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Fristlose Kündigung einer Bankangestellten
09.01.2015. Wer als Bankangestellter bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen eigene Konten und/oder Konten von Verwandten bewegt, muss aufpassen, dass er die arbeitgeberseitig festgelegten Regeln befolgt.
Denn auch dann, wenn der Angestellte in einem solchen Fall kein Vermögensdelikt begeht, kann durch eine Abweichung von den vorgeschriebenen Abläufen der Eindruck entstehen, er habe sich einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollen, was dem guten Ruf der Bank schadet.
Ein solches Fehlverhalten kann ein Grund zur Kündigung sein, allerdings nicht ohne vorherige Abmahnung eines ähnlichen Pflichtverstoßes: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014, 17 Sa 637/14.
- Wie schwer wiegen Verstöße von Bankmitarbeitern gegen formale Vorschriften zum Zahlungsverkehr?
- Im Streit: Fristlose und ordentliche Kündigungen einer Sparkassenangestellten mit Führungsaufgaben wegen wiederholter Verstöße gegen Vorschriften zum Zahlungsverkehr
- LAG Düsseldorf: Auch mehrfache Verstöße gegen Vorschriften zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs berechtigen nicht zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Wie schwer wiegen Verstöße von Bankmitarbeitern gegen formale Vorschriften zum Zahlungsverkehr?
Wer einen sehr schweren Pflichtverstoß begeht und dadurch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört, kann außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Eine vorherige Abmahnung eines früheren ähnlichen Pflichtverstoßes ist in solchen - extremen - Fällen nicht erforderlich.
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall Barbara Emme vom Juni 2010 (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09) nehmen die Arbeitsgerichte allerdings bei Vermögendelikten im Bagatellbereich nicht mehr so schnell einen totalen Vertrauensverlust des Arbeitgebers an. Vielmehr wird dem Arbeitgeber oft vorgehalten, er hätte doch statt einer Kündigung zunächst einmal eine Abmahnung aussprechen können.
Fraglich ist, ob Bankmitarbeitern fristlos und ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann, wenn sie gegen formale Regeln zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verstoßen und dabei ihre eigenen Konten und/oder Konten von Verwandten bewegen. Auch wenn sich der Mitarbeiter hier keinen unberechtigten Vermögensvorteil verschafft, d.h. einen Betrug oder dgl. begeht, hätte er es aufgrund seiner nicht korrekten Vorgehensweise tun können und schadet damit dem Ansehen seines Arbeitgebers.
Darum geht es in einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2014, 17 Sa 637/14).
Im Streit: Fristlose und ordentliche Kündigungen einer Sparkassenangestellten mit Führungsaufgaben wegen wiederholter Verstöße gegen Vorschriften zum Zahlungsverkehr
Im Streitfall hatte eine Sparkassenmitarbeiterin mit Führungsaufgaben von Mai 2010 bis Juni 2012 in 33 Fällen Verfügungen über das Konto ihrer Mutter vorgenommen. Sie buchte Beträge zwischen 500,00 EUR und 12.000,00 EUR vom Sparbuch ihrer Mutter auf andere Konten um, davon 29 Mal auf ihr eigenes Konto, drei Mal auf das Konto ihrer Mutter und in einem Fall auf das Sparbuch ihrer minderjährigen Tochter.
Obwohl die Verfügungen von einem zweiten Mitarbeiter freigegeben worden waren, verstieß die Mitarbeiterin damit gegen mehrere Vorschriften ihres Arbeitgebers.
So hatte sie zwar eine Generalvollmacht ihrer Mutter, die sie auch zu Verfügungen über das Konto der Mutter ermächtigte, doch lag diese Vollmacht nicht in der von der Sparkasse vorgegebenen Form vor. Weiterhin darf über Spareinlagen grundsätzlich nur bei Vorlage des Sparbuches verfügt werden; hier wurde das Sparbuch aber nicht vorgelegt.
Vor allem aber dürfen Sparkassenangestellte in eigenen Angelegenheiten nicht mitwirken, wenn die Mitwirkung ihnen selbst oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Die Verfügungen hätten daher durch andere Mitarbeiter vorgenommen werden müssen.
Die Sparkasse kündigte daraufhin im Januar 2014 fristlos, hilfsweise fristgemäß und schob kurz darauf weitere ordentliche Kündigungen nach. Die Angestellte erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Solingen und konnte dort gewinnen (Urteil vom 02.06.2014, 4 Ca 142/14 lev). Die Sparkasse legte Berufung ein.
LAG Düsseldorf: Auch mehrfache Verstöße gegen Vorschriften zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs berechtigen nicht zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Auch in der Berufung zog die Sparkasse den Kürzeren, denn das LAG meinte, eine Abmahnung hätte als Reaktion auf den Pflichtverstoß gereicht.
Wie meist in solchen Fällen gesteht das LAG dem Arbeitgeber zwar zu, dass die vom Arbeitnehmer begangenen Pflichtverstöße zwar "an sich" zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung berechtigen würden, doch war im konkreten Fall das Interesse der gekündigten Arbeitnehmerin nach Ansicht des Gerichts stärker zu gewichten.
Denn der Sparkasse war durch das Fehlverhalten der Angestellten kein Schaden entstanden. Sie hatte auch nicht eigenmächtig über das Sparkonto verfügt, sondern besaß eine Generalvollmacht für das Konto und hatte die Verfügungen zuvor mit ihrer Mutter und ihren Brüdern abgestimmt. Auch den von der Sparkasse angeführten Imageschaden bewertete das Gericht als nicht so schwerwiegend.
Die zum Kündigungszeitpunkt 50jährige Angestellte konnte zwar nur knapp sechs Jahre Betriebszugehörigkeit vorweisen, doch hatte sie auch damit einen erheblichen Bestandsschutz erworben, so das LAG. Und obwohl sich die Pflichtverstöße über zwei Jahre hinzogen, handelte es sich um einen "einheitlichen Lebenssachverhalt".
Fazit: Auch viele gleichartige ("beharrliche") Verstöße gegen interne Vorgaben einer Bank oder Sparkasse zum Zahlungsverkehr müssen im Allgemeinen zunächst einmal abgemahnt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014, 17 Sa 637/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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