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Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Untreue
26.03.2014. Als Geschäftsführer einer GmbH ist man vor kurzfristigen Kündigungen meist sicher, denn Geschäftsführerverträge haben in der Regel eine lange Laufzeit oder lange Kündigungsfristen.
Verletzt ein Geschäftsführer allerdings seine Pflichten gegenüber der GmbH in erheblichem Umfang, kann das die außerordentliche und fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags zur Folge haben.
Dabei sind es oft gar nicht große Fehlentscheidungen mit erheblichen Schadensfolgen für die Gesellschaft, sondern kleine, dafür aber "schmutzige" finanzielle Unregelmäßigkeiten, über die Geschäftsführer stolpern können.
So war es auch in einem aktuellen, vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschiedenen Fall: OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2013, 6 U 1359/12.
- Wann berechtigen finanzielle Unregelmäßigkeiten eines Geschäftsführers die GmbH zur fristlosen Kündigung?
- Der Streitfall: Geschäftsführer der Stadtwerke Neuwied wird im Dezember 2011 wegen Vetternwirtschaft fristlos gekündigt
- OLG Koblenz: Begünstigt ein GmbH-Geschäftsführer "nach Gutsherrenart" seine Bekannten auf Kosten der GmbH, ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
Wann berechtigen finanzielle Unregelmäßigkeiten eines Geschäftsführers die GmbH zur fristlosen Kündigung?
Ein GmbH-Geschäftsführer hat die Pflicht, die finanziellen Interessen der Gesellschaft zu wahren. Gegen diese Pflicht verstößt er, wenn er Zahlungen zulasten der GmbH veranlasst, von denen er weiß, dass sie keinerlei Nutzen für die Gesellschaft haben.
Einen ähnlichen Pflichtverstoß stellt es dar, wenn Sachmittel der GmbH "freigiebig" betriebsfremden Personen zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden.
Allerdings gibt es bei alledem auch einen Ermessensbereich: Bestimmte kleinere Zahlungen geschehen "anstandshalber", und auch die Nutzung betrieblicher Mittel durch Dritte kann als "Klein-klein" zu bewerten sein, so dass die entsprechende Mittelfreigabe durch den Geschäftsführer kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung ist.
In solchen Fällen kommt es auf die Begleitumstände an: Ist die "Freigiebigkeit" des Geschäftsführers noch sachlich nachvollziehbar und liegt damit letztlich im Interesse der GmbH oder steht die Person des Geschäftsführers im Vordergrund, so dass man von Vetternwirtschaft sprechen muss?
Der Streitfall: Geschäftsführer der Stadtwerke Neuwied wird im Dezember 2011 wegen Vetternwirtschaft fristlos gekündigt
Im Streitfall ging es um den ehemaligen Geschäftsführer der Stadtwerks-GmbH Neuwied, der auf der Grundlage eines Zehnjahresvertrags mit fester Laufzeit von Anfang 2009 bis Ende 2018 zu einem Gehalt von monatlich 13.139,59 EUR tätig war.
Im Dezember 2011 kam es zum Streit, weil bekannt wurde, dass der Geschäftsführer es seiner Lebensgefährtin, einer Gastwirtin, erlaubt hatte, in der Küche des städtischen Schwimmbads Gänsekeulen für ihre Gastwirtschaft zuzubereiten, und zwar ohne Bezahlung auf Kosten der GmbH.
Im Zuge dieser "Gänsekeulenaffäre" kam dann weiter ans Tageslicht, dass der Geschäftsführer einer ihm persönlich gut bekannten Servicekraft des Schwimmbads einen Nachhilfeunterricht für knapp 400,00 EUR spendiert hatte, wiederum zu Lasten der GmbH. Die junge Frau sollte durch die Nachhilfe bessere Chancen für einen kaufmännischen Berufsabschluss haben, doch bestand aus Sicht der Gesellschaft keinerlei betriebliches Interesse an einer solchen Unterstützung.
Die Stadtwerks-GmbH erklärte daraufhin im Dezember 2011 und sodann nochmals im Januar 2012 die außerordentliche und fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags, d.h. der Vertrag endete nicht wie vorgesehen Ende 2018, sondern bereits sieben Jahre früher. Das wollte der gefeuerte Geschäftsführer nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das Landgericht Koblenz, um dort die Unwirksamkeit der Kündigungen feststellen zu lassen. Das Landgericht wies seine Klage ab (Urteil vom 13.11.2012, 4 HKO 9/12).
OLG Koblenz: Begünstigt ein GmbH-Geschäftsführer "nach Gutsherrenart" seine Bekannten auf Kosten der GmbH, ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
Auch das OLG hielt die Kündigung für wirksam und wies die Berufung des Geschäftsführers daher zurück.
Dabei stützte es sich in erster Linie auf den vom Geschäftsführer bewilligten Nachhilfeunterricht. Aufgrund der Aussage von Zeugen, die das Gericht hörte, stand für das OGL fest, dass es keine Perspektive eines weiteren Einsatzes der (befristet beschäftigten) Servicekraft bei der GmbH und daher auch kein betriebliches Interesse an einer beruflichen Förderung gab. Daher sah das Gericht in der Übernahme von Nachhilfekosten einen groben Verstoß gegen die den Geschäftsführe treffende Pflicht, die finanziellen Interessen der Gesellschaft zu wahren.
Erschwerend kam an dieser Stelle die nahe persönliche Beziehung zwischen dem Geschäftsführer und der jungen Frau hinzu: Sie war mit der Tochter der Lebensgefährtin des Geschäftsführers befreundet, und auch er kannte die junge Frau gut; man duzte sich. Die Bezahlung der Nachhilfe hatte daher das "Gepräge der >Vetternwirtschaft<", so die Richter. Und weiter:
"Es wäre Aufgabe des Klägers als Führungskraft mit Vorbildfunktion für alle ihm unterstellten Mitarbeiter gewesen, dafür zu sorgen, dass Privates und Berufliches strikt voneinander getrennt werden, um jeden Anschein einer Vorteilsgewährung aus sachfremden Erwägungen zu vermeiden. Dies wäre dem Kläger ohne weiteres dadurch möglich gewesen, dass er andere Personen in die Entscheidung über die Gewährung eines geldwerten Vorteils für ...[D] eingebunden hätte."
Darüber hinaus war es auch pflichtwidrig, dass der Geschäftsführer seiner Lebensgefährtin erlaubt hatte, die Schwimmbadküche zu nutzen. Denn in der Einführung zum Organisationshandbuch der Stadtwerke-GmbH, die der Geschäftsführer selbst mitverfasst (!) hatte, war festgehalten, dass die Regelungen des Organisationshandbuchs als Dienstanweisungen zu verstehen sind. Und in Punkt 8.2 des Organisationshandbuchs hieß es:
"Die private Nutzung des Firmengeländes und der dienstlichen Einrichtungen ist verboten! Abweichungen hiervon sind kaum denkbar, müssten aber auf jeden Fall von der Geschäftsleitung im Einzelfall genehmigt werden. Eine Zuwiderhandlung stellt eine schwere Verletzung der dienstlichen Pflichten dar und hat entsprechende dienstliche Folgen".
Im Ergebnis hielt das Gericht dem Geschäftsführer vor, durch die Übernahme der Nachhilfekosten "nach Gutsherrenart" eine ihm nahestehende Person zulasten des GmbH-Vermögens begünstigt zu haben. Dem Kläger fehle hier nach wie vor "jegliches Unrechtsbewusstsein", wie denn auch in der Folgezeit der durch die Nachhilfe entstandene Schaden der GmbH nicht ausgeglichen worden ist. Das sei Vetternwirtschaft und mit der Vorbildfunktion nicht zu vereinbaren, die ein Geschäftsführer in der Position des Klägers nun einmal habe.
Fazit: Wer einen gut bezahlten Geschäftsführervertrag mit langer fester Laufzeit und geringen Haftungsrisiken in der Tasche hat, sollte sich immer wieder einmal klarmachen, welchen Wert ein solches Vertragsverhältnis hat. Hier im Streitfall hat der Geschäftsführer offenbar die Bodenhaftung verloren und nicht mehr klar zwischen seinem privaten Vermögen und seinen privaten Bekanntschaften und den Interessen der Gesellschaft unterschieden. Das kostete ihn letztlich sieben Jahresgehälter, d.h. etwa 1,1 Millionen Euro.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.07.2013, 6 U 1359/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/012 Fristlose Kündigung einer Bankangestellten
- Arbeitsrecht aktuell: 14/112 Keine Fristlose Kündigung bei Bagatelldelikt
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/219 Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag kann vor Arbeitsgericht klagen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/037 Kündigungsschutz nach Beförderung zum Geschäftsführer
Letzte Überarbeitung: 5. Dezember 2017
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