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Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers und Zweiwochenfrist
28.05.2013. Wer als Geschäftsführer einer GmbH seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft massiv verletzt, riskiert die außerordentliche und fristlose Kündigung seines Geschäftsführervertrags.
In einem solchen Fall müssen sich die Vertreter der Gesellschaft allerdings mit dem Ausspruch der Kündigung beeilen, denn gemäß § 626 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt werden.
Diese kurze Frist beginnt aber erst dann, wenn die zur Kündigung berechtigten Vertreter der Gesellschaft alle zur Kündigung berechtigenden Tatsachen kennen, d.h. ein bloßes "Kennen-Müssen" genügt nicht: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11.
- Wann beginnt die Zweiwochenfrist zur Erklärung einer fristlosen Kündigung beim Verdacht krimineller Machenschaften des Geschäftsfüherers?
- Der Fall des BGH: Geschäftsführer einer zur Sparkasse Düsseldorf gehörenden GmbH schanzt Kölner Politiker Josef Müller einen Beratervertrag zu
- BGH: Erst wenn die zur Kündigung berechtigten Vertreter der GmbH Kenntnis von den Kündigungsgründen haben, beginnt die Zweiwochenfrist für die Kündigungserklärung
Wann beginnt die Zweiwochenfrist zur Erklärung einer fristlosen Kündigung beim Verdacht krimineller Machenschaften des Geschäftsfüherers?
Der Geschäftsführer einer GmbH muss die finanziellen Interessen der Gesellschaft wahren. Gegen diese Pflicht verstößt er grob, wenn er einen Beratervertrag zulasten der GmbH abschließt, der die GmbH zu erheblichen Zahlungen verpflichtet, wenn dabei zugleich klar ist, dass effektive Beratungsleistungen gar nicht erbracht werden sollen. Ein solcher Scheinberatervertrag schädigt die GmbH und berechtigt sie zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrags.
Lässt sich die GmbH allerdings in Kenntnis eines solchen Kündigungsgrundes mehr als zwei Wochen Zeit, bis sie die Kündigung endlich erklärt, verliert sie gemäß § 626 Abs.2 BGB ihr Kündigungsrecht. Denn wer so lange trödelt, kann nicht mehr behaupten, die weitere Fortsetzung des Anstellungsvertrags sei ihm unzumutbar.
Dabei beginnt die gesetzliche Zweiwochenfrist, wenn die zur Kündigung berechtigten Vertreter der Gesellschaft die Tatsachen erfahren, die die GmbH zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Da eine verspätete Kündigung unwirksam ist, wird in Kündigungsprozessen immer wieder darüber gestritten, ob bzw. wann die GmbH-Vertreter eine solche Kenntnis hatten. So ist z.B. fraglich, ob es für eine Kenntnis genügt, dass sich der Verdacht krimineller Machenschaften "aufdrängt".
Der Fall des BGH: Geschäftsführer einer zur Sparkasse Düsseldorf gehörenden GmbH schanzt Kölner Politiker Josef Müller einen Beratervertrag zu
Im Streitfall ging es um einen Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf, der Tochter Nr.1. Der Geschäftsführer war später auch Geschäftsführer einer hundertprozentigen Tochter-GmbH dieser Sparkassen-Tochter, der Tochter Nr.2.
Zulasten der Tochter Nr.1 hatte der Geschäftsführer im Jahre 2000 mit dem Kölner Politker Josef Müller einen Beratervertrag vereinbart, der Herrn Müller ein Gehalt von 200.000 DM pro Jahr bescherte. Dieses Gehalt erstattete die Sparkasse Köln der Tochter Nr.1. Hintergrund all dessen war eine politische Vetternwirtschaft, die Anfang 2009 öffentlich bekannt wurde und dazu führte, dass Herr Müller am 01.02.2009 alle politischen Ämter niederlegte. Angeblich war zwischen den Sparkassen-Chefs und Herrn Müller ausgemauschelt, dass dieser niemals Beratungsleistungen erbringen sollte.
Daraufhin erklärte die Tochter Nr.2 die außerordentliche und fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags. Der Geschäftsführer zog vor das Landgericht Düsseldorf und griff die Kündigung an. Denn angeblich hatten die Gesellschafterin der Tochter Nr.2 (bzw. die für diese handelnden Geschäftsführer der Tochter Nr.1) bereits lange vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis vom Kündigungssachverhalt. Der Beratervertrag wurde nämlich schon im Februar 2004 einvernehmlich zu Ende 2003 aufgehoben, woran die Geschäftsführer der Tochter Nr.1 mitwirkten, so das Argument des Klägers.
Mit dieser Argumentation hatte der Geschäftsführer vor dem Landgericht Düsseldorf zwar keinen Erfolg (Urteil vom 02.11.2010, 35 O 28/09), doch folgte ihm das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und erklärt die Kündigung für unwirksam (Urteil vom 24.11.2011, 14 U 27/11). Die Vertreter der Tochter Nr.1 hätten schon 2004 Anlass gehabt, der Sache auf der Grund zu gehen, und zwar innerhalb der Zweiwochenfrist, so das OLG.
BGH: Erst wenn die zur Kündigung berechtigten Vertreter der GmbH Kenntnis von den Kündigungsgründen haben, beginnt die Zweiwochenfrist für die Kündigungserklärung
Der Bundesgerichtshof (BGH)hob das OLG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG. Aus Sicht des BGH hatte die beklagte Tochter Nr.1 die Zweiwochenfrist eingehalten.
Denn nur dann, wenn die Kündigungsgründe bereits im Wesentlichen bekannt sind und nur noch ergänzende Ermittlungen nötig sind, z.B. eine Anhörung des Geschäftsführers oder die Aufklärung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen, muss die GmbH diese Ermittlungen zügig durchführen. Auf einen bloßen Anfangsverdacht hin, wie er möglicherweise hier im Streitfall schon 2004 bestand, muss die GmbH keine Ermittlungen anstellen.
Daher lag hier im Februar 2004 höchstens ein "Kennenmüssen" der Verfehlungen des Geschäftsführers vor, und das genügt nicht, um die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB in Gang zu setzen.
Im übrigen stellt der BGH klar, dass auch grobe Pflichtverletzungen des Klägers als Geschäftsführer der Tochter Nr.1 eine Kündigung seines Anstellungsvertrags mit der Tochter Nr.2 rechtfertigen können. Denn wer die Interessen der Konzernobergesellschaft (hier: der Tochter Nr.1) grob schädigt, ist auch als Geschäftsführer von deren Tochter (hier: der Tochter Nr.2) nicht mehr tragbar.
Fazit: Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB beginnt nicht schon dann zu laufen, wenn die Vertreter der Gesellschaft "grob fahrlässig" die Augen vor einem erheblichen Pflichtverstoß des Geschäftsfüherers verschließen. In Fällen der vorliegenden Art besteht keine Pflicht der Gesellschaft, aus Anlass "anrüchiger" Beraterverträge zu ermitteln, ob diese nur zum Schein abgeschlossen wurden. Erst wenn ein solcher Missbrauch für die Gesellschaft feststeht, beginnt die Zweiwochenfrist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11 (Pressemitteilung)
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2011, 1-14 U 27/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2021
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