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Geschäftsführerhaftung - Haftungsbegrenzung, D&O-Versicherung
Lesen Sie hier, wie sich die gesetzliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers durch Vertragsklauseln und D&O-Versicherungen begrenzen lässt.
Im Einzelnen geht es um die Verjährung von Haftungsansprüchen, um die Auswirkungen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Geschäftsführer und um die Spielräume für dienstvertragliche Beschränkungen der Organhaftung des Fremdgeschäftsführers.
Außerdem finden Sie Tipps dazu, worauf man beim Abschluss einer D&O-Versicherung achten sollte, d.h. bei Thema Manager-Haftpflichtversicherung.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann verjähren Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer?
- Vermindert eine Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern Haftungsrisiken?
- Welche Haftungsrisiken kann man im Geschäftsführervertrag nicht ausschließen?
- Welche Haftungsrisiken können per Geschäftsführervertrag begrenzt werden?
- Wie könnte eine haftungsbeschränkende Klausel in einem Geschäftsführervertrag aussehen?
- Welche Rechtsfolgen haben Verzicht, Entlastung und Generalbereinigung?
- Wer ist an einer D&O-Versicherung beteiligt und welche Regelungen enthält eine solche Versicherung?
- Wer entscheidet über den Abschluss einer D&O-Versicherung zugunsten des Geschäftsführers?
- Was bedeutet das Claims-made-Prinzip bei einer D&O-Versicherung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Geschäftsführerhaftung?
- Was können wir für Sie tun?
Wann verjähren Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer?
Die Ansprüche der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer auf der Grundlage von § 43 Abs.1 bis 3 GmbH-Gesetz (GmbHG) verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs.4 GmbHG). Die fünfjährige Verjährung gilt auch für den Schadensersatzanspruch aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 Satz 4 GmbHG).
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung von den Tatsachen Kenntnis hat, die den Anspruch begründen.
Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Entstehung des Schadensersatzanspruchs. In der Regel ist dies der Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer gegen seine Pflichten verstoßen hat und dadurch - dem Grunde nach - ein Schaden entstanden ist.
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche, denen der Geschäftsführer im Rahmen der Innenhaftung ausgesetzt ist, ist demzufolge anders geregelt als die regelmäßige dreijährige Verjährung von Ansprüchen nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Denn die dreijährige BGB-Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres,
„1. in dem der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Auf den Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung von dem Schadensersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer Kenntnis erlangen, kommt es aber wie erwähnt nicht an (§ 200 Satz 1 BGB).
Vermindert eine Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern Haftungsrisiken?
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, besteht zwischen diesen oft eine Aufgabenteilung, nach der der eine zum Beispiel für Finanzen, der andere für Technik und Produktion und der Dritte für den Vertrieb zuständig ist.
Wird ein für das Thema Finanzen nicht zuständiger Geschäftsführer aufgrund insolvenzbedingter Nichtabführung von Steuern und/oder Sozialabgaben vom Finanzamt oder einer Krankenkasse in die Haftung genommen, wendet er verständlicherweise ein, ihn träfe kein Verschulden, da er auf die Erfüllung der die GmbH treffenden Pflichten durch den "zuständigen" Geschäftsführerkollegen vertrauen konnte.
Eine solche Aufgabenteilung, nach der nur bestimmte Geschäftsführer für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zuständig sind und die anderen nicht, wird von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten in der Regel nur unter der Bedingung akzeptiert,
- dass die Aufgabenteilung vorab und
- schriftlich festgehalten wurde, etwa in einer Geschäftsordnung der Geschäftsführer oder in einem Gesellschafterbeschluss.
Eine rein praktische Aufgabenteilung genügt daher für eine steuerliche Haftungsbegrenzung der Geschäftsführer nicht.
Außerdem muss in der finanziellen Krise auch der eigentlich nicht zuständige Geschäftsführer den Geschäftsführer-Kollegen, der für Steuern zuständig ist, verstärkt kontrollieren, so dass auch eine schriftliche Aufgabenteilung keine absolute Sicherheit gegenüber Haftungsrisiken darstellt.
Diese für die steuerliche Haftung entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß für die Haftung gegenüber den Krankenkassen auf Zahlung der Sozialversicherungsabgaben. Auch hier hilft eine Ressortverteilung praktisch nur, wenn sie vorab schriftlich vereinbart wurde, und auch hier treffen den gemäß der Aufgabenverteilung für finanzielle Dinge unzuständigen Geschäftsführer gewisse Überwachungspflichten.
Im Unterschied zu der Rechtsprechung der Finanzgerichte hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Ressortaufteilung zwischen den Geschäftsführern zivilrechtlich auch gültig sein kann, wenn sie nicht schriftlich dokumentiert ist. Allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17):
- Die Abgrenzung von Zuständigkeiten muss klar und eindeutig sein.
- Die Ressortaufteilung muss allen Geschäftsführern bekannt sein und alle Geschäftsführer müssen mit ihr einverstanden sein.
- Die Ressortaufteilung muss so gewählt werden, dass die verteilten Aufgaben durch fachlich und persönlich geeignete Personen erledigt werden.
- Für nicht delegierbare Angelegenheiten, wie z.B. die Pflicht zur Insolvenzantragstellung, müssen alle Geschäftsführer bzw. das gesamte Leitungsorgan zuständig bleiben.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine schriftliche Dokumentation der Ressortaufteilung laut BGH nicht unbedingt erforderlich.
TIPP: Wenn eine Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern gewollt ist, ist es in jedem Fall sinnvoll, diese schriftlich festzuhalten, und zwar in Form einer von allen unterschriebenen sowie mit einer Datumsangabe versehenen Vereinbarung zur Geschäftsordnung. Denn mit einer nur zivilrechtlichen Ressortverteilung ist wenig gewonnen, wenn diese in der finanziellen Krise der GmbH von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert wird.
Im Übrigen ist auch der BGH der Ansicht, dass eine schriftliche Dokumentation (zwar nicht notwendig, aber:)
„regelmäßig das naheliegende und geeignete Mittel für eine klare Aufgabenzuweisung und sorgfältige Unternehmensorganisation darstellt“ (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17, S.12).
Keine Bedeutung hat eine Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bei der Pflicht zum Insolvenzantrag. Sie trifft jeden Geschäftsführer, auch wenn er nach GmbH-Satzung und/oder Anstellungsvertrag nicht einzelvertretungsberechtigt ist, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Denn einen Insolvenzantrag kann kraft Gesetzes jeder einzelne Geschäftsführer stellen (§ 15 Abs.1 Satz 1 Insolvenzordnung - InsO), und dazu ist auch jeder im Insolvenzfall verpflichtet (§ 15a Abs.1 InsO).
Welche Haftungsrisiken kann man im Geschäftsführervertrag nicht ausschließen?
Im Geschäftsführervertrag kann geregelt werden, dass der Geschäftsführer gegenüber der GmbH nicht in dem Umfang haften soll, wie dies eigentlich gesetzlich vorgeschrieben ist. Solche Haftungsbeschränkungen sind allerdings im Einzelnen umstritten, so dass auf manche Regelung nicht unbedingt Verlass ist.
Gegenstand der Haftungsbeschränkung kann dabei von vornherein nur die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (Innenhaftung) sein. Denn die Außenhaftung des Geschäftsführers betrifft ja Ansprüche dritter Personen, z.B. des Finanzamts, der Krankenkassen oder der durch eine Insolvenzverschleppung geschädigten GmbH-Gläubiger (siehe dazu Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung). Die Ansprüche dritter Personen können von vornherein nicht durch haftungsbeschränkende Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag beschränkt werden. Eine solche Regelung wäre ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter.
Unstreitig ist weiterhin, dass auch eine Beschränkung der Innenhaftung des Geschäftsführers nicht (immer) zulässig ist, wenn sie mittelbar zu einer Benachteiligung von GmbH-Gläubigern führen würde. Daher kann z.B. die persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht ausgeschlossen werden, wenn sie daraus folgt, dass der Geschäftsführer Stammkapital an die Gesellschafter zurückgezahlt hat (§ 43 Abs.3 GmbHG) oder dass er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entgegen § 64 Satz 1 GmbHG Zahlungen geleistet hat.
Denn in diesen und ähnlichen Fällen wird das Vermögen der GmbH und damit die Haftungsmasse für Ansprüche von GmbH-Gläubigern beschränkt, und zwar infolge von schuldhaften Pflichtverletzungen des GmbH-Geschäftsführers. Dieser sollte für derartige Pflichtverletzungen gegenüber der GmbH haften, damit die Gläubiger der GmbH zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die GmbH auf diese Schadensersatzansprüche im Wege der Forderungspfändung oder -Abtretung zurückgreifen können.
Unzulässig ist außerdem - nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften - der vertragliche Vorab-Ausschluss einer Geschäftsführerhaftung, die sich aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ergibt. Denn die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs.3 BGB). Darüber hinaus sind einige juristische Autoren auch der Meinung, dass ein vertraglicher Ausschluss der Geschäftsführerhaftung auch für grob fahrlässige Pflichtverletzungen unzulässig sei.
Welche Haftungsrisiken können per Geschäftsführervertrag begrenzt werden?
Im Ergebnis ist daher nur auf vertragliche Haftungsbeschränkungen (einigermaßen) Verlass, die
- die Innenhaftung des Geschäftsführers
- für fahrlässige Pflichtverletzungen ausschließen,
- falls diese Haftungsbeschränkungen mit Kapitalerhaltungs- bzw. Gläubigerschutzvorschriften zu vereinbaren sind.
Von der Rechtsprechung bereits abgesegnet ist eine Haftungsbeschränkung in Form der Verkürzung von Verjährungsfristen bzw. in Form von vertraglichen Ausschlussfristen.
Wie oben erwähnt verjähren die gegen den Geschäftsführer gerichteten Schadenersatzansprüche im Bereich der Innenhaftung nach fünf Jahren (§ 43 Abs.4 GmbHG, § 64 Satz 4 GmbHG). Diese recht lange Frist lässt sich zugunsten des Geschäftsführers erheblich abkürzen.
So hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 eine vertragliche Ausschlussklausel für wirksam erklärt, der zufolge alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis erlöschen sollten, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit (schriftlich) geltend gemacht würden. Im Falle der Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenpartei war weiterhin in der Klausel vorgesehen, dass der Anspruch erlöschen sollte, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht würde (BGH, Urteil vom 16.09.2002, II ZR 107/01).
In dieser Entscheidung hat der BGH weiterhin klargestellt, dass dienstvertragliche Ausschlussregelungen dieser Art auch Schadensersatzansprüche betreffen, die den Geschäftsführer kraft Gesetzes bzw. als Organ der GmbH treffen.
Wie könnte eine haftungsbeschränkende Klausel in einem Geschäftsführervertrag aussehen?
Eine haftungsbeschränkende Regelung für einen Geschäftsführerdienstvertrag könnte daher folgenden Inhalt haben:
„Haftungsbeschränkung, Ausschlussfristen
(1) Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft wegen Verletzungen seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, die er gegenüber der Gesellschaft beachten muss (Innenhaftung), nur dann auf Schadensersatz, wenn er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Schadensersatzansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann, wie z.B. Ansprüche aus Gründerhaftung (§ 9 Abs.1 GmbHG), aus einer Verletzung der Kapitalerhaltungspflicht gemäß § 43 Abs.3 GmbHG und wegen Zahlungen, mit denen der Geschäftsführer gegen § 64 GmbHG verstößt.
(2) Alle Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis, insbesondere auch die im vorstehenden Absatz genannten Schadensersatzansprüche, verfallen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit schriftlich oder in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie im Falle der Abberufung des Geschäftsführers verfallen die vorgenannten Ansprüche, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder sechs Monate nach Abberufung eingeklagt werden; maßgeblich ist die Frist, die früher abläuft.“
Welche Rechtsfolgen haben Verzicht, Entlastung und Generalbereinigung?
Die Gesellschaft ist rechtlich dazu in der Lage, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer durch Abschluss einer Verzichtsvereinbarung zum Erlöschen zu bringen. Rechtlich unzulässig ist eine Verzichtsvereinbarung, wenn dadurch die Interessen der GmbH-Gläubiger in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden, z.B. gegen Vorschriften zum Erhalt des Stammkapitals verstoßen wird.
Gemäß § 46 Nr.5 GmbHG haben die Gesellschafter nicht nur über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zu entscheiden, sondern auch über deren Entlastung. Mit einer Entlastung, für die ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, bestätigen bzw. billigen die Gesellschafter die Tätigkeit des bzw. der Geschäftsführer.
Nach der Rechtsprechung für die Entlastung außerdem dazu, dass die Gesellschaft sich nicht mehr auf Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer berufen kann bzw. auf solche Ansprüche verzichtet, wenn die tatsächlichen Grundlagen solcher Ansprüche den Gesellschaftern bekannt waren oder wenn sie diese bei sorgfältiger Durchsicht und Prüfung der Ihnen vorliegenden Unterlagen und Berichte hätten erkennen können.
Weiter als eine Entlastung geht eine sog. Generalbereinigung. Sie erfasst, anders als eine Entlastung, auch solche Ansprüche, die den Gesellschafter nicht bekannt und auch nicht erkennbar waren. Auch eine Generalbereinigung setzt einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus.
Wer ist an einer D&O-Versicherung beteiligt und welche Regelungen enthält eine solche Versicherung?
An einer D&O- Versicherung („directors and officers liability insurance”) sind drei Personen beteiligt, nämlich
- die GmbH als Versicherungsnehmerin,
- die Versicherungsgesellschaft als Versicherung, und
- der Geschäftsführer versicherte bzw. begünstigte Person.
Der Versicherungsschutz ist je nach Versicherungsvertrag unterschiedlich ausgestaltet, bezieht sich aber in aller Regel auf einen Übernahme bzw. Ersatz der Schadensersatzpflichten, die der Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen bzw. organschaftlichen Haftung tragen muss.
Es handelt sich somit um eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die sowohl die zivilrechtliche Haftpflichtrisiken im gegenüber der GmbH als auch die Haftpflichtrisiken im gegenüber Dritten abdeckt. Die D&O- Versicherung entlastet den Geschäftsführer daher im Bereich der Innenhaftung und auch im Bereich der Außenhaftung. Typischerweise nicht gedeckt sind dagegen Schadensersatzpflichten, die aus der Beschädigung einer Sache oder aus der Verletzung einer Person folgen.
Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages beinhaltet die D&O- Versicherung auch
- Ansprüche auf Rechtsschutz, d.h. die Versicherung deckt Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten),
- einen Anspruch auf vorübergehende Gehaltsfortzahlung (Grundgehalt) für den Fall einer sofortigen Abberufung und fristlosen Kündigung sowie
- spezielle Rechtsschutzansprüche bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Wer entscheidet über den Abschluss einer D&O-Versicherung zugunsten des Geschäftsführers?
Zuständig für den Abschluss einer D&O- Versicherung ist die Gesellschafterversammlung, die darüber per Beschluss zu entscheiden hat. Der Abschluss des Versicherungsvertrags (und natürlich auch die laufende Prämienzahlung) kann allerdings durch einen oder mehrere Geschäftsführer vollzogen werden.
Eine gesetzliche Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts besteht nicht. Die für das Aktienrecht geltende zwingende Vereinbarung eines zehnprozentigen Selbstbehaltes zulasten von Vorständen (§ 93 Abs.2 Satz 3 AktG) gilt für Geschäftsführer nicht.
Umgekehrt gibt es auch keine allgemeine bzw. gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer D&O- Versicherung. Der Geschäftsführer hat daher ohne entsprechende Regelungen in der GmbH-Satzung und/oder im Geschäftsführervertrag keinen Anspruch auf Abschluss einer D&O- Versicherung zu seinen Gunsten.
Was bedeutet das Claims-made-Prinzip bei einer D&O-Versicherung?
In Abweichung von den deutschen bzw. europäischen Haftpflichtversicherungen erstreckt sich die Einstandspflicht der D&O- Versicherung in zeitlicher Hinsicht meist auf Schadensersatzansprüche, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages geltend gemacht werden (sog. claims-made-Prinzip).
Es kommt also nicht darauf an, ob der Geschäftsführer während der Dauer des Versicherungsverhältnisses einen zum Ersatz verpflichtenden Pflichtverstoß begangen hat, sondern ob während der Dauer des Versicherungsverhältnisses Ansprüche auf Schadensersatz erhoben bzw. geltend gemacht werden. Ein „Versicherungsfall“ im Sinne der der D&O- Versicherung ist nicht die Pflichtverletzung, sondern die erstmalige und ausdrückliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers in Textform, z.B. durch eine Klage oder durch ein Anwaltsschreiben.
Sollen daher Lücken im Versicherungsschutz vermieden werden, ist es wichtig, dass die Laufzeit des Versicherungsverhältnisses über das Ausscheiden des Geschäftsführers hinaus (Abberufung und/oder Ende des Dienstverhältnisses) aufrechterhalten wird, denn ansonsten kann leicht der Fall eintreten, dass für typische Haftungsrisiken kein Versicherungsschutz besteht.
BEISPIEL: Der Geschäftsführer übersieht fahrlässig, dass ein freier Mitarbeiter der GmbH tatsächlich Arbeitnehmer ist, so dass eine Scheinselbstständigkeits-Situation gegeben ist. Infolge dieses Pflichtverstoßes kommt es zu einem Vermögensschaden der GmbH in Höhe der nicht einbehaltenen und abgeführten Arbeitnehmer-Sozialbeiträge sowie außerdem zu einer Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der Krankenkasse, d.h. diese macht eigene Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend (§ 266a StGB in Verb. mit § 823 Abs.2 BGB). Zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Schäden ist der Geschäftsführer bereits abberufen und nicht mehr als Geschäftsführer tätig.
Wenn in diesem Beispielsfall die D&O- Versicherung nur für die Dauer der organschaftlichen Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. der Dauer des Geschäftsführerdienstvertrages besteht, entsteht eine Versicherungslücke, denn die Schadensersatzansprüche werden erst nach Ablauf der D&O- Versicherung geltend gemacht (claims-made-Prinzip).
Alternativ zu einer Verlängerung der Laufzeit der D&O- Versicherung kann auch vereinbart werden, dass die Versicherungsgesellschaft sich mit einer geräumigen (mehrere Jahre langen) Nachmeldefrist einverstanden erklärt. In diesem Fall können auch noch nach Ablauf des Versicherungsvertrages Schadensfälle nachgemeldet werden.
Eine Nachmeldefrist hat im Insolvenzfall der GmbH den Vorteil, dass die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses mit laufenden Prämienzahlungen verbunden ist, dass aber der Insolvenzverwalter dazu nicht verpflichtet ist, und zwar insbesondere nicht gegenüber dem (ausgeschiedenen bzw. abberufenen) Ex-Geschäftsführer. Zahlt der Verwalter daher die Prämien nicht, macht er aber Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ex-Geschäftsführer geltend, besteht trotz Anstellung vertraglicher Pflicht zur Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses kein Versicherungsschutz mehr, was bei einer geräumigen Nachmeldefrist anders wäre, falls der Geschäftsführer selbst noch während seiner Amtszeit das Versicherungsverhältnis durchlaufende Prämienzahlungen aufrechterhalten hätte.
Wo finden Sie mehr zum Thema Geschäftsführerhaftung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Geschäftsführerhaftung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Haftungsbeschränkung und Haftungsverschärfung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Mankoabrede
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Dienstwagen
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerhaftung
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Verjährung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Geschäftsführerhaftung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 14/103 Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Untreue
- Arbeitsrecht aktuell: 07/38 BAG: Entweder Geschäftsführer oder Arbeitnehmer
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen zur vertraglichen Begrenzung der Geschäftsführerhaftung oder zu einer D&O-Versicherung haben, oder wenn Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter Ihre Interessen in einem (möglichen) Schadensfall wahren wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Falls sich eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung nicht erzielen lässt, vertreten wir Sie auch deutschlandweit vor Gericht. Sollten Sie bereits mit einer gegen Sie gerichteten Schadensersatzforderung konfrontiert sein, äußern Sie sich dazu bitte nicht vorschnell in der Sache, da Sie dadurch Ihren Versicherungsschutz gegenüber einer D&O-Versicherung gefährden. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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