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HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ge­schäfts­füh­rer­haf­tung - Haf­tungs­be­gren­zung, D&O-Ver­si­che­rung

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ge­schäfts­füh­rer­haf­tung - Haf­tungs­be­gren­zung, D&O-Ver­si­che­rung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Arbeitgeber übergibt Arbeitsvertrag zu Unterschrift, Allgemeine Geschäftsbedingungen, vorformulierte Vertragsklauseln

Le­sen Sie hier, wie sich die ge­setz­li­che Haf­tung des GmbH-Ge­schäfts­füh­rers durch Ver­trags­klau­seln und D&O-Ver­si­che­run­gen be­gren­zen lässt.

Im Ein­zel­nen geht es um die Ver­jäh­rung von Haf­tungs­an­sprü­chen, um die Aus­wir­kun­gen der ge­samt­schuld­ne­ri­schen Haf­tung meh­re­rer Ge­schäfts­füh­rer und um die Spiel­räu­me für dienst­ver­trag­li­che Be­schrän­kun­gen der Or­gan­haf­tung des Fremd­ge­schäfts­füh­rers.

Au­ßer­dem fin­den Sie Tipps da­zu, wor­auf man beim Ab­schluss ei­ner D&O-Ver­si­che­rung ach­ten soll­te, d.h. bei The­ma Ma­na­ger-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wann verjähren Ansprüche der GmbH ge­gen den Geschäftsführer?

Die Ansprüche der GmbH ge­genüber dem Geschäftsführer auf der Grund­la­ge von § 43 Abs.1 bis 3 GmbH-Ge­setz (Gmb­HG) verjähren in fünf Jah­ren (§ 43 Abs.4 Gmb­HG). Die fünfjähri­ge Verjährung gilt auch für den Scha­dens­er­satz­an­spruch auf­grund von Zah­lun­gen nach Ein­tritt der In­sol­venz­rei­fe (§ 64 Satz 4 Gmb­HG).

Die Verjährungs­frist von fünf Jah­ren be­ginnt nicht erst in dem Zeit­punkt, in dem die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung von den Tat­sa­chen Kennt­nis hat, die den An­spruch be­gründen.

Viel­mehr be­ginnt die Verjährungs­frist be­reits mit Ent­ste­hung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs. In der Re­gel ist dies der Zeit­punkt, in dem der Geschäftsführer ge­gen sei­ne Pflich­ten ver­s­toßen hat und da­durch - dem Grun­de nach - ein Scha­den ent­stan­den ist.

Die Verjährung der Scha­dens­er­satz­ansprüche, de­nen der Geschäftsführer im Rah­men der In­nen­haf­tung aus­ge­setzt ist, ist dem­zu­fol­ge an­ders ge­re­gelt als die re­gelmäßige dreijähri­ge Verjährung von Ansprüchen nach § 195 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB).

Denn die dreijähri­ge BGB-Verjährungs­frist be­ginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jah­res,

„1. in dem der An­spruch ent­stan­den ist und

2. der Gläubi­ger von den den An­spruch be­gründen­den Umständen und der Per­son des Schuld­ners Kennt­nis er­langt oder oh­ne gro­be Fahrlässig­keit er­lan­gen müss­te.“

Auf den Zeit­punkt, in dem die Ge­sell­schaf­ter bzw. die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung von dem Scha­dens­er­satz­an­spruch der GmbH ge­genüber dem Geschäftsführer Kennt­nis er­lan­gen, kommt es aber wie erwähnt nicht an (§ 200 Satz 1 BGB).

Ver­min­dert ei­ne Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen den Geschäftsführern Haf­tungs­ri­si­ken?

Sind meh­re­re Geschäftsführer be­stellt, be­steht zwi­schen die­sen oft ei­ne Auf­ga­ben­tei­lung, nach der der ei­ne zum Bei­spiel für Fi­nan­zen, der an­de­re für Tech­nik und Pro­duk­ti­on und der Drit­te für den Ver­trieb zuständig ist.

Wird ein für das The­ma Fi­nan­zen nicht zuständi­ger Geschäftsführer auf­grund in­sol­venz­be­ding­ter Nicht­abführung von Steu­ern und/oder So­zi­al­ab­ga­ben vom Fi­nanz­amt oder ei­ner Kran­ken­kas­se in die Haf­tung ge­nom­men, wen­det er verständ­li­cher­wei­se ein, ihn träfe kein Ver­schul­den, da er auf die Erfüllung der die GmbH tref­fen­den Pflich­ten durch den "zuständi­gen" Geschäftsführer­kol­le­gen ver­trau­en konn­te.

Ei­ne sol­che Auf­ga­ben­tei­lung, nach der nur be­stimm­te Geschäftsführer für die Erfüllung steu­er­li­cher Pflich­ten zuständig sind und die an­de­ren nicht, wird von der Fi­nanz­ver­wal­tung und den Fi­nanz­ge­rich­ten in der Re­gel nur un­ter der Be­din­gung ak­zep­tiert,

  • dass die Auf­ga­ben­tei­lung vor­ab und
  • schrift­lich fest­ge­hal­ten wur­de, et­wa in ei­ner Geschäfts­ord­nung der Geschäftsführer oder in ei­nem Ge­sell­schaf­ter­be­schluss.

Ei­ne rein prak­ti­sche Auf­ga­ben­tei­lung genügt da­her für ei­ne steu­er­li­che Haf­tungs­be­gren­zung der Geschäftsführer nicht.

Außer­dem muss in der fi­nan­zi­el­len Kri­se auch der ei­gent­lich nicht zuständi­ge Geschäftsführer den Geschäftsführer-Kol­le­gen, der für Steu­ern zuständig ist, verstärkt kon­trol­lie­ren, so dass auch ei­ne schrift­li­che Auf­ga­ben­tei­lung kei­ne ab­so­lu­te Si­cher­heit ge­genüber Haf­tungs­ri­si­ken dar­stellt.

Die­se für die steu­er­li­che Haf­tung ent­wi­ckel­ten Grundsätze gel­ten sinn­gemäß für die Haf­tung ge­genüber den Kran­ken­kas­sen auf Zah­lung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben. Auch hier hilft ei­ne Res­sort­ver­tei­lung prak­tisch nur, wenn sie vor­ab schrift­lich ver­ein­bart wur­de, und auch hier tref­fen den gemäß der Auf­ga­ben­ver­tei­lung für fi­nan­zi­el­le Din­ge un­zuständi­gen Geschäftsführer ge­wis­se Über­wa­chungs­pflich­ten.

Im Un­ter­schied zu der Recht­spre­chung der Fi­nanz­ge­rich­te hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ent­schie­den, dass ei­ne Res­sort­auf­tei­lung zwi­schen den Geschäftsführern zi­vil­recht­lich auch gültig sein kann, wenn sie nicht schrift­lich do­ku­men­tiert ist. Al­ler­dings müssen fol­gen­de Be­din­gun­gen erfüllt sein (BGH, Ur­teil vom 06.11.2018, II ZR 11/17):

  • Die Ab­gren­zung von Zuständig­kei­ten muss klar und ein­deu­tig sein.
  • Die Res­sort­auf­tei­lung muss al­len Geschäftsführern be­kannt sein und al­le Geschäftsführer müssen mit ihr ein­ver­stan­den sein.
  • Die Res­sort­auf­tei­lung muss so gewählt wer­den, dass die ver­teil­ten Auf­ga­ben durch fach­lich und persönlich ge­eig­ne­te Per­so­nen er­le­digt wer­den.
  • Für nicht de­le­gier­ba­re An­ge­le­gen­hei­ten, wie z.B. die Pflicht zur In­sol­venz­an­trag­stel­lung, müssen al­le Geschäftsführer bzw. das ge­sam­te Lei­tungs­or­gan zuständig blei­ben.

Un­ter die­sen Vor­aus­set­zun­gen ist ei­ne schrift­li­che Do­ku­men­ta­ti­on der Res­sort­auf­tei­lung laut BGH nicht un­be­dingt er­for­der­lich.

TIPP: Wenn ei­ne Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen den Geschäftsführern ge­wollt ist, ist es in je­dem Fall sinn­voll, die­se schrift­lich fest­zu­hal­ten, und zwar in Form ei­ner von al­len un­ter­schrie­be­nen so­wie mit ei­ner Da­tums­an­ga­be ver­se­he­nen Ver­ein­ba­rung zur Geschäfts­ord­nung. Denn mit ei­ner nur zi­vil­recht­li­chen Res­sort­ver­tei­lung ist we­nig ge­won­nen, wenn die­se in der fi­nan­zi­el­len Kri­se der GmbH von der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht ak­zep­tiert wird.

Im Übri­gen ist auch der BGH der An­sicht, dass ei­ne schrift­li­che Do­ku­men­ta­ti­on (zwar nicht not­wen­dig, aber:)

„re­gelmäßig das na­he­lie­gen­de und ge­eig­ne­te Mit­tel für ei­ne kla­re Auf­ga­ben­zu­wei­sung und sorgfälti­ge Un­ter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on dar­stellt“ (BGH, Ur­teil vom 06.11.2018, II ZR 11/17, S.12).

Kei­ne Be­deu­tung hat ei­ne Res­sort­ver­tei­lung zwi­schen meh­re­ren Geschäftsführern bei der Pflicht zum In­sol­venz­an­trag. Sie trifft je­den Geschäftsführer, auch wenn er nach GmbH-Sat­zung und/oder An­stel­lungs­ver­trag nicht ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tigt ist, spätes­tens drei Wo­chen nach Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit oder Über­schul­dung. Denn ei­nen In­sol­venz­an­trag kann kraft Ge­set­zes je­der ein­zel­ne Geschäftsführer stel­len (§ 15 Abs.1 Satz 1 In­sol­venz­ord­nung - In­sO), und da­zu ist auch je­der im In­sol­venz­fall ver­pflich­tet (§ 15a Abs.1 In­sO).

Wel­che Haf­tungs­ri­si­ken kann man im Geschäftsführer­ver­trag nicht aus­sch­ließen?

Im Geschäftsführer­ver­trag kann ge­re­gelt wer­den, dass der Geschäftsführer ge­genüber der GmbH nicht in dem Um­fang haf­ten soll, wie dies ei­gent­lich ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben ist. Sol­che Haf­tungs­be­schränkun­gen sind al­ler­dings im Ein­zel­nen um­strit­ten, so dass auf man­che Re­ge­lung nicht un­be­dingt Ver­lass ist.

Ge­gen­stand der Haf­tungs­be­schränkung kann da­bei von vorn­her­ein nur die Haf­tung des Geschäftsführers ge­genüber der GmbH (In­nen­haf­tung) sein. Denn die Außen­haf­tung des Geschäftsführers be­trifft ja Ansprüche drit­ter Per­so­nen, z.B. des Fi­nanz­amts, der Kran­ken­kas­sen oder der durch ei­ne In­sol­venz­ver­schlep­pung geschädig­ten GmbH-Gläubi­ger (sie­he da­zu Hand­buch Ar­beits­recht: Geschäftsführer­haf­tung). Die Ansprüche drit­ter Per­so­nen können von vorn­her­ein nicht durch haf­tungs­be­schränken­de Klau­seln im Geschäftsführer-An­stel­lungs­ver­trag be­schränkt wer­den. Ei­ne sol­che Re­ge­lung wäre ein un­zulässi­ger Ver­trag zu­las­ten Drit­ter.

Un­strei­tig ist wei­ter­hin, dass auch ei­ne Be­schränkung der In­nen­haf­tung des Geschäftsführers nicht (im­mer) zulässig ist, wenn sie mit­tel­bar zu ei­ner Be­nach­tei­li­gung von GmbH-Gläubi­gern führen würde. Da­her kann z.B. die persönli­che Haf­tung des Geschäftsführers nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn sie dar­aus folgt, dass der Geschäftsführer Stamm­ka­pi­tal an die Ge­sell­schaf­ter zurück­ge­zahlt hat (§ 43 Abs.3 Gmb­HG) oder dass er nach Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit oder Über­schul­dung ent­ge­gen § 64 Satz 1 Gmb­HG Zah­lun­gen ge­leis­tet hat.

Denn in die­sen und ähn­li­chen Fällen wird das Vermögen der GmbH und da­mit die Haf­tungs­mas­se für Ansprüche von GmbH-Gläubi­gern be­schränkt, und zwar in­fol­ge von schuld­haf­ten Pflicht­ver­let­zun­gen des GmbH-Geschäftsführers. Die­ser soll­te für der­ar­ti­ge Pflicht­ver­let­zun­gen ge­genüber der GmbH haf­ten, da­mit die Gläubi­ger der GmbH zur Durch­set­zung ih­rer Ansprüche ge­gen die GmbH auf die­se Scha­dens­er­satz­ansprüche im We­ge der For­de­rungspfändung oder -Ab­tre­tung zurück­grei­fen können.

Un­zulässig ist außer­dem - nach all­ge­mei­nen zi­vil­recht­li­chen Vor­schrif­ten - der ver­trag­li­che Vor­ab-Aus­schluss ei­ner Geschäftsführer­haf­tung, die sich aus ei­ner vorsätz­li­chen Pflicht­ver­let­zung er­gibt. Denn die Haf­tung we­gen Vor­sat­zes kann dem Schuld­ner nicht im Vor­aus er­las­sen wer­den (§ 276 Abs.3 BGB). Darüber hin­aus sind ei­ni­ge ju­ris­ti­sche Au­to­ren auch der Mei­nung, dass ein ver­trag­li­cher Aus­schluss der Geschäftsführer­haf­tung auch für grob fahrlässi­ge Pflicht­ver­let­zun­gen un­zulässig sei.

Wel­che Haf­tungs­ri­si­ken können per Geschäftsführer­ver­trag be­grenzt wer­den?

Im Er­geb­nis ist da­her nur auf ver­trag­li­che Haf­tungs­be­schränkun­gen (ei­ni­ger­maßen) Ver­lass, die

  • die In­nen­haf­tung des Geschäftsführers
  • für fahrlässi­ge Pflicht­ver­let­zun­gen aus­sch­ließen,
  • falls die­se Haf­tungs­be­schränkun­gen mit Ka­pi­tal­er­hal­tungs- bzw. Gläubi­ger­schutz­vor­schrif­ten zu ver­ein­ba­ren sind.

Von der Recht­spre­chung be­reits ab­ge­seg­net ist ei­ne Haf­tungs­be­schränkung in Form der Verkürzung von Verjährungs­fris­ten bzw. in Form von ver­trag­li­chen Aus­schluss­fris­ten.

Wie oben erwähnt verjähren die ge­gen den Geschäftsführer ge­rich­te­ten Scha­den­er­satz­ansprüche im Be­reich der In­nen­haf­tung nach fünf Jah­ren (§ 43 Abs.4 Gmb­HG, § 64 Satz 4 Gmb­HG). Die­se recht lan­ge Frist lässt sich zu­guns­ten des Geschäftsführers er­heb­lich abkürzen.

So hat der BGH in ei­ner Ent­schei­dung aus dem Jah­re 2002 ei­ne ver­trag­li­che Aus­schluss­klau­sel für wirk­sam erklärt, der zu­fol­ge al­le Ansprüche aus dem Dienst­verhält­nis erlöschen soll­ten, wenn sie nicht in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach Fällig­keit (schrift­lich) gel­tend ge­macht würden. Im Fal­le der Ab­leh­nung des An­spruchs durch die Ge­gen­par­tei war wei­ter­hin in der Klau­sel vor­ge­se­hen, dass der An­spruch erlöschen soll­te, wenn er nicht in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Ab­leh­nung ge­richt­lich gel­tend ge­macht würde (BGH, Ur­teil vom 16.09.2002, II ZR 107/01).

In die­ser Ent­schei­dung hat der BGH wei­ter­hin klar­ge­stellt, dass dienst­ver­trag­li­che Aus­schluss­re­ge­lun­gen die­ser Art auch Scha­dens­er­satz­ansprüche be­tref­fen, die den Geschäftsführer kraft Ge­set­zes bzw. als Or­gan der GmbH tref­fen.

Wie könn­te ei­ne haf­tungs­be­schränken­de Klau­sel in ei­nem Geschäftsführer­ver­trag aus­se­hen?

Ei­ne haf­tungs­be­schränken­de Re­ge­lung für ei­nen Geschäftsführ­er­dienst­ver­trag könn­te da­her fol­gen­den In­halt ha­ben:

„Haf­tungs­be­schränkung, Aus­schluss­fris­ten

(1) Der Geschäftsführer haf­tet der Ge­sell­schaft we­gen Ver­let­zun­gen sei­ner ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen, die er ge­genüber der Ge­sell­schaft be­ach­ten muss (In­nen­haf­tung), nur dann auf Scha­dens­er­satz, wenn er die Pflicht­ver­let­zung vorsätz­lich oder grob fahrlässig be­gan­gen hat. Aus­ge­nom­men von die­ser Haf­tungs­be­schränkung sind Scha­dens­er­satz­ansprüche, auf die nicht ver­zich­tet wer­den kann, wie z.B. Ansprüche aus Gründer­haf­tung (§ 9 Abs.1 Gmb­HG), aus ei­ner Ver­let­zung der Ka­pi­tal­er­hal­tungs­pflicht gemäß § 43 Abs.3 Gmb­HG und we­gen Zah­lun­gen, mit de­nen der Geschäftsführer ge­gen § 64 Gmb­HG verstößt.

(2) Al­le Ansprüche aus die­sem Dienst­verhält­nis, ins­be­son­de­re auch die im vor­ste­hen­den Ab­satz ge­nann­ten Scha­dens­er­satz­ansprüche, ver­fal­len, wenn sie nicht spätes­tens sechs Mo­na­te nach Fällig­keit schrift­lich oder in Text­form ge­genüber der an­de­ren Ver­trags­par­tei gel­tend ge­macht wer­den. Im Fal­le der Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses so­wie im Fal­le der Ab­be­ru­fung des Geschäftsführers ver­fal­len die vor­ge­nann­ten Ansprüche, wenn sie nicht spätes­tens sechs Mo­na­te nach Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses oder sechs Mo­na­te nach Ab­be­ru­fung ein­ge­klagt wer­den; maßgeb­lich ist die Frist, die früher abläuft.“

Wel­che Rechts­fol­gen ha­ben Ver­zicht, Ent­las­tung und Ge­ne­ral­ber­ei­ni­gung?

Die Ge­sell­schaft ist recht­lich da­zu in der La­ge, Scha­dens­er­satz­ansprüche ge­genüber dem Geschäftsführer durch Ab­schluss ei­ner Ver­zichts­ver­ein­ba­rung zum Erlöschen zu brin­gen. Recht­lich un­zulässig ist ei­ne Ver­zichts­ver­ein­ba­rung, wenn da­durch die In­ter­es­sen der GmbH-Gläubi­ger in un­zulässi­ger Wei­se be­ein­träch­tigt wer­den, z.B. ge­gen Vor­schrif­ten zum Er­halt des Stamm­ka­pi­tals ver­s­toßen wird.

Gemäß § 46 Nr.5 Gmb­HG ha­ben die Ge­sell­schaf­ter nicht nur über die Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung der Geschäftsführer zu ent­schei­den, son­dern auch über de­ren Ent­las­tung. Mit ei­ner Ent­las­tung, für die ein Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung er­for­der­lich ist, bestäti­gen bzw. bil­li­gen die Ge­sell­schaf­ter die Tätig­keit des bzw. der Geschäftsführer.

Nach der Recht­spre­chung für die Ent­las­tung außer­dem da­zu, dass die Ge­sell­schaft sich nicht mehr auf Scha­dens­er­satz­ansprüche ge­gen den Geschäftsführer be­ru­fen kann bzw. auf sol­che Ansprüche ver­zich­tet, wenn die tatsächli­chen Grund­la­gen sol­cher Ansprüche den Ge­sell­schaf­tern be­kannt wa­ren oder wenn sie die­se bei sorgfälti­ger Durch­sicht und Prüfung der Ih­nen vor­lie­gen­den Un­ter­la­gen und Be­rich­te hätten er­ken­nen können.

Wei­ter als ei­ne Ent­las­tung geht ei­ne sog. Ge­ne­ral­ber­ei­ni­gung. Sie er­fasst, an­ders als ei­ne Ent­las­tung, auch sol­che Ansprüche, die den Ge­sell­schaf­ter nicht be­kannt und auch nicht er­kenn­bar wa­ren. Auch ei­ne Ge­ne­ral­ber­ei­ni­gung setzt ei­nen ent­spre­chen­den Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung vor­aus.

Wer ist an ei­ner D&O-Ver­si­che­rung be­tei­ligt und wel­che Re­ge­lun­gen enthält ei­ne sol­che Ver­si­che­rung?

An ei­ner D&O- Ver­si­che­rung („di­rec­tors and of­fi­cers lia­bi­li­ty in­suran­ce”) sind drei Per­so­nen be­tei­ligt, nämlich

  • die GmbH als Ver­si­che­rungs­neh­me­rin,
  • die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft als Ver­si­che­rung, und
  • der Geschäftsführer ver­si­cher­te bzw. begüns­tig­te Per­son.

Der Ver­si­che­rungs­schutz ist je nach Ver­si­che­rungs­ver­trag un­ter­schied­lich aus­ge­stal­tet, be­zieht sich aber in al­ler Re­gel auf ei­nen Über­nah­me bzw. Er­satz der Scha­dens­er­satz­pflich­ten, die der Geschäftsführer auf­grund sei­ner ge­setz­li­chen bzw. or­gan­schaft­li­chen Haf­tung tra­gen muss.

Es han­delt sich so­mit um ei­ne Vermögens­scha­dens­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die so­wohl die zi­vil­recht­li­che Haft­pflich­tri­si­ken im ge­genüber der GmbH als auch die Haft­pflich­tri­si­ken im ge­genüber Drit­ten ab­deckt. Die D&O- Ver­si­che­rung ent­las­tet den Geschäftsführer da­her im Be­reich der In­nen­haf­tung und auch im Be­reich der Außen­haf­tung. Ty­pi­scher­wei­se nicht ge­deckt sind da­ge­gen Scha­dens­er­satz­pflich­ten, die aus der Beschädi­gung ei­ner Sa­che oder aus der Ver­let­zung ei­ner Per­son fol­gen.

Je nach Aus­ge­stal­tung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges be­inhal­tet die D&O- Ver­si­che­rung auch 

  • Ansprüche auf Rechts­schutz, d.h. die Ver­si­che­rung deckt Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten (An­walts­kos­ten, Ge­richts­kos­ten, Sach­verständi­gen­kos­ten),
  • ei­nen An­spruch auf vorüber­ge­hen­de Ge­halts­fort­zah­lung (Grund­ge­halt) für den Fall ei­ner so­for­ti­gen Ab­be­ru­fung und frist­lo­sen Kündi­gung so­wie
  • spe­zi­el­le Rechts­schutz­ansprüche bei straf­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren.

Wer ent­schei­det über den Ab­schluss ei­ner D&O-Ver­si­che­rung zu­guns­ten des Geschäftsführers?

Zuständig für den Ab­schluss ei­ner D&O- Ver­si­che­rung ist die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, die darüber per Be­schluss zu ent­schei­den hat. Der Ab­schluss des Ver­si­che­rungs­ver­trags (und natürlich auch die lau­fen­de Prämi­en­zah­lung) kann al­ler­dings durch ei­nen oder meh­re­re Geschäftsführer voll­zo­gen wer­den.

Ei­ne ge­setz­li­che Pflicht zur Ver­ein­ba­rung ei­nes Selbst­be­halts be­steht nicht. Die für das Ak­ti­en­recht gel­ten­de zwin­gen­de Ver­ein­ba­rung ei­nes zehn­pro­zen­ti­gen Selbst­be­hal­tes zu­las­ten von Vorständen (§ 93 Abs.2 Satz 3 AktG) gilt für Geschäftsführer nicht.

Um­ge­kehrt gibt es auch kei­ne all­ge­mei­ne bzw. ge­setz­li­che Pflicht zum Ab­schluss ei­ner D&O- Ver­si­che­rung. Der Geschäftsführer hat da­her oh­ne ent­spre­chen­de Re­ge­lun­gen in der GmbH-Sat­zung und/oder im Geschäftsführer­ver­trag kei­nen An­spruch auf Ab­schluss ei­ner D&O- Ver­si­che­rung zu sei­nen Guns­ten.

Was be­deu­tet das Claims-ma­de-Prin­zip bei ei­ner D&O-Ver­si­che­rung?

In Ab­wei­chung von den deut­schen bzw. eu­ropäischen Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen er­streckt sich die Ein­stands­pflicht der D&O- Ver­si­che­rung in zeit­li­cher Hin­sicht meist auf Scha­dens­er­satz­ansprüche, die während der Lauf­zeit des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges gel­tend ge­macht wer­den (sog. claims-ma­de-Prin­zip).

Es kommt al­so nicht dar­auf an, ob der Geschäftsführer während der Dau­er des Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses ei­nen zum Er­satz ver­pflich­ten­den Pflicht­ver­s­toß be­gan­gen hat, son­dern ob während der Dau­er des Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses Ansprüche auf Scha­dens­er­satz er­ho­ben bzw. gel­tend ge­macht wer­den. Ein „Ver­si­che­rungs­fall“ im Sin­ne der der D&O- Ver­si­che­rung ist nicht die Pflicht­ver­let­zung, son­dern die erst­ma­li­ge und aus­drück­li­che In­an­spruch­nah­me des Geschäftsführers in Text­form, z.B. durch ei­ne Kla­ge oder durch ein An­walts­schrei­ben.

Sol­len da­her Lücken im Ver­si­che­rungs­schutz ver­mie­den wer­den, ist es wich­tig, dass die Lauf­zeit des Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses über das Aus­schei­den des Geschäftsführers hin­aus (Ab­be­ru­fung und/oder En­de des Dienst­verhält­nis­ses) auf­recht­er­hal­ten wird, denn an­sons­ten kann leicht der Fall ein­tre­ten, dass für ty­pi­sche Haf­tungs­ri­si­ken kein Ver­si­che­rungs­schutz be­steht.

BEISPIEL: Der Geschäftsführer über­sieht fahrlässig, dass ein frei­er Mit­ar­bei­ter der GmbH tatsächlich Ar­beit­neh­mer ist, so dass ei­ne Schein­selbstständig­keits-Si­tua­ti­on ge­ge­ben ist. In­fol­ge die­ses Pflicht­ver­s­toßes kommt es zu ei­nem Vermögens­scha­den der GmbH in Höhe der nicht ein­be­hal­te­nen und ab­geführ­ten Ar­beit­neh­mer-So­zi­al­beiträge so­wie außer­dem zu ei­ner Außen­haf­tung des Geschäftsführers ge­genüber der Kran­ken­kas­se, d.h. die­se macht ei­ge­ne Ansprüche ge­gen den Geschäftsführer gel­tend (§ 266a StGB in Verb. mit § 823 Abs.2 BGB). Zum Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung die­ser Schäden ist der Geschäftsführer be­reits ab­be­ru­fen und nicht mehr als Geschäftsführer tätig.

Wenn in die­sem Bei­spiels­fall die D&O- Ver­si­che­rung nur für die Dau­er der or­gan­schaft­li­chen Tätig­keit des Geschäftsführers bzw. der Dau­er des Geschäftsführ­er­dienst­ver­tra­ges be­steht, ent­steht ei­ne Ver­si­che­rungslücke, denn die Scha­dens­er­satz­ansprüche wer­den erst nach Ab­lauf der D&O- Ver­si­che­rung gel­tend ge­macht (claims-ma­de-Prin­zip).

Al­ter­na­tiv zu ei­ner Verlänge­rung der Lauf­zeit der D&O- Ver­si­che­rung kann auch ver­ein­bart wer­den, dass die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft sich mit ei­ner geräum­i­gen (meh­re­re Jah­re lan­gen) Nach­mel­de­frist ein­ver­stan­den erklärt. In die­sem Fall können auch noch nach Ab­lauf des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges Scha­densfälle nach­ge­mel­det wer­den.

Ei­ne Nach­mel­de­frist hat im In­sol­venz­fall der GmbH den Vor­teil, dass die Pflicht zur Auf­recht­er­hal­tung des Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses mit lau­fen­den Prämi­en­zah­lun­gen ver­bun­den ist, dass aber der In­sol­venz­ver­wal­ter da­zu nicht ver­pflich­tet ist, und zwar ins­be­son­de­re nicht ge­genüber dem (aus­ge­schie­de­nen bzw. ab­be­ru­fe­nen) Ex-Geschäftsführer. Zahlt der Ver­wal­ter da­her die Prämi­en nicht, macht er aber Scha­dens­er­satz­ansprüche ge­genüber dem Ex-Geschäftsführer gel­tend, be­steht trotz An­stel­lung ver­trag­li­cher Pflicht zur Auf­recht­er­hal­tung des Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses kein Ver­si­che­rungs­schutz mehr, was bei ei­ner geräum­i­gen Nach­mel­de­frist an­ders wäre, falls der Geschäftsführer selbst noch während sei­ner Amts­zeit das Ver­si­che­rungs­verhält­nis durch­lau­fen­de Prämi­en­zah­lun­gen auf­recht­er­hal­ten hätte.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Geschäftsführer­haf­tung?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Geschäftsführer­haf­tung in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma Geschäftsführer­haf­tung fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 28. September 2021

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen zur ver­trag­li­chen Be­gren­zung der Ge­schäfts­füh­rer­haf­tung oder zu ei­ner D&O-Ver­si­che­rung ha­ben, oder wenn Sie als Ge­schäfts­füh­rer oder Ge­sell­schaf­ter Ih­re In­ter­es­sen in ei­nem (mög­li­chen) Scha­dens­fall wah­ren wol­len, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Falls sich ei­ne ein­ver­nehm­li­che au­ßer­ge­richt­li­che Lö­sung nicht er­zie­len lässt, ver­tre­ten wir Sie auch deutsch­land­weit vor Ge­richt.

Soll­ten Sie be­reits mit ei­ner ge­gen Sie ge­rich­te­ten Scha­dens­er­satz­for­de­rung kon­fron­tiert sein, äu­ßern Sie sich da­zu bit­te nicht vor­schnell in der Sa­che, da Sie da­durch Ih­ren Ver­si­che­rungs­schutz ge­gen­über ei­ner D&O-Ver­si­che­rung ge­fähr­den.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag
  • Ge­schäfts­füh­rer-Haft­pflicht­ver­si­che­rung / D&O-Ver­si­che­rung (falls vor­han­den)
  • Schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen den Ge­schäfts­füh­rern (falls vor­han­den)
  • Zah­lungs­auf­for­de­run­gen vom Fi­nanz­amt oder von Kran­ken­kas­sen (falls vor­han­den)
  • Über­schul­dungs­bi­lanz (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
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