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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/037

Kün­di­gungs­schutz nach Be­för­de­rung zum Ge­schäfts­füh­rer

Ein münd­li­cher Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag be­sei­tigt ein zu­vor be­reits be­ste­hen­des Ar­beits­ver­hält­nis nicht: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg, Be­schluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09
Dokument mit Unterschriftenzeile und Füller Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag: Schrift­form ein­hal­ten
22.02.2011. Ge­schäfts­füh­rer ei­ner Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH) ge­nie­ßen kei­nen Kün­di­gungs­schutz nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG). Sie wer­den viel­mehr of­fi­zi­ell zum Ge­schäfts­füh­rer be­stellt und die­ser Um­stand wird in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. So schnell wie der Ge­schäfts­füh­rer je­doch be­stellt wer­den kann, kann er auch wie­der ab­be­ru­fen wer­den. Nicht sel­ten wird der Chef­ses­sel da­mit zum ar­beits­recht­li­chen Schleu­der­sitz.

So auch im vor­lie­gen­den Fall. Ein Ar­beit­neh­mer war jah­re­lang im Un­ter­neh­men tä­tig, be­vor er - oh­ne schrift­li­chen Ver­trag - zum Ge­schäfts­füh­rer be­stellt wur­de. Nach et­was mehr als ei­nem Jahr war der Traum dann aus­ge­träumt: Er wur­de ab­be­ru­fen und der An­stel­lungs­ver­trag wur­de ge­kün­digt. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ham­burg hat­te zu ent­schei­den, ob der ge­kün­dig­te Ge­schäfts­füh­rer vor den Ar­beits­ge­rich­ten kla­gen kann: LAG Ham­burg, Be­schluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09.

Kündi­gungs­schutz des Geschäftsführers ei­ner GmbH

Der Be­ru­fung zum Geschäftsführer ei­ner Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH) geht in vie­len Fällen ei­ne er­folg­rei­che Ar­beit als Ar­beit­neh­mer vor­aus: Nach­dem man zunächst für die GmbH oder für de­ren Mut­ter­ge­sell­schaft als Ar­beit­neh­mer und zu­letzt viel­leicht als de­ren lei­ten­der An­ge­stell­ter tätig war, wird man zu­letzt noch ein­mal befördert und zum GmbH-Geschäftsführer be­stellt, so­wie ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Da man sich oh­ne­hin schon lan­ge kennt und ver­traut, wer­den ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen oft nicht ge­trof­fen oder ver­tagt und später ver­ges­sen. Vor al­lem wird oft nicht klar ge­re­gelt, was ei­gent­lich mit dem bis­her be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis des frisch­ge­ba­cke­nen Geschäftsführers ge­sche­hen soll.

Ver­fah­ren die Par­tei­en in die­ser Wei­se, han­deln sie sich recht­li­che Un­klar­hei­ten ein. Un­klar ist dann später ins­be­son­de­re, ob der zum Geschäftsführer Beförder­te sei­ne Auf­ga­ben als ge­setz­li­ches „Or­gan“ der GmbH auf der Grund­la­ge ei­nes frei­en Geschäftsführer­ver­trags oder aber auf der Grund­la­ge ei­nes Ar­beits­ver­trags ausübt, und ob - falls ein Geschäftsführer­ver­trag ab­ge­schlos­sen wur­de - ne­ben­her das al­te Ar­beits­verhält­nis als ru­hen­des Rechts­verhält­nis wei­ter fort­be­ste­hen soll.

Das al­les ist zunächst un­er­heb­lich, spielt aber dann ei­ne ent­schei­den­de Rol­le, wenn man sich nicht mehr mag und der Geschäftsführer da­her ab­be­ru­fen und sein An­stel­lungs­ver­trag gekündigt wird. Denn nur als Ar­beit­neh­mer kann man sich auf den ge­setz­li­chen Kündi­gungs­schutz be­ru­fen und kann vor das Ar­beits­ge­richt zie­hen.

Nun be­tont das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) zwar im­mer wie­der, dass sich Geschäftsführer­stel­lung und Ar­beit­neh­mer­sta­tus kei­nes­wegs aus­sch­ließen: Der GmbH-Geschäftsführer kann durch­aus, wenn er kei­ne oder nur ge­rin­ge GmbH-An­tei­le be­sitzt, de­ren Ar­beit­neh­mer sein, vor­aus­ge­setzt er ist von der GmbH persönlich abhängig, d.h. er ist in ih­ren Be­trieb ein­ge­glie­dert und von den Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter abhängig.

Der Ar­beit­neh­mer­sta­tus al­lein nützt dem Geschäftsführer im Fal­le ei­ner Ab­be­ru­fung und Kündi­gung aber nichts. Denn die Kündi­gung ei­nes Dienst­verhält­nis­ses, das Grund­la­ge ei­ner Geschäftsführ­ertätig­keit ist, kann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) auch dann mit ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge nicht über­prüft wer­den, wenn die­ses Dienst­verhält­nis ein Ar­beits­verhält­nis sein soll­te. Und gekündig­te Geschäftsführer können auch dann, wenn ihr An­stel­lungs­verhält­nis als Ar­beits­verhält­nis an­zu­se­hen ist, nicht vor dem Ar­beits­ge­richt kla­gen, da dies durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) in je­dem Fall aus­ge­schlos­sen ist.

Geschäftsführer ha­ben da­her nur dann ei­ne Chan­ce, sich mit Hil­fe des Ar­beits­rechts ge­gen ei­ne Kündi­gung ih­res An­stel­lungs­verhält­nis­ses zur Wehr zu set­zen, wenn ne­ben dem Geschäftsführer­ver­trag ihr al­tes Ar­beits­verhält­nis als ge­son­der­tes, ru­hen­des Ver­trags­verhält­nis wei­ter fort­be­steht und wenn der ent­las­se­ne Geschäftsführer aus die­sem (Alt-)Ver­trag Rech­te her­lei­tet.

Ei­ne sol­che dop­pel­te Ver­trags­be­zie­hung kommt aber nicht oft vor. Denn der Ab­schluss ei­nes schrift­li­chen Geschäftsführer­ver­trags soll nach der Recht­spre­chung des BAG im­mer auch die Auf­he­bung des bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses be­inhal­ten. Da­bei soll es noch nicht ein­mal nötig sein, dass der Geschäftsführer­ver­trag die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses aus­drück­lich re­gelt.

Ein auf Pa­pier fest­ge­hal­te­ner Geschäftsführer­ver­trag ist viel­mehr schon als sol­cher ein „schrift­li­cher“ und da­mit dem ge­setz­li­chen Schrift­for­mer­for­der­nis (§ 623 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB) ent­spre­chen­der Auf­he­bungs­ver­trag in be­zug auf das bis­he­ri­ge Ar­beits­verhält­nis (BAG, Ur­teil vom 19.07.2007, 6 AZR 774/06).

Die­se BAG-Recht­spre­chung ist viel­fach kri­ti­siert wor­den, da sie den Fremd­geschäftsführer mögli­cher­wei­se zu rasch und zu un­kom­pli­ziert um sei­nen al­ten Ar­beits­ver­trag bringt, als dies dem Schrift­for­mer­for­der­nis des § 623 BGB ent­spricht. A

ber auch dann, wenn man die­se Recht­spre­chung ak­zep­tiert, bleibt die Fra­ge, wel­che Fol­gen ein nur münd­li­cher Geschäftsführer­ver­trag hat, d.h. ob auch er ein bis­lang be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis be­sei­tigt. Zu die­ser Fra­ge hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ham­burg in ei­ner in­ter­es­san­ten Ent­schei­dung Stel­lung ge­nom­men (Be­schluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09).

Die münd­li­che Be­ru­fung ei­nes Ar­beit­neh­mers auf den Chef­ses­sel ei­ner GmbH

Ein Ar­beit­neh­mer, der seit 1996 bei ei­ner GmbH zunächst als kaufmänni­scher An­ge­stell­ter beschäftigt war, wur­de im Fe­bru­ar 2008 zu de­ren Geschäftsführer be­ru­fen. Sein zu­letzt im Jah­re 2001 aus­ge­fer­tig­ter schrift­li­cher Ar­beits­ver­trag gewähr­te ihm ei­nen be­son­de­ren Kündi­gungs­schutz nach Voll­endung des 50. Le­bens­jah­res. Als er zum Geschäftsführer be­ru­fen wur­de, war er be­reits En­de 40, so dass der ihm ver­trag­lich zu­ge­sag­te be­son­de­re Be­stands­schutz na­he be­vor­stand.

Ei­nen schrift­li­chen Geschäftsführer­ver­trag ver­ein­bar­ten die Par­tei­en, im Zu­sam­men­hang mit der Beförde­rung zum Geschäftsführer, nicht. Im Som­mer 2009 wur­de der Geschäftsführer ab­be­ru­fen und sein An­stel­lungs­ver­trag gekündigt. Da­ge­gen er­hob er Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Ham­burg. Das erklärte sich für un­zuständig und ver­wies den Rechts­streit an das Land­ge­richt (Be­schluss vom 20.10.2009, 9 Ca 331/09).

Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg: Auflösung ei­nes be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses durch münd­li­chen Geschäftsführer­ver­trag?

Das LAG da­ge­gen kam zu dem Er­geb­nis, dass das al­te Ar­beits­verhält­nis mit der Beförde­rung des Ar­beit­neh­mers zum Geschäftsführer nicht auf­ge­ho­ben wor­den war. Da­her mein­te das LAG, dass die Ar­beits­ge­rich­te für die Ent­schei­dung des Rechts­streits zuständig sei­en.

Die­ses Er­geb­nis be­gründet das LAG da­mit, dass die Par­tei­en mit der Ge­halts­auf­bes­se­rung, die sie im Zu­sam­men­hang mit der Geschäftsführ­er­be­stel­lung ver­ein­bart hat­ten, ent­ge­gen der Rechts­auf­fas­sung der GmbH nicht et­wa das al­te Ar­beits­verhält­nis abändern woll­ten, son­dern dass sie viel­mehr ei­nen ei­genständi­gen neu­en Geschäftsführer­ver­trag hätten ab­sch­ließen wol­len.

Nur wur­de die­ser neue und ei­genständi­ge Geschäftsführer­ver­trag eben nicht schrift­lich, son­dern nur münd­lich ver­ein­bart. In die­ser Wei­se, d.h. münd­lich, kann man zwar oh­ne wei­te­res ein neu­es Dienst­verhält­nis ver­ein­ba­ren. Al­ler­dings kann ei­ne sol­che Vor­ge­hens­wei­se „per Hand­schlag“ ein zu­vor be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis eben nicht auflösen, denn da­zu ist nach § 623 BGB stets ei­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung er­for­der­lich.

Dem LAG ist ins­be­son­de­re in sei­ner Kri­tik an der neue­ren Recht­spre­chung des BAG zu­zu­stim­men, der zu­fol­ge je­der (!) schrift­li­che Geschäftsführer­ver­trag ei­ne „schrift­li­che“ Auf­he­bung des bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses be­inhal­ten soll - auch dann, wenn der Geschäftsführer­ver­trag das al­te Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en mit kei­ner Sil­be erwähnt.

Ei­ne sol­che In­ter­pre­ta­ti­on von Geschäftsführer­verträgen wird dem Zweck des § 623 BGB nicht ge­recht, denn das ge­setz­li­che Schrift­for­mer­for­der­nis soll für Rechts­klar­heit sor­gen und die Ver­trags­par­tei­en vor Übe­rei­lung schützen (Warn­funk­ti­on). Bei­de Zwe­cke des For­mer­for­der­nis­ses wer­den ver­fehlt, wenn die Be­en­di­gung ei­nes zu­vor be­ste­hen­den al­ten Ar­beits­verhält­nis­ses in je­den Geschäftsführer­ver­trag „hin­ein­ge­le­sen“ wird.

Fa­zit: Erklären sich Ar­beit­neh­mer mit ei­ner Beförde­rung zum Fremd­geschäftsführer ein­ver­stan­den, soll­ten sich ge­gen die recht­li­che Ge­fahr ab­si­chern, dass ihr wei­te­rer Wer­de­gang nicht nach oben, son­dern nach draußen führt.

Aus Sicht des Geschäftsführers ist ei­ne kla­re Be­sitz­stands­wah­rungs­klau­sel im Geschäftsführer­ver­trag am Bes­ten, d.h. ei­ne Ver­ein­ba­rung, der zu­fol­ge im Fal­le ei­ner Ab­be­ru­fung das al­te Ar­beits­verhält­nis wie­der auf­le­ben soll. Die zweit­bes­te Lösung ist ei­ne Ge­halts­erhöhung bei gleich­zei­ti­gem Ver­zicht auf wei­te­re schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen, da dann auf der Grund­la­ge der hier be­spro­che­nen LAG-Ent­schei­dung ei­ni­ges dafür spricht, dass die Par­tei­en ei­nen ei­genständi­gen - münd­li­chen - Geschäftsführer­ver­trag ver­ein­bart ha­ben, was aber nicht zu ei­ner Be­en­di­gung des al­ten Ar­beits­verhält­nis­ses führen kann.

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Letzte Überarbeitung: 5. November 2018

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