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Beweislast bei fristloser Kündigung
07.01.2013. Arbeitgeber können nur dann außerordentlich kündigen, wenn sie dafür einen "wichtigen Grund" haben, § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Solche Gründe sind meist angebliche schwerwiegende Pflichtverstöße wie z.B. ein Diebstahl, ein Betrug oder eine andere Straftat, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.
Versucht der Arbeitnehmer im Vorfeld einer solchen Kündigung, sein Verhalten zu rechtfertigen, wird das häufig als „Schutzbehauptung“ abgetan bzw. schlicht ignoriert.
Wie ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt, kann es aber ein schwerwiegender Fehler sein, sich nicht mit den Behauptungen des Arbeitnehmers auseinanderzusetzen: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2012, 10 Sa 625/11.
- Fristlose Kündigung wegen einer Straftat - wer muss was beweisen?
- Der Streitfall: Unkündbare Arbeitnehmerin im Familienunternehmen soll Tankkarte ihres Vaters missbraucht haben
- LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber muss detaillierte Einlassung des Arbeitnehmers widerlegen
Fristlose Kündigung wegen einer Straftat - wer muss was beweisen?
Vom Arbeitnehmer angeblich begangene Straftaten kann der Arbeitgeber oft nicht eindeutig beweisen. Meist gibt es nur einen mehr oder weniger starken Verdacht.
Hat z.B. nur ein Arbeitnehmer Zugriff auf eine Kasse und gibt es dort Fehlbeträge, werden viele Arbeitgeber an eine Unterschlagung denken. Bewiesen ist damit aber erst einmal gar nichts. Daher kann der Arbeitgeber allenfalls eine Kündigung wegen des Verdachts auszusprechen, und das auch nur dann, wenn der Verdacht "dringend" ist und wenn er den Arbeitnehmer vorher zu den Verdachtsmomenten angehört hat.
Die Anhörung ist dabei alles andere als eine Formalität, da sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben soll, Stellung zu nehmen und insbesondere auch, entlastende Tatsachen vorzutragen. Dann muss der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer genannten entlastenden Umstände prüfen, d.h. er sollte die Aussagen des Arbeitnehmers bei der Anhörung ernst nehmen.
Wer hier als Arbeitgeber zu schnell kündigt, riskiert, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Das zeigt ein kürzlich vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedener Fall.
Der Streitfall: Unkündbare Arbeitnehmerin im Familienunternehmen soll Tankkarte ihres Vaters missbraucht haben
Eine Bürokauffrau arbeitete für das Unternehmen ihrer Familie. Sie war aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung ordentlich unkündbar. Zwischen ihr und ihrem Bruder, dem Geschäftsführer des Unternehmens, herrschte seit einiger Zeit heftiger Streit, der zu mehreren fristlosen Kündigungen seitens des Unternehmens führte. Mit den ersten beiden Kündigungen hatte das Unternehmen bereits vor Gericht keinen Erfolg, als das LAG die dritte fristlose Kündigung beurteilen musste.
Diesmal hatte sich das Unternehmen darauf berufen, dass die Arbeitnehmerin die betriebliche Tankkarte ihres Vaters - ebenfalls ein Arbeitnehmer des Unternehmens - im Jahre 2010 angeblich in verbotener Weise für private (Tank-)Zwecke genutzt haben sollte. Hintergrund dieses Vorwurfs war, dass die Arbeitnehmerin ihre persönliche Tankkarte bereits 2007 an die Firma zurückgegeben hatte.
Die Arbeitnehmerin konterte die Kündigung ihres verfeindeten Bruders mit einer Kündigungsschutzklage. Dabei berief sie sich wie schon vor Ausspruch der Kündigung darauf, dass ihr die eigene Tankkarte 2007 gar nicht "entzogen" worden war, sondern dass sie die Karte nur auf Bitten ihres Bruders einem anderen Angestellten überlassen hatte. Bei der Gelegenheit hatte sie, so jedenfalls ihre Version, von ihrem Bruder die Erlaubnis bekommen, die Tankkarte des Vaters mitzubenutzen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab der Arbeitnehmerin recht (Urteil vom 16.09.2011, 10 Ca 815/11).
LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber muss detaillierte Einlassung des Arbeitnehmers widerlegen
Auch das LAG urteilte zugunsten der Arbeitnehmerin. Das Unternehmen hätte, so das LAG, zu der von der Arbeitnehmerin behaupteten Erlaubnis des privaten Tankens mit der Karte ihres Vaters konkret vortragen und beweisen müssen, dass eine solche Erlaubnis nicht erteilt worden war. Dazu hatte das Unternehmen aber nichts vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund gab es weder einen Beweis dafür, dass das (unstreitige) mehrfache Benutzen der Tankkarte für private Zwecke ein Pflichtverstoß war, noch gab es entsprechende dringende Verdachtsmomente.
Fazit: Der Arbeitgeber muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen einer angeblichen Straftat nicht nur beweisen, dass der Arbeitnehmer Dinge getan hat, die auf den ersten Blick "verfänglich" erscheinen, d.h. für einen Außenstehenden z.B. den Verdacht eines Diebstahls oder einer Unterschlagung erwecken. Vielmehr muss der Arbeitgeber auch diejenigen Tatsachen beweisen, die einen vom gekündigten Arbeitnehmer behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen.
Wollen Arbeitgeber unwirksame Verdachtskündigungen vermeiden, sollten sie die Einlassungen des Arbeitnehmers bei der Anhörung nicht vorschnell als bloß vorgeschobene Schutzbehauptung abtun. Wenn es ernsthafte Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt war oder er sich über das Verbotensein geirrt hat, ist eine fristlose Kündigung nicht rechtens.
Nähere Informationen finden Sie hier:- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2012, 10 Sa 625/11
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/012 Fristlose Kündigung einer Bankangestellten
Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2017
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