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Die Reform der Arbeitszeitrichtlinie ist gescheitert
05.05.2009. Die Reform der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) ist aufgrund nicht zu überbrückender Meinungsverschiedenheiten zwischen Europaparlament und Kommission vorerst gescheitert.
Damit bleibt die Arbeitszeitrichtlinie in ihrer derzeitigen Gestalt weiter in Geltung.
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit zu bewerten sind, ist für die EU-Mitgliedsstaaten auch in Zukunft weiter maßgeblich: Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 01.05.2009: Novellierung der Arbeitszeitrichtlinie gescheitert.
- Was regelt die Arbeitszeitrichtlinie?
- Warum sind die Folgerungen, die der EuGH beim Thema Bereitschaftsdienst aus der Arbeitszeitrichtlinie zieht, für Arbeitgeber ein Ärgernis?
- Was sollte an der Arbeitszeitrichtlinie geändert werden?
- Europaparlament gegen Ministerrat
Was regelt die Arbeitszeitrichtlinie?
Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG - „Arbeitszeitrichtlinie“) regelt wie ihre im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerrichtlinien die Höchstarbeitszeit von Arbeitnehmern. Sie enthält eine Reihe von praktisch sehr wichtigen Beschränkungen der Arbeitszeiten von abhängig beschäftigten Personen, zu denen unter anderem auch Krankenhausärzte oder Feuerwehrbeamte zählen.
So muss gemäß Art. 3 der Richtlinie jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt werden, und gemäß Art. 5 Abs.1 der Richtlinie muss jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden (zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden) gewährt werden. Besonders wichtig ist die Festlegung der 48-Stundenwoche in Art.6 Nr.b) der Richtline, d.h. die Regel, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten darf.
Warum sind die Folgerungen, die der EuGH beim Thema Bereitschaftsdienst aus der Arbeitszeitrichtlinie zieht, für Arbeitgeber ein Ärgernis?
Auf der Grundlage eines aus Spanien stammenden Vorlagefalles entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahre 2000, dass Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang, d.h. auch in bezug auf die sog. „inaktive“ Zeit, als Arbeitszeiten im Sinne des EU-Arbeitszeitrechts gelten (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 - Simap). Dieses Urteil wurde später mehrfach, unter anderem durch das auf Grundlage einer deutschen EuGH-Vorlage ergangene Urteil vom 09.09.2003 (C-151/02 - Jäger) bestätigt.
Bereitschaftsdienstzeiten sind Zeiten, zu denen Arbeitnehmer zwar im Betrieb anwesend sein, aber nur arbeiten müssen, wenn dies aufgrund betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist. Typisch für diese Form der Arbeit ist der - vor allem nächtliche - Bereitschaftsdienst von Ärzten und Pflegepersonal.
Dem SIMAP-Urteil trug der deutsche Gesetzgeber mit erheblicher Verzögerung durch eine zum 01.01.2004 in Kraft getretene Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) Rechnung. Das ArbZG in seiner Reformfassung stellt entsprechend den Vorgaben des EuGH klar, dass Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit zu werten sind. Erst nach einer allerletzten zweijährigen Übergangsfrist, die in § 25 ArbZG zugunsten der Betreiber von Kliniken und Pflegeeinrichtigen enthalten ist, ist die neue EU-rechtliche Rechtslage ab dem 01.01.2007 auch in Deutschland bzw. in deutschen Kliniken „angekommen“.
Infolge dieser Gesetzesreformen kommen Krankenhausbetreiber nicht umhin, ihr ärztliches Personal aufzustocken, was mit Mehrkosten verbunden ist.
Was sollte an der Arbeitszeitrichtlinie geändert werden?
In Reaktion auf die beharrliche Lobbyarbeit der europäischen Krankenhausbetreiber beschloss der Ministerrat Mitte des letzten Jahres eine Änderung der Arbeitszeitrichtlinie (Ministerratsbeschluss vom 10.06.2008).
Nach dem Entwurf soll es (wieder) möglich sein, Zeiten des „inaktiven“ Bereitschaftsdienstes nicht mehr als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Damit nicht genug: Die derzeit bereits bestehende Möglichkeit, die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden unter bestimmten engen Voraussetzungen zu überschreiten, falls der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat („Opt-Out“, vgl. Art.17 Abs.5 der Arbeitszeitrichtlinie), sollte nach diesen Planungen erweitert werden (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/069 Einigung über EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Leiharbeit).
Diese Planungen waren Teil eines von V. Spidla erreichten politischen Kompromisses, der auf der einen Seite eine Aufweichung der Arbeitszeitrichtlinie, auf der anderen Seite erstmals die Schaffung einer Richtlinie zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) bedeutet hätte.
Europaparlament gegen Ministerrat
Hätte - wenn nicht das EU- Parlament dem Ministerrat einen Strich durch die Rechnung gemacht und mit Beschluss vom 17.12.2008 den Neuentwurf der Arbeitszeitrichtlinie abgelehnt hätte (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 09/011 Europaparlament stoppt Reform der Arbeitszeitrichtlinie.).
Darüber hinaus sprach sich das Parlament sogar für eine Verschärfung der Arbeitnehmerschutzvorschriften der Arbeitszeitrichtlinie aus. Nach seinen Vorstellungen sollten nicht nur „inaktive“ Bereitschaftsdienstzeiten wie bisher als Arbeitszeit anzusehen sein. Vielmehr sollte die sog. Opt-Out-Regelung, die es den Mitgliedstaaten derzeit erlaubt, vom Arbeitnehmer ausdrücklich abgesegnete Verlängerungen der Arbeitszeit über die Grenzen der Richtlinie hinaus zu erlauben, innerhalb von drei Jahren auslaufen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, von der Höchstarbeitzeit nach oben abzuweichen, europaweit abgeschafft wäre.
Der letzte Akt des politischen Dramas EU-Parlament gegen EU-Kommission war nunmehr die offizielle Verlautbarung des Europäischen Parlaments vom 28.04.2009 über das Scheitern eines Kompromisses betr. die Arbeitszeitrichtlinie.
Entgegen anders lautenden Bewertungen dieses Ergebnisses ist dieses aus Sicht des Arbeitszeitschutzes positiv zu bewerten, da die eigenen politischen Vorschläge des Europaparlaments, die es am 17.12.2008 in bezug auf eine Verschärfung der Arbeitszeitrichtlinie gemacht hatte, von vornherein aussichtslos waren.
Realistisch betrachtet stand nie eine Begrenzung der Opt-Out-Regelung zur Debatte, sondern nur - aber immerhin! - eine ausdrückliche Korrektur der Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitszeitbegriff bzw. zum Bereitschaftsdienst.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäische Parlament, Pressemitteilung vom 01.05.2009: Novellierung der Arbeitszeitrichtlinie gescheitert
- Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG - „Arbeitszeitrichtlinie“)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 - Simap
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.09.2003, C-151/02 - Jäger
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/012 Die 48-Stunden-Woche gilt auch für griechische Ärzte
- Arbeitsrecht aktuell: 08/069 Einigung über EU-Richtlinien zur Arbeitszeit und zur Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/011 Europaparlament stoppt Reform der Arbeitszeitrichtlinie.
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019
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