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Geschäftsführerkündigung
Lesen Sie hier, worin sich Abberufung und Kündigung unterscheiden, wer auf seiten der GmbH zur Abberufung berechtigt ist, welche Formalitäten sind bei Abberufung und Amtsniederlegung zu beachten sind und welche Rechtsmittel ein Geschäftsführer gegen seine Abberufung hat.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wer seitens der GmbH zur Kündigung des Geschäftsführervertrags berechtigt ist, welche Kündigungsfristen die GmbH beachten muss, wann eine fristlose Kündigung zulässig ist, welche rechtlichen Möglichkeiten der Geschäftsführer bei einer Kündigung seines Geschäftsführervertrags hat und wann sich ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung empfiehlt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Worin unterscheiden sich Abberufung und Kündigung?
- Wer ist zur Abberufung berechtigt?
- Kann sich der Geschäftsführer auch selbst abberufen?
- Welche Formalitäten sind bei Abberufung und Amtsniederlegung zu beachten?
- Welche Auswirkungen kann die Amtsniederlegung auf den Geschäftsführervertrag haben?
- Welche Rechtsmittel hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegen seine Abberufung?
- Welche Rechtsmittel hat ein Fremdgeschäftsführer gegen seine Abberufung?
- Wer ist auf seiten der GmbH zur Kündigung des Geschäftsführervertrags berechtigt?
- Muss die Kündigung eines Geschäftsführervertrags schriftlich erklärt werden?
- Welche Kündigungsfrist hat die GmbH bei einer Kündigung des Geschäftsführervertrags zu beachten?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine fristlose Kündigung zulässig?
- Untersteht der Geschäftsführervertrag dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
- Was tun bei Kündigung des Geschäftsführervertrags?
- Wann empfiehlt sich ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Geschäftsführerkündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Worin unterscheiden sich Abberufung und Kündigung?
GmbH-Geschäftsführer haben eine doppelte rechtliche Position, die auch beim Thema Kündigung zu beachten ist.
Zum einen nämlich ist der bestellte Geschäftsführer ein Organ der von ihm geleiteten Gesellschaft und hat als GmbH-Organ gesellschaftsrechtlich, d.h. im GmbH-Gesetz (GmbHG) festgelegte Rechte und Pflichten.
Zum anderen bestimmt sich die Tätigkeit des Geschäftsführers nach seinem Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag ist rechtlich als ein Dienstvertrag einzuordnen und regelt z.B. das Gehalt des Geschäftsführers, die Dauer des Urlaubs und andere finanzielle Fragen wie etwa den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eine Dienstwagenberechtigung.
Diese doppelte rechtliche Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH und - zum anderen - als Dienstvertragspartei ist auch bei der Beendigung der Tätigkeit zu beachten:
- Die Abberufung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, die die Organstellung beendet, d.h. die gesetzlich geregelte Position als Geschäftsführer der GmbH.
- Die Kündigung betrifft dagegen den Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag, der mit der Kündigung - fristgerecht oder im Ausnahmefall auch einmal fristlos - beendet werden soll.
Wer ist zur Abberufung berechtigt?
Zur Abberufung sind die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung berechtigt, und zwar jederzeit und ohne dass dazu besondere Gründe vorliegen müssten. In § 38 Abs.1 GmbHG heißt es dazu nämlich, dass die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich ist, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Hält der betroffene Geschäftsführer Anteile an der GmbH, darf er über seine eigene Abberufung mitbestimmen, d.h. er ist von der Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Abberufung nicht ausgeschlossen. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung dann, wenn der Geschäftsführer außerordentlich aus wichtigem Grunde abberufen werden soll, d.h. wenn seine Abberufung damit begründet wird, dass ihm (zurecht oder zu Unrecht) ein gravierendes Fehlverhalten zulasten der GmbH vorzuwerfen ist.
Der rechtliche Unterschied zwischen der normalen Abberufung und der außerordentlichen Abberufung aus wichtigem Grunde führt dazu, dass Gesellschafter-Geschäftsführer hin und wieder aus taktischen Gründen außerordentlich abberufen werden, um sie so von der Mitwirkung an der Beschlussfassung der Gesellschafter auszuschließen. Auf diesem Wege kann auch ein Mehrheitsgesellschafter durch den oder die Minderheitsgesellschafter abberufen werden. Ob eine solche Abberufung auch bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung Bestand hat, ist eine andere Frage.
Der von den Gesellschaftern gefasste Beschluss über die Abberfung muss dem davon betroffenen Geschäftsführer mitgeteilt werden. Mit Mitteilung des Beschlusses wird die Abberufung wirksam.
Kann sich der Geschäftsführer auch selbst abberufen?
Die Möglichkeit einer einseitigen Beendigung seiner Organstellung hat auch der Geschäftsführer, und zwar unabhängig davon, ob er Anteile an der GmbH hält oder Fremdgeschäftsführer ist.
Dazu muss der Geschäftsführer die Amtsniederlegung erklären. Sie ist das Gegenstück zur Abberufung.
Welche Formalitäten sind bei Abberufung und Amtsniederlegung zu beachten?
Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Betrifft die Abberufung oder Amtsniederlegung den einzigen vorhandenen Geschäftsführer, so tritt Führungslosigkeit ein.
Dann wird die GmbH gemäß § 35 Abs.1 Satz 2 GmbHG für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten. Die Gesellschafter haben baldmöglichst für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen.
Im Übrigen müssen Abberufung und Amtsniederlegung in das Handelsregister eingetragen werden. Die dafür erforderliche Anmeldung einer Handelsregistereintragung ist allerdings nicht Aufgabe der abberufenen Gesellschafter, sondern des oder der neuen oder verbleibenden Geschäftsführer(s).
Auch ohne Eintragung in das Handelsregister sind Abberufung und Amtsniederlegung bereits dann wirksam, wenn sie der jeweils anderen Partei mitgeteilt wurden. Anders gesagt: Die Eintragung der Abberufung bzw. Amtsniederlegung in das Handelsregister wirkt nicht konstitutiv (rechtsbegründend), sondern hat nur deklaratorische Bedeutung, d.h. gibt die Rechtslage wieder.
Welche Auswirkungen kann die Amtsniederlegung auf den Geschäftsführervertrag haben?
Die unbegründete Amtsniederlegung kann je nach den Umständen des Einzelfalls als erheblicher Verstoß gegen die aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag folgenden Pflichten zu bewerten sein.
Denn infolge der Amtsniederlegung ist der Geschäftsführer nicht mehr dazu in der Lage, seine Hauptpflichten aus dem Anstellungsvertrag (= Leitung der Gesellschaft als deren bestellter Geschäftsführer) zu erfüllen.
In einem solchen Fall kann die Amtsniederlegung zur Folge haben, dass die Gesellschaft zur außerordentlichen - und in der Regel fristlos ausgesprochenen - Kündigung des Geschäftsführervertrags berechtigt ist.
Welche Rechtsmittel hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegen seine Abberufung?
Ist der abberufene Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, kann er die Wirksamkeit seiner Abberufung im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen lassen.
Eine solche Anfechtungsklage des Gesellschafter-Geschäftsführers richtet sich gegen die Gesellschaft. Sie kann z.B. damit begründet werden, dass die Abberufung außerordentlich aus wichtigem Grunde ausgesprochen (und der betroffene Gesellschafter daher an der Beschlussfassung nicht beteiligt wurde), obwohl ein wichtiger Grund für die Abberufung in Wahrheit nicht vorlag. Dann nämlich war die Beschlussfassung fehlerhaft, da der abberufene Gesellschafter an ihr hätte beteiligt werden müssen.
Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach der streitigen Abberufung erhoben werden. Innerhalb dieser Frist sind auch sämtliche Anfechtungsgründe geltend zu machen.
Welche Rechtsmittel hat ein Fremdgeschäftsführer gegen seine Abberufung?
Fremdgeschäftsführer haben zwar nach der Rechtsprechung keine Möglichkeit, Anfechtungsklage gegen ihre Abberufung zu erheben, doch kommt je nach Lage des Falles eine Feststellungsklage in Betracht, mit der die Unwirksamkeit der Abberufung festgestellt werden soll. Für diese Klage gilt die Monatsfrist nicht.
Allerdings ist die Abberufung eines Geschäftsführers wie erwähnt im Allgemeinen jederzeit möglich, d.h. ohne dass besondere Gründe vorliegen müssten. Daher können abberufene Fremdgeschäftsführer zwar gegen die Abberufung im Wege einer Feststellungsklage vorgehen, doch können sie in einem solchen (Feststellungs-)Prozess letztlich nur einwenden, dass der Abberufungsbeschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei.
Bessere Möglichkeiten haben abberufene Fremdgeschäftsführer, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Abberufung eines Geschäftsführers nur möglich ist, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt. Dann können Fremdgeschäftsführer vor Gericht die Ansicht vertreten, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung nicht vorlag. Diese Frage wird dann durch das Gericht überprüft.
Solange das Gericht die Abberufung nicht für unwirksam erklärt hat, ist sie unter sinngemäßer Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften bis auf weiteres als wirksam anzusehen.
Wer ist auf seiten der GmbH zur Kündigung des Geschäftsführervertrags berechtigt?
Zur Kündigung des Geschäftsführervertrags bzw. Geschäftsführeranstellungsvertrags sind die Gesellschafter bzw. ist die Gesellschafterversammlung berechtigt.
Die Berechtigung der Gesellschafter umfasst die Entscheidung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses und auch den Ausspruch der Kündigung, d.h. die Abgabe der Kündigungserklärung.
Zulässig ist es auch, dass die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung einen anderen Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer, der im Zusammenhang mit der Abberufung und Kündigung des bisherigen Geschäftsführers neu bestellt wurde, mit dem Ausspruch der Kündigung beauftragen und entsprechend bevollmächtigen.
Muss die Kündigung eines Geschäftsführervertrags schriftlich erklärt werden?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird.
Das wiederum heißt, dass die Kündigung "auf einem Stück Papier" festgehalten werden muss, und dass dieses Stück Papier von demjenigen, der die Kündigung erklärt, persönlich (handschriftlich) unterschrieben werden muss, und zwar mit einer vollständigen Unterschrift, die nicht nur ein Handzeichen bzw. nicht nur eine Paraphe ("Kringel") ist.
Diese strengen Formvorschriften gelten aber nicht für die Kündigung eines Geschäftsführervertrags. Genauer geagt: Sie gelten nur dann, wenn der Geschäftsführer ein Arbeitnehmer ist.
Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) möglich, wenn der Geschäftsführer von der GmbH "persönlich abhängig" ist. Dazu wiederum muss der Geschäftsführer in den Betrieb der GmbH "eingegliedert" und weisungsabhängig sein, und zwar in einem Ausmaß, das über die "normale" gesellschaftsrechtliche Pflicht des Gesellschafters zu Befolgung von Weisungen der Gesellschafterversammlung hinausgeht. Näheres dazu finden Sie unter dem Stichwort "Geschäftsführeranstellungsvertrag".
Welche Kündigungsfrist hat die GmbH bei einer Kündigung des Geschäftsführervertrags zu beachten?
An sich gilt nach dem Gesetz für die Kündigung eines Geschäftsführervertrags eine äußerst kurze Kündigungsfrist. Denn der Geschäftsführervertrag fällt als freier Dienstvertrag unter § 621 BGB. Danach kann ein Dienstvertrag, wenn das Gehalt monatlich gezahlt wird, von beiden Parteien durch eine bis zum fünfzehnten eines Monats abgegebene Erklärung zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden (§ 621 Nr.3 BGB).
Nach der Rechtsprechung gelten diese extrem kurzen gesetzlichen Kündigungsfristen aber nicht für Fremdgeschäftsführer, und auch nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen so geringen Anteil halten, dass sie keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH ausüben können.
Zugunsten solcher Geschäftsführer gelten die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen, die Arbeitgeber beachten müssen. Sie sind in § 622 Abs.2 BGB geregelt und sehen eine Verlängerung der seitens des Arbeitgebers bzw. der GmbH einzuhaltenden Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer der Beschäftigung vor.
Gemäß § 622 Abs.2 BGB beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Anstellungsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Auf diese gesetzlichen Kündigungsfristen kommt es allerdings nur dann an, wenn nicht ohnehin längere Kündigungsfristen im Geschäftsführervertrag vereinbart worden sind, was in der Regel der Fall ist.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Kündigt die GmbH den Geschäftsführervertrag fristlos und hält damit weder die gesetzlichen noch die im Geschäftsführervertrag vereinbarten Kündigungsfristen ein, braucht sie für diese besondere Belastung des gekündigten Geschäftsführers gemäß § 626 Abs.1 BGB einen wichtigen Grund.
Eine fristlose Kündigung stellt nämlich immer eine außerordentliche Kündigung dar, die nur im Ausnahmefall - nämlich unter den in § 626 BGB genannten Voraussetzungen - wirksam ist.
Gemäß § 626 Abs.1 BGB kann die GmbH außerordentlich „aus wichtigem Grund“ ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der GmbH die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder, falls ein Geschäftsführervertrag mit fester Laufzeit vereinbart wurde, bis zu seinem vereinbarten Endtermin nicht zugemutet werden kann.
Ein solcher Grund wurde von der Rechtsprechung z.B. in folgenden Fällen anerkannt:
- Strafbares Verhalten des Geschäftsführers wie etwa Betrug oder Untreue zulasten der GmbH
- Wiederholte Missachtung von Weisungen der Gesellschafterversammlung
- Einsatz von Arbeitskräften der GmbH zu privaten Zwecken
- Schuldhafte Insolvenzverschleppung
- Unberechtigte Amtsniederlegung
- Beleidigungen oder Tätlichkeiten von Betriebsangehörigen oder Gesellschaftern
- Gravierender Vertrauensbruch durch Wahrnehmung von Interessen, die mit dem Geschäftsführertätigkeit unvereinbar sind
Ob solche Pflichtverstöße im konkreten Fall einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen oder nicht, ist „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ zu beurteilen.
Außerdem muss die GmbH gemäß § 626 Abs.2 BGB innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem die zur Kündigung berechtigten Gesellschafter von dem Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt haben, die außerordentliche Kündigung aussprechen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführervertrags hat unter den o.g. Voraussetzungen, d.h. bei ähnlich gravierenden, zulasten des Geschäftsführers gehenden Pflichtverletzungen der GmbH auch der Geschäftsführer. Auch er kann unter den Voraussetzungen des § 626 BGB fristlos kündigen.
Untersteht der Geschäftsführervertrag dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
Wer substantielle Anteile an der Gesellschaft hält oder gar Mehrheitsanteilseigner ist, ist sein eigener Arbeitgeber, so dass sich die Frage nach dem Kündigungsschutz nicht stellt.
Anders ist es beim Fremdgeschäftsführer. Er befindet sich auch dann, wenn er ein hohes Gehalt bezieht und unternehmensintern eine höhere Position als die leitenden Angestellten hat, in bestimmten Hinsichten in einer ähnlichen Position wie ein Arbeitnehmer. Denn immerhin ist auch der Geschäftsführer für seinen Lebensunterhalt auf seine Dienstbezüge angewiesen. Daran ändern auch erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile nichts.
Dennoch sind die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes aufgrund einer ausdrücklichen Regelung im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht auf den Anstellungsvertrag anzuwenden, der der Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers zugrunde liegt. In § 14 Abs.1 KSchG heißt es nämlich:
"Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen."
Da der Kündigungsschutz in den Vorschriften "dieses" (= ersten) Abschnitts des KSchG enthalten ist, gilt er in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Gemeint sind der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Vorstand eines Vereins.
Dieser Ausschluss des Kündigungsschutzes gilt auch dann, wenn der Geschäftsführertätigkeit kein freier Dienstvertrag zugrunde liegt, sondern ein Arbeitsvertrag. Auch "Arbeitnehmer-Geschäftsführer" können daher keinen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, wenn es um die Kündigung des Vertragsverhältnisses geht, das der Bestellung zum Geschäftsführer zugrunde liegt.
Eine "Ausnahme" gilt allerdings dann, der Geschäftsführer belegen kann, dass er neben seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag (sei dieser nun als freier Dienst- oder als Arbeitsvertrag zu bewerten) einen weiteren, insbesondere einen ruhenden Arbeitsvertrag hat, und wenn er den Fortbestand dieses Arbeitsvertrags gerichtlich feststellen lassen möchte. Dann gilt der Kündigungsschutz aber nur in bezug auf ein weiteres Vertragsverhältnis, das gerade nicht Grundlage der Geschäftsführer-Tätigkeit ist.
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz genießen, kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seines Anstellungsvertrags bereits als Geschäftsführer abberufen worden war und wenn die Umstände der Abberufung darauf schließen lassen, dass die Vertragsparteien das weitere Schicksal des Anstellungsvertrags trotz der Abberufung einstweilen offen lassen wollten.
Was tun bei Kündigung des Geschäftsführervertrags?
Gegen eine ordentliche Kündigung durch die GmbH können Geschäftsführer aus den o.g. Gründen zwar im Ergebnis meist nichts tun, da die einschlägigen Schutzgesetze des Arbeitsrechts für Geschäftsführer nicht gelten. Trotzdem lohnt es sich in der Regel, die Wirksamkeit einer Kündigung anwaltlich überprüfen zu lassen.
Außerdem können gekündigte Geschäftsführer eine Kündigung je nach den Umständen des Einzelfalls aus formalen Gründen zurückweisen, falls die Kündigung z.B. durch einen Beauftragten der Gesellschafter ausgesprochen wird und der Beauftragte bei Ausspruch der Kündigung keine ihn legitimierende Vollmachturkunde vorlegt (Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 1 BGB).
Eine außerordentliche Kündigung durch die GmbH ist dagegen nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" im Sinne von § 626 BGB wirksam. Ob ein solcher Grund vorliegt oder nicht, ist auf eine entsprechende Feststellungsklage hin durch das Gericht in vollem Umfang zu überprüfen. Gegen eine außerordentliche Kündigung sollte man sich, falls die von der GmbH erhobenen Vorwürfe die Kündigung nicht offensichtlich rechtfertigen, aufgrund der mit der mit dem Wegfall der Kündigungsfristen einhergehenden finanziellen Nachteile in der Regel gerichtlich zur Wehr setzen.
Eine oft effektive Form des Reaktion des Geschäftsführers auf eine außerordentliche Kündigung ist das Einklagen der Vergütungsansprüche im sog. Urkundenprozess. Da die GmbH im Rahmen solchen Prozesses gegen die Titulierung der offenen Gehaltsansprüche meist wenig ausrichten kann und die Berechtigung ihrer außerordentlichen Kündigung im sog. Nachprozess geltend machen muss, kann der Geschäftsführer den auf ihm lastenden finanziellen Druck, der mit der Verweigerung der laufenden Zahlungen einhergeht, durch eine auf Zahlung gerichtete Klage im Urkundenprozess erheblich mildern.
Wann empfiehlt sich ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung?
Steht seitens der GmbH eine Kündigung im Raum oder wurde sie bereits ausgesprochen, haben die Gesellschafter in der Regel ein Interesse an einer möglichst raschen Lösung des Konflikts: Man möchte bald Klarheit über die noch zu leistenden Zahlungen und den Beginn der Tätigkeit eines Nachfolgers nicht mit einem Konflikt mit dem zu kündigenden Geschäftsführer belasten.
Umgekehrt hat der Geschäftsführer ein Interesse daran, für den Verlust des Geschäftsführervertrags eine möglichst hohe finanzielle Entschädigung - sprich: Abfindung - zu erhalten.
Außerdem haben Geschäftsführer bei Beendigung ihrer Tätigkeit im Normalfall keinen Anspruch auf eine Entlastung oder gar auf eine darüber hinausgehende Generalbereinigung. Auch ein offizielle Ehrenerklärung (falls zuvor im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung Vorwürfe erhoben wurden) oder gar ein gutes Zeugnis sind nur einvernehmlich bzw. im Wege des Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine gütliche Regelung aller mit der Beendigung des Dienstverhältnisses einhergehenden Fragen, weil nur in einem solchen Rahmen umfassende und dem Einzelfall angemessene Regelungen getroffen werden können.
Unter keinen Umständen sollte man sich als Geschäftsführer vor dem Hintergrund einer angedrohten oder schon ausgesprochenen Kündigung zu einer überstürzten Regelung drängen lassen. Zumindest einige Tage Bedenkzeit und die Möglichkeit der Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte man sich ausbedingen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Geschäftsführerkündigung?
Musterschreiben zum Thema Geschäftsführerkündigung finden Sie hier:
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Geschäftsführerkündigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung - Haftungsbegrenzung, D&O-Versicherung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Geschäftsführerkündigung finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 17|2020 BAG: GmbH-Fremdgeschäftsführer können mit kurzer gesetzlicher Frist gemäß § 621 BGB gekündigt werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/136 Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des AGG
- Arbeitsrecht aktuell: 17/207 Altersgrenze 60 für Geschäftsführer?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/201 Bei Massenentlassungen zählen Geschäftsführer als Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 15/009 Geschäftsführer können nach Abberufung zum Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/103 Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Untreue
- Arbeitsrecht aktuell: 13/150 Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers und Zweiwochenfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 13/066 Wann können Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/034 Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/219 Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag kann vor Arbeitsgericht klagen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/035 Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/030 Kündigungsschutzklagen von Geschäftsführern gehören nicht vor das Arbeitsgericht.
- Arbeitsrecht aktuell: 07/38 BAG: Entweder Geschäftsführer oder Arbeitnehmer
Letzte Überarbeitung: 12. Oktober 2021
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Wenn Sie als Geschäftsführer abberufen oder gekündigt wurden oder wenn Sie als Gesellschafter vor der Entscheidung stehen, einen Geschäftsführer abzuberufen oder zu kündigen, beraten wir Sie jederzeit gerne und planen mit Ihnen die in Betracht kommenden Schritte. Dabei ist in den meisten Fällen eine einvernehmliche Regelung in Form eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag (mit oder ohne Abfindungsregelung) sinnvoll. Falls sich eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung nicht erzielen lässt, vertreten wir Sie auch deutschlandweit vor Gericht. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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