Beendigungstatbestand gegeben bzw. vereinbart, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbegrenzt weiter.
Allenfalls wäre noch denkbar, dass sich ein Arbeitnehmer auf ein lange Zeit "ungenutzes" Arbeitsverhältnis nicht mehr berufen darf. Diese so genannte Verwirkung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der das Vertrauen des Vertragspartners schützen soll. Wer seine Rechte längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment) und den Eindruck erweckt hat, sein Recht auch nicht mehr geltend machen zu wollen (Umstandsmoment) verliert dadurch das Recht selbst.
In einem kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein verhandelten Fall war das Gericht gezwungen, sich mit diesen verschiedenen Varianten der Vertragsbeendigung auseinanderzusetzen.
Ein Fernmeldetechniker war für eine Aktiengesellschaft (AG) bereits seit 30 Jahren tätig, als im Rahmen einer Rationalisierungsmaßnahme auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag "Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio)" angewendet wurde. Im Wesentlichen war darin geregelt, dass sich der Arbeitnehmer an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz weiterreichen lassen muss.
Auf dieser Basis vermittelte die AG den Techniker an eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der er ab Anfang 2005 tätig war. Zugleich boten ihm die AG und die KG einen dreiseitigen (Aufhebungs-)Vertrag an, mit dem das alte Arbeitsverhältnis beendet und das neue begründet werden sollte. Doch der Techniker unterzeichnete nicht. Ein halbes Jahr später dankte ihm sein ehemaliger Arbeitgeber für seine "bisherige Tätigkeit" und teilt mit, diese habe "ihr Ende gefunden".
Als in der KG vier Jahre später die Arbeit knapp wurde, wollte der Fernmeldetechniker gerichtlich festgestellt wissen, dass sein altes Arbeitsverhältnis noch besteht. Damit hatte er sowohl vor dem Arbeitsgericht Flensburg (Urteil vom 15.01.2010, 1 Ca 1212/08) als auch vor dem LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 05.10.2010, 2 Sa 136/10) Erfolg. Weder lag eine Kündigung noch ein Aufhebungsvertrag vor. Dafür fehlte es jedenfalls an der zwingend einzuhaltenden Schriftform (§ 623 BGB).
Das Schreiben der AG hatte das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht beendet, da das Gericht einen entsprechenden Willen dessen Wortlaut nicht entnehmen konnte. Es handelte sich nur um ein rechtlich unbedeutendes Dankesschreiben.
Selbst Verwirkung schloss das LAG aus. Der Arbeitnehmer hatte nämlich keinerlei Umstände geschaffen, auf die der Arbeitgeber vertrauen durfte. Die eindeutige Ablehnung des dreiseitigen Vertrages hätte ihm soweit Warnung genug sein müssen. Der Fernmeldetechniker durfte sich daher auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses berufen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 05.10.2010, 2 Sa 136/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/183 LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
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