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HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ge­schäfts­füh­rer­haf­tung

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Ge­schäfts­füh­rer­haf­tung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Auktionshammer bzw. Gerichtshammer auf Geldscheinen

Le­sen Sie hier, wel­che Haf­tungs­ri­si­ken GmbH-Ge­schäfts­füh­rer tref­fen: Wann müs­sen sie der GmbH und wann drit­ten Per­so­nen Scha­dens­er­satz leis­ten?

Im Fol­gen­den wer­den die häu­figs­ten Fäl­le der ge­setz­li­chen In­nen­haf­tung von Ge­schäfts­füh­rern be­spro­chen, d.h. der Haf­tung ge­gen­über der GmbH.

Im An­schluss dar­an geht es um die drei wich­tigs­ten Fäl­le der Ge­schäfts­füh­rer-Au­ßen­haf­tung, näm­lich ge­gen­über den Kran­ken­kas­sen bei rück­stän­di­gen So­zi­al­ab­ga­ben, ge­gen­über dem Fi­nanz­amt bei rück­stän­di­gen Lohn­steu­ern und ge­gen­über GmbH-Gläu­bi­gern in dem Fall, dass der Ge­schäfts­füh­rer nicht recht­zei­tig In­sol­venz an­mel­det.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wel­che Haf­tungs­ri­si­ken tref­fen Geschäftsführer ei­ner GmbH?

Geschäftsführer haf­ten je nach­dem, ge­gen wel­che recht­li­chen Pflich­ten sie ver­s­toßen, 

  • der GmbH oder
  • drit­ten Per­so­nen

persönlich, d.h. mit ih­rem pri­va­ten Vermögen auf Scha­dens­er­satz.

Die Haf­tung ge­genüber der GmbH wird als Inn­haf­tung be­zeich­net. Die Haf­tung ge­genüber drit­ten Per­so­nen (z.B. ge­genüber dem Fi­nanz­amt, den Kran­ken­kas­sen oder ge­genüber an­de­ren Gläubi­gern der GmbH) heißt Außen­haf­tung.

Die persönli­che Haf­tung des Geschäftsführers ist ei­ne Ergänzung der durch das Ge­setz von vorn­her­ein be­schränk­ten Haf­tung der GmbH. Sie dient dem Schutz der (Min­der­heits-)Ge­sell­schaf­ter und dem Schutz der Gläubi­ger der GmbH.

Wann haf­tet der Geschäftsführer ge­genüber der GmbH (In­nen­haf­tung)?

Recht­li­cher Aus­gangs­punkt für die In­nen­haf­tung des Geschäftsführers ist in den meis­ten Fällen § 43 Abs.1 GmbH-Ge­setz (Gmb­HG). Da­nach hat der Geschäftsführer in den An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft die "Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Geschäfts­man­nes an­zu­wen­den".

In § 43 Abs.2 Gmb­HG heißt es dann wei­ter:

"Geschäftsführer, wel­che ih­re Ob­lie­gen­hei­ten ver­let­zen, haf­ten der Ge­sell­schaft so­li­da­risch für den ent­stan­de­nen Scha­den."

Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch auf der Grund­la­ge die­ser Vor­schrift be­steht, wenn fol­gen­de drei Vor­aus­set­zun­gen ge­ge­ben sind:

1.) Pflicht­ver­let­zung: Der Geschäftsführer hat ei­ne Pflicht ver­letzt, die er der (auch) Ge­sell­schaft ge­genüber be­ach­ten muss.

BEISPIEL: Die GmbH hat aus Ver­trag ei­ne of­fe­ne For­de­rung über 250.000,00 EUR, die der zah­lungs­pflich­ti­ge Ver­trags­part­ner jah­re­lang nicht be­zahlt. Der Geschäftsführer über­sieht, dass die For­de­rung am Jah­res­en­de verjährt (§§ 194 Abs.1, 195, 199 Abs.1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB). Er un­terlässt es da­her, recht­zei­tig vor Jah­res­en­de ei­nen An­walt da­mit zu be­auf­tra­gen, die For­de­rung ein­zu­kla­gen, was den Ein­tritt der Verjährung ver­hin­dert hätte (Hem­mung der Verjährung, § 204 Abs.1 Nr.1 BGB).

Die Pflicht­ver­let­zung liegt hier im Über­se­hen der dro­hen­den Verjährung und im Un­ter­las­sen von Maßnah­men der Rechts­ver­fol­gung.

2.) Ver­schul­den: Der Geschäftsführer hat den Pflicht­ver­s­toß schuld­haft, d.h. vorsätz­lich oder zu­min­dest fahrlässig be­gan­gen (im Sin­ne von § 276 Abs.2 BGB).

BEISPIEL: Der Geschäftsführer hätte im obi­gen Bei­spiel den Ein­tritt der For­de­rungs­verjährung am Jah­res­en­de er­ken­nen können, wenn er sich ei­nen lau­fen­den, d.h. vollständi­gen und ak­tu­el­len, Über­blick über lau­fen­de Verträge der GmbH ver­schafft hätte (was er nicht ge­tan hat). Da­durch hat er den Pflicht­ver­s­toß (Über­se­hen der dro­hen­den Verjährung, Un­ter­las­sen der Ein­lei­tung von Rechts­ver­fol­gungs­maßnah­men) fahrlässig be­gan­gen (§ 276 Abs.2 BGB - Außer­acht­las­sung der „im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt“).

3.) Kau­sa­lität von Pflicht­ver­s­toß und Scha­den: Der (schuld­haft be­gan­ge­ne) Pflicht­ver­s­toß ist die Ur­sa­che für ei­nen Vermögens­scha­den der GmbH.

BEISPIEL: Hätte der Geschäftsführer im obi­gen Bei­spiel recht­zei­tig vor Jah­res­en­de ei­nen An­walt mit der Ein­rei­chung ei­ner Kla­ge be­auf­tragt, wäre die For­de­rung nicht verjährt. Durch die Verjährung ist die For­de­rung wert­los ge­wor­den, da ei­ne Kla­ge zwar noch möglich ist, der ver­klag­te Schuld­ner sich aber auf die Verjährung be­ru­fen kann, was zur Klag­ab­wei­sung führt (§ 214 Abs.1 BGB). Oh­ne Verjährung wäre die For­de­rung wert­hal­tig, da der Schuld­ner aus­rei­chend zah­lungs­kräftig ist, die For­de­rung zu erfüllen.

Wo ist die Gren­ze zwi­schen er­laub­tem Ri­si­ko und Pflicht­ver­let­zung?

GmbH-Geschäftsführer ha­ben ei­nen brei­ten Auf­ga­ben­kreis. Dem­ent­spre­chend gibt es vie­le Si­tua­tio­nen, in de­nen Feh­ler bzw. Pflicht­verstöße bei der Geschäftsführung ei­ne Scha­dens­er­satz­haf­tung auslösen können.

Um die un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dungs­freu­de nicht durch über­trie­be­ne Haf­tungs­ri­si­ken ab­zuwürgen, ak­zep­tie­ren die Ge­rich­te in Haf­tungs­pro­zes­sen, dass Geschäftsführer grundsätz­lich Ri­si­ken ein­ge­hen müssen, wenn sie geschäft­li­che Er­fol­ge er­zie­len wol­len.

Da­bei ori­en­tie­ren sich die Ge­rich­te an ei­ner Vor­schrift aus dem Ak­ti­en­ge­setz (AktG), die für AG-Vorstände gilt und auf Geschäftsführer ei­ner GmbH über­tra­gen wird. Die­se Re­ge­lung (§ 93 Abs.1 Satz 2 AktG) lau­tet:

„Ei­ne Pflicht­ver­let­zung liegt nicht vor, wenn das Vor­stands­mit­glied bei ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung vernünf­ti­ger­wei­se an­neh­men durf­te, auf der Grund­la­ge an­ge­mes­se­ner In­for­ma­ti­on zum Woh­le der Ge­sell­schaft zu han­deln.“

Dar­aus folgt für die Sorg­falts­pflich­ten ei­nes Geschäftsführers: 

  • Geschäftsführer ha­ben ei­nen Be­ur­tei­lungs­spiel­raum bei der Ent­schei­dung über (ris­kan­te) Geschäfte, doch müssen sie die Grund­la­gen für ih­re Ent­schei­dun­gen sorgfältig er­mit­teln.
  • Zur sorgfälti­gen Er­mitt­lung der Ent­schei­dungs­grund­la­gen gehört es, sich die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen zu ver­schaf­fen, u.a. durch Ein­ho­lung von Ex­per­ten­rat.
  • Geschäftsführer sind zum Ri­si­ko­ma­nage­ment ver­pflich­tet, zu der auch ei­ne se­riöse Fi­nanz-und Li­qui­ditäts­pla­nung gehört.

Wel­che Haupt­pflich­ten müssen Geschäftsführer im­mer be­ach­ten?

Geschäftsführer ha­ben die Pflicht, sich ge­set­zes­treu zu ver­hal­ten und dafür zu sor­gen, dass die von ih­nen ge­lei­te­te GmbH Ih­re ge­setz­li­chen Pflich­ten erfüllt (Le­ga­litäts­pflicht). Auch Ge­set­zes­verstöße von GmbH-Mit­ar­bei­tern müssen Geschäftsführer un­ter­bin­den (Com­p­li­an­ce).

Während sei­ner Amts­zeit darf der Geschäftsführer der GmbH kei­nen Wett­be­werb ma­chen (ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot). Das Wett­be­werbs­ver­bot gilt auch dann, wenn es nicht aus­drück­lich ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de. Nach Ab­lauf der Amts­zeit bzw. nach Ab­be­ru­fung setzt ein Wett­be­werbs­ver­bot ei­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung vor­aus (nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot).

Sch­ließlich müssen Geschäftsführer die Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­fol­gen (Wei­sungs­ge­bun­den­heit, Fol­ge­pflicht). Führt ein ris­kan­tes Geschäft zu ei­nem Ver­lust und han­delt der Geschäftsführer da­bei auf Wei­sung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, schei­det ei­ne Scha­dens­er­satz­haf­tung gemäß § 43 Abs.2 Gmb­HG von vorn­her­ein aus.

Wel­che Pflicht­verstöße führen häufig zu ei­ner Scha­dens­er­satz­pflicht im Rah­men der In­nen­haf­tung?

Pflicht­verstöße, die häufig zu ei­ner Scha­dens­er­satz­pflicht gemäß § 43 Abs.2 Gmb­HG führen, sind:

  • Un­sorgfälti­ge Vor­be­rei­tung oder Durchführung von Ver­trags­be­zie­hun­gen, z.B. feh­ler­haf­te Kal­ku­la­ti­on von Ver­trags­an­ge­bo­ten der GmbH, un­zu­rei­chen­de Über­prüfung der fi­nan­zi­el­len Leis­tungsfähig­keit (Bo­nität) von Ver­trags­part­nern, Über­nah­me zu ho­her Zah­lungs­pflich­ten
  • Feh­ler beim Ver­trags­ma­nage­ment, z.B. kaufmännisch nicht ge­recht­fer­tig­ter Ver­zicht auf Ansprüche der GmbH, Versäum­nis von Gewähr­leis­tungs- oder Verjährungs­fris­ten
  • Ver­let­zung der Pflicht, bei Geschäfts­ab­schlüssen kei­ne völlig un­verhält­nismäßigen Ri­si­ken ein­zu­ge­hen oder so­gar Ri­si­ken, die für die Ge­sell­schaft fi­nan­zi­ell exis­tenz­be­dro­hend sind (ris­kan­te Geschäfte sind aber nicht ge­ne­rell ver­bo­ten, son­dern bei ho­hen Ge­winn­chan­cen er­laubt)
  • Über­schrei­tung der Gren­zen der Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se, die der Geschäftsführer im In­nen­verhält­nis be­ach­ten muss, z.B. auf der Grund­la­ge sei­nes An­stel­lungs­ver­tra­ges, des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges oder kon­kre­ter Ein­zel­wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter

BEISPIEL: Ob­wohl dem Geschäftsführer gemäß An­stel­lungs­ver­trag die Ein­stel­lung von Ar­beit­neh­mern oh­ne vor­he­ri­ge Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter nicht er­laubt ist, stellt er zu­stim­mungs­los ei­nen Mit­ar­bei­ter ein, der aber nicht aus­rei­chend für sei­ne Auf­ga­ben qua­li­fi­ziert ist und da­her nach drei Mo­na­ten wie­der ent­las­sen wird: Auf­grund der un­be­schränk­ten Ver­tre­tungs­macht im Außen­verhält­nis (§ 35 Abs.1 Satz 1 Gmb­HG) sind Ein­stel­lung und Ent­las­sung des Mit­ar­bei­ters durch den Geschäftsführer wirk­sam, doch stel­len die­se wirk­sa­men Rechts­hand­lun­gen ei­nen Pflicht­ver­s­toß dar, der den Geschäftsführer scha­den­er­satz­pflich­tig macht in Be­zug auf die unnöti­gen Per­so­nal­kos­ten.

  • Schuld­haf­te Ver­let­zung von ge­setz­li­chen Pflich­ten, die die GmbH tref­fen, mit der Fol­ge fi­nan­zi­el­ler Nach­tei­le für die GmbH

BEISPIEL: Der Geschäftsführer lässt Ar­beit­neh­mer der GmbH länger ar­bei­ten, als nach dem Ar­beits­zeit­ge­setz er­laubt ist, wes­halb die GmbH ei­ne Geld­buße zah­len muss. Die­se muss der Geschäftsführer der GmbH er­set­zen.

  • Beschäfti­gung von Schein­selbständi­gen mit der Fol­ge, dass über ei­nen länge­ren Zeit­raum zu Un­recht kei­ne So­zi­al­ab­ga­ben ab­geführt wor­den sind. Weil der auf den Ar­beit­neh­mer (= Schein­selbständi­gen) ent­fal­len­de An­teil am So­zi­al­bei­trag nur für die letz­ten drei ver­gan­ge­nen Mo­na­te vom Ar­beit­neh­mer ver­langt wer­den kann (und das auch nur per Lohn­ab­zug, d.h. im - noch - be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis, § 28g Satz 2 und 3 Vier­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch - SGB IV), führt ein un­ter­blie­be­ner Ein­be­halt bzw. Ab­zug des Ar­beit­neh­mer­an­teils am So­zi­al­bei­trag zu ei­nem fi­nan­zi­el­len Scha­den der GmbH, für den der Geschäftsführer haf­tet.
  • Un­ge­recht­fer­tig­te persönli­che Be­rei­che­rung des Geschäftsführers un­ter Aus­nut­zung sei­ner Po­si­ti­on, z.B. miss­bräuch­li­che Nut­zung der Fir­men­kre­dit­kar­te, An­schaf­fung pri­vat ge­nutz­ter Din­ge auf Kos­ten der Ge­sell­schaft, (ex­trem) über­trie­be­ner Auf­wand für Re­präsen­ta­ti­on und Geschäfts­rei­sen
  • Be­trug oder Un­treue zu­las­ten der GmbH

Als Recht­fer­ti­gung kommt bei prak­tisch al­len o.g. Pflicht­verstößen ein Han­deln nach Wei­sung oder im Ein­verständ­nis der Ge­sell­schaf­ter in Be­tracht. War die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mit dem Vor­ge­hen des Geschäftsführers ein­ver­stan­den oder hat ihn so­gar da­zu an­ge­wie­sen, schei­det ei­ne Scha­dens­er­satz­haf­tung gemäß § 43 Abs.2 Gmb­HG in al­ler Re­gel aus.

Ein wei­te­rer häufi­ger Fall der In­nen­haf­tung ist 

  • die Haf­tung auf Er­satz von Zah­lun­gen, die der Geschäftsführer zu­las­ten des GmbH-Vermögens nach Ein­tritt der In­sol­venz­rei­fe der GmbH vor­nimmt.

Das sind Zah­lun­gen,

  • die nach Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit der GmbH oder
  • nach Fest­stel­lung ih­rer Über­schul­dung vor­ge­nom­men wer­den, und die
  • nicht mit der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Geschäfts­manns ver­ein­bar sind.

Die ge­setz­li­che Grund­la­ge für den Scha­dens­er­satz­an­spruch der GmbH ist § 64 Satz 1 und 2 Gmb­HG. Hier heißt es:

„Die Geschäftsführer sind der Ge­sell­schaft zum Er­satz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit der Ge­sell­schaft oder nach Fest­stel­lung ih­rer Über­schul­dung ge­leis­tet wer­den. Dies gilt nicht von Zah­lun­gen, die auch nach die­sem Zeit­punkt mit der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Geschäfts­manns ver­ein­bar sind.“

Zah­lun­gen, die auch nach die­sem Zeit­punkt mit der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Geschäfts­manns ver­ein­bar sind, sind nicht zu er­stat­ten. Prak­tisch heißt das, dass der Geschäftsführer nach ein­ge­tre­te­ner In­sol­venz im All­ge­mei­nen kei­ne Zah­lun­gen mehr leis­ten darf, ab­ge­se­hen von Aus­nah­mefällen, in de­nen die Nicht­zah­lung ei­nen noch größeren Scha­den für die GmbH bzw. späte­re In­sol­venz­mas­se nach sich zie­hen würde. Ein Bei­spiel ist die Zah­lung von Strom- und Te­le­fon­rech­nun­gen, um die Fortführung des Be­triebs zu si­chern.

In der Pra­xis wird der Er­satz­an­spruch gemäß § 64 Satz 1 und 2 Gmb­HG oft erst nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens gel­tend ge­macht und ge­richt­lich durch­ge­setzt, und zwar vom In­sol­venz­ver­wal­ter der GmbH.

In­for­ma­tio­nen zur Verjährung der Haf­tungs­ansprüche fin­den Sie un­ter Geschäftsführer­haf­tung - Be­gren­zung, D&O-Ver­si­che­rung.

Wie funk­tio­niert die In­nen­haf­tung, wenn meh­re­re Geschäftsführer be­stellt sind?

Im Prin­zip haf­tet je­der Geschäftsführer nur für sei­ne ei­ge­nen Pflicht­ver­let­zun­gen, die er schuld­haft, d.h. vorsätz­lich oder fahrlässig (§ 276 BGB) be­gan­gen ha­ben muss. Sind meh­re­re Geschäftsführer be­stellt, haf­tet da­her der ei­ne Geschäftsführer im All­ge­mei­nen nicht für schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen ei­nes an­de­ren Geschäftsführers.

Prak­tisch kommt es aber recht oft vor, dass Pflicht­verstöße ei­nes Geschäftsführers dem bzw. den an­de­ren Geschäftsführern be­kannt wa­ren (oder zu­min­dest von ih­nen hätten er­kannt wer­den können). Dann kann es sein, dass die an­de­ren Geschäftsführer zwar nicht den ei­gent­li­chen Pflicht­ver­s­toß be­gan­gen ha­ben, dass ih­nen aber ein pflicht­wid­ri­ges Un­ter­las­sen vor­ge­wor­fen wer­den kann.

BEISPIEL: Es sind zwei Geschäftsführer be­stellt, die die GmbH gemäß GmbH-Sat­zung und An­stel­lungs­ver­trag durch ei­nen ein­zel­nen Geschäfts­ab­schluss bzw. Ver­trag nur mit Ver­bind­lich­kei­ten bis höchs­tens 500.000,00 EUR be­las­ten dürfen. Bei­de Geschäftsführer sind be­rech­tigt, die GmbH ein­zeln zu ver­tre­ten. Ei­ner der Geschäftsführer schließt ei­nen langjähri­gen Ge­wer­be­miet­ver­trag im Na­men der GmbH ab, der bis zum En­de der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen von 800.000,00 EUR mit sich bringt. Der an­de­re Geschäftsführer hat von dem be­vor­ste­hen­den Geschäfts­ab­schluss Kennt­nis, er­hebt aber we­der sei­nem Geschäftsführer-Kol­le­gen ge­genüber Ein­wen­dun­gen noch in­for­miert er die Ge­sell­schaf­ter.

In die­sem Bei­spiels­fall haf­tet auch der­je­ni­ge Geschäftsführer auf Scha­den­er­satz gemäß § 43 Abs.2 Gmb­HG, der den Miet­ver­trag nicht selbst ab­ge­schlos­sen hat, und zwar auf­grund pflicht­wid­ri­gen Un­ter­las­sens.

Wel­che Fol­gen hat die ge­samt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung meh­re­rer Geschäftsführer?

Die­se Scha­dens­er­satz­haf­tung der Geschäftsführer ist ge­samt­schuld­ne­risch, wie sich aus § 43 Abs.2 Gmb­HG er­gibt:

"Geschäftsführer, wel­che ih­re Ob­lie­gen­hei­ten ver­let­zen, haf­ten der Ge­sell­schaft so­li­da­risch für den ent­stan­de­nen Scha­den."

Die ge­samt­schuld­ne­ri­sche ("so­li­da­ri­sche") Haf­tung der Geschäftsführer führt da­zu, dass der Scha­dens­er­satz­an­spruch wirt­schaft­lich wert­vol­ler ist als er es wäre, wenn je­der Geschäftsführer von vorn­her­ein nur auf ei­ne be­stimm­te Scha­dens­quo­te haf­ten würde.

Denn bei ei­ner ge­samt­schuld­ne­ri­schen Haf­tung kann der Gläubi­ger nach sei­nem frei­en Er­mes­sen ent­schei­den, wel­chen Schuld­ner er in An­spruch nimmt, d.h. er kann z.B. die gan­ze Sum­me von ei­nem (zah­lungs­kräfti­gen und/oder gut ver­si­cher­ten) Geschäftsführer ver­lan­gen (§ 421 Satz 1 BGB).

Ob die­ser dann - nach er­folg­ter Zah­lung an die GmbH - ei­nen Re­gress­an­spruch ge­gen sei­nen Geschäftsführer-Kol­le­gen hat, wie hoch der Re­gress­an­spruch ist und ob er über­haupt durch­setz­bar bzw. wirt­schaft­lich wert­hal­tig ist, ist nicht das Pro­blem der GmbH, son­dern des von der GmbH auf Zah­lung in An­spruch ge­nom­me­nen Geschäftsführers.

Hat ei­ner der Geschäftsführer (ggf. zu­sam­men mit ei­ner Ver­si­che­rung) den Scha­den durch Zah­lung an die GmbH (oder den In­sol­venz­ver­wal­ter) aus­ge­gli­chen, und ist auch der an­de­re Geschäftsführer für den Scha­den (mit-)ver­ant­wort­lich, kann der Geschäftsführer, der die Zah­lung ge­leis­tet hat, auf­grund ge­setz­li­cher Re­ge­lung von dem an­de­ren im All­ge­mei­nen ei­nen teil­wei­sen Aus­gleich ver­lan­gen (sog. Ge­samt­schuld­ner­aus­gleich).

Im Prin­zip ist der Aus­gleich bzw. An­teil, zu dem die Geschäftsführer un­ter­ein­an­der ver­pflich­tet sind, gleich hoch, d.h. je­der Ge­samt­schuld­ner soll­te im Er­geb­nis für ei­nen gleich großen An­teil tra­gen. Das folgt aus § 426 Abs.1 Satz 1 BGB. Die­se Vor­schrift lau­tet:

„Die Ge­samt­schuld­ner sind im Verhält­nis zu­ein­an­der zu glei­chen An­tei­len ver­pflich­tet, so­weit nicht ein an­de­res be­stimmt ist.“

Wie das Ge­setz deut­lich macht, gilt die­se Re­gel nur, „so­weit nicht ein an­de­res be­stimmt ist“. Aus den Umständen des Ein­zel­falls kann sich da­her er­ge­ben, dass ei­ner der Geschäftsführer ei­nen höhe­ren Bei­trag zu tra­gen hat als der an­de­re.

BEISPIEL: Es sind zwei ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Geschäftsführer A und B be­stellt, die bei­de gemäß Sat­zung und An­stel­lungs­ver­trag nur GmbH-Ver­bind­lich­kei­ten bis ma­xi­mal 500.000,00 EUR pro Geschäfts­ab­schluss be­gründen dürfen. Geschäftsführer A schließt ei­nen langjähri­gen Ge­wer­be­miet­ver­trag für die GmbH mit ei­ner Ge­samt-Zah­lungs­pflicht von 800.000,00 EUR ab, was Geschäftsführer B weiß, oh­ne die Ge­sell­schaf­ter darüber zu in­for­mie­ren. Da Geschäftsführer B zah­lungs­kräftig ist, nimmt die Ge­sell­schaft ihn ge­richt­lich auf Zah­lung von 300.000,00 EUR in An­spruch, die er auch zahlt.

Gemäß der Re­gel­rechts­fol­ge des § 426 Abs.1 Satz 1 BGB kann Geschäftsführer B von Geschäftsführer A die Hälf­te des ge­leis­te­ten Scha­dens­er­sat­zes ver­lan­gen, d.h. 150.000,00 EUR. Al­ler­dings ist der Ver­ur­sa­chungs­bei­trag von A größer ist als der von B, denn schließlich hat A den scha­den­sursächli­chen Miet­ver­trag ab­ge­schlos­sen, während B nur ein Über­wa­chungs­feh­ler bzw. das Un­ter­las­sen ei­ner In­for­ma­ti­on der Ge­sell­schaf­ter vor­zu­wer­fen ist. Da­her ist die von A zu tra­gen­de Quo­te höher als 50 Pro­zent, d.h. hier ist „ein an­de­res be­stimmt“ (§ 426 Abs.1 Satz 1 BGB). An­ge­mes­sen wäre je nach den Umständen des Ein­zel­falls ein von A zu tra­gen­der An­teil von viel­leicht et­wa 250.000,00 EUR.

Ob Geschäftsführer B die­sen An­teil von sei­nem (Ex-)Geschäftsführer-Kol­le­gen A er­lan­gen kann, ist sein (B´s) Pro­blem und Ri­si­ko. Auf­grund der ge­samt­schuld­ne­ri­schen Außen­haf­tung bei­der Geschäftsführer ge­genüber der GmbH (§ 43 Abs.2 Gmb­HG: „so­li­da­risch“) kann sich B der GmbH ge­genüber nicht dar­auf be­ru­fen, dass sein Bei­trag zur Ent­ste­hung des Scha­dens ge­rin­ger ist als der sei­nes Kol­le­gen B.

Wer ent­schei­det darüber, ei­nen Geschäftsführer in die Haf­tung zu neh­men?

Recht­li­che Vor­aus­set­zung für den Be­stand von Re­gress­ansprüchen der GmbH ge­gen den Geschäftsführer ist im All­ge­mei­nen ein Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter, den Geschäftsführer we­gen ei­nes Scha­dens in An­spruch zu neh­men (§ 46 Nr.8 Gmb­HG).

Ei­ne Aus­nah­me macht die Recht­spre­chung, wenn ein Gläubi­ger der GmbH sei­nen An­spruch (ge­gen die GmbH) ti­tu­liert hat und dann per Zwangs­voll­stre­ckung ge­gen die GmbH vor­geht. Dann kann er ei­nen An­spruch der GmbH ge­gen ih­ren Geschäftsführer auf Scha­den­er­satz pfänden und zur Ein­zie­hung über­wei­sen las­sen. In die­sem Fall ist ein vor­he­ri­ger Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter gemäß § 46 Nr.8 Gmb­HG, den Geschäftsführer auf Scha­den­er­satz in An­spruch zu neh­men, nicht er­for­der­lich.

Dar­an zeigt sich: Ob­wohl die ge­gen den Geschäftsführer ge­rich­te­ten Scha­den­er­satz­ansprüche der GmbH zu­ste­hen (und nicht et­wa an­de­ren Per­so­nen wie z.B. den GmbH-Ge­sell­schaf­tern oder den GmbH-Gläubi­gern), können an­de­re Per­so­nen mit­tel­bar auf die der GmbH zu­ste­hen­den Scha­den­er­satz­ansprüche zu­grei­fen, nämlich als Haf­tungs­mas­se.

Scha­den­er­satz­ansprüche der GmbH stel­len ei­nen der GmbH zu­ste­hen­den Vermögens­wert dar. Sie können da­her für Gläubi­ger der GmbH als Haf­tungs­ob­jekt bzw. als Ge­gen­stand der Zwangs­voll­stre­ckung ei­ner ge­gen die GmbH ge­rich­te­ten For­de­rung in­ter­es­sant sein.

Wann haf­tet der Geschäftsführer ge­genüber Drit­ten (Außen­haf­tung)?

An­ders als bei der In­nen­haf­tung wer­den im Fal­le der Außen­haf­tung Ansprüche auf Scha­den­er­satz nicht ge­gen die GmbH, son­dern un­mit­tel­bar ge­gen de­ren Geschäftsführer gel­tend ge­macht.

Die in der Pra­xis wich­tigs­ten Fälle der Außen­haf­tung sind 

  • das Vor­ent­hal­ten von So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben,
  • die Nich­terfüllung von steu­er­li­chen Pflich­ten,
  • Pflicht­ver­let­zun­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­ner (mögli­chen) In­sol­venz der GmbH.

Wann haf­tet der Geschäftsführer für das Nicht­abführen von So­zi­al­ab­ga­ben?

Nach § 266a Abs.1 Straf­ge­setz­buch (StGB) macht sich straf­bar, wer als Ar­beit­ge­ber den Kran­ken­kas­sen So­zi­al­beiträge vor­enthält, die der Ar­beit­neh­mer zu tra­gen hat. Die­se Vor­schrift lau­tet:

"§ 266a Vor­ent­hal­ten und Ver­un­treu­en von Ar­beits­ent­gelt

(1) Wer als Ar­beit­ge­ber der Ein­zugs­stel­le Beiträge des Ar­beit­neh­mers zur So­zi­al­ver­si­che­rung ein­sch­ließlich der Ar­beitsförde­rung, un­abhängig da­von, ob Ar­beits­ent­gelt ge­zahlt wird, vor­enthält, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe be­straft."

"Ar­beit­ge­ber" der bei der GmbH beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer im Sin­ne die­ser Vor­schrift ist zwar nicht der Geschäftsführer, son­dern die GmbH, doch be­stimmt das StGB für sol­che Fälle die Straf­bar­keit des Geschäftsführers (§ 14 Abs.1 Nr.1 StGB).

WICH­TIG: Straf­bar ist nur das Vor­ent­hal­ten des auf den Ar­beit­neh­mer ent­fal­len­den An­teils am So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag, d.h. die Nicht­abführung des Ar­beit­ge­ber­an­teils ist straf­los.

Da § 266a StGB ein sog. "Schutz­ge­setz" zu­guns­ten der Kran­ken­kas­se ist und § 823 Abs.2 Bürger­li­ches BGB bei schuld­haf­ten Verstößen ge­gen Schutz­ge­set­ze ei­ne Haf­tung auf Scha­den­er­satz an­ord­net, hat die Kran­ken­kas­se aus § 823 Abs.2 BGB in Verb. mit § 266a StGB ei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen den Geschäftsführer der GmbH, wenn die­ser die von den Ar­beit­neh­mern der GmbH zu tra­gen­den An­tei­le am So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag der Kran­ken­kas­se vor­enthält. Das heißt im Er­geb­nis, dass der Geschäftsführer für die nicht ab­geführ­ten Ar­beit­neh­mer­an­tei­le am SV-Bei­trag persönlich, d.h. mit sei­nem Pri­vat­vermögen auf­kom­men muss.

Wann von ei­ner sol­chen "Vor­ent­hal­tung" ge­spro­chen wer­den kann, ist in § 266a StGB nicht de­fi­niert.

Klar ist, dass Ar­beit­neh­mer­an­tei­le am So­zi­al­bei­trag "vor­ent­hal­ten" wer­den, wenn die Ar­beit­neh­mer der GmbH ih­re Ar­beit be­reits er­bracht und dafür auch den ih­nen zu­ste­hen­den Net­to­lohn er­hal­ten ha­ben, die Ar­beit­neh­mer­an­tei­le am So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag aber nicht oder nicht vollständig ent­rich­tet wur­den.

Aber auch dann, wenn die Ar­beits­leis­tung fak­tisch er­bracht, al­ler­dings noch gar nicht be­zahlt wur­de, sind die Ar­beit­neh­mer­an­tei­le als "vor­ent­hal­ten" an­zu­se­hen, wenn sie nicht ab­geführt wer­den. Auch ein "Phan­tom­lohn", d.h. ein an die Ar­beit­neh­mer nicht ge­zahl­ter Lohn, un­ter­liegt da­her der So­zi­al­ab­ga­ben­pflicht. Denn es heißt ja in § 266a StGB aus­drück­lich, dass die Straf­bar­keit „un­abhängig da­von [ist], ob Ar­beits­ent­gelt ge­zahlt wird“.

TIPP: Ha­ben Ar­beit­neh­mer der GmbH ih­re Ar­beits­leis­tung be­reits er­bracht und reicht das Geld nicht für die vollständi­ge Abführung der So­zi­al­ab­ga­ben, soll­te zu­min­dest der Ar­beit­neh­mer­an­teil am So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag vollständig ge­zahlt und der Kran­ken­kas­se bei der Zah­lung mit­ge­teilt wer­den, dass hier­mit vor­ran­gig die Ar­beit­neh­mer­an­tei­le und nicht die Ar­beit­ge­ber­an­tei­le ge­zahlt wer­den sol­len (Til­gungs­be­stim­mung).

Genügt das Geld nur für die Net­tolöhne oder für ei­nen Teil der Net­tolöhne, soll­ten die zur Verfügung ste­hen­den Beträge nicht vollständig an die Ar­beit­neh­mer aus­ge­zahlt wer­den. Viel­mehr soll­ten die vor­han­de­nen Beträge teil­wei­se an die Ar­beit­neh­mer und teil­wei­se an die Kran­ken­kas­se und das Fi­nanz­amt ge­zahlt wer­den - auch um den Preis des ge­genüber den Ar­beit­neh­mern dann be­ste­hen­den Zah­lungsrück­stan­des. In Zwei­felsfällen soll­te man sich als Geschäftsführer an­walt­lich be­ra­ten las­sen.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie un­ter Lohnrück­stand - Ar­beit­ge­ber­pflich­ten.

Wann haf­ten Geschäftsführer für die Nich­terfüllung steu­er­li­cher Pflich­ten?

Nach § 34 Ab­ga­ben­ord­nung (AO) müssen GmbH-Geschäftsführer als ge­setz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH de­ren steu­er­li­che Pflich­ten erfüllen. Ins­be­son­de­re ha­ben sie dafür zu sor­gen, dass die von der GmbH zu zah­len­den Steu­ern aus den vom Geschäftsführer ver­wal­te­ten Mit­teln ge­zahlt wer­den. § 34 Abs.1 AO lau­tet:

„Die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter natürli­cher und ju­ris­ti­scher Per­so­nen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähi­gen Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Vermögens­mas­sen ha­ben de­ren steu­er­li­che Pflich­ten zu erfüllen. Sie ha­ben ins­be­son­de­re dafür zu sor­gen, dass die Steu­ern aus den Mit­teln ent­rich­tet wer­den, die sie ver­wal­ten.“

Ei­ne ergänzen­de Re­ge­lung enthält § 69 AO. Hier heißt es:

„Die in den §§ 34 und 35 be­zeich­ne­ten Per­so­nen haf­ten, so­weit Ansprüche aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis (§ 37) in­fol­ge vorsätz­li­cher oder grob fahrlässi­ger Ver­let­zung der ih­nen auf­er­leg­ten Pflich­ten nicht oder nicht recht­zei­tig fest­ge­setzt oder erfüllt oder so­weit in­fol­ge­des­sen Steu­er­vergütun­gen oder Steu­e­r­er­stat­tun­gen oh­ne recht­li­chen Grund ge­zahlt wer­den. Die Haf­tung um­fasst auch die in­fol­ge der Pflicht­ver­let­zung zu zah­len­den Säum­nis­zu­schläge.“

Aus § 69 AO er­gibt sich ei­ne un­mit­tel­ba­re persönli­che Haf­tung des Geschäftsführers ge­genüber dem Fi­nanz­amt.

Die­se Haf­tung greift vor al­lem bei der Nicht­abführung von Lohn­steu­er­schul­den der GmbH ein. Hier soll­ten Geschäftsführer eben­so vor­sich­tig sein wie bei dem Ar­beit­neh­mer­an­teil am So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag:

Ha­ben die Ar­beit­neh­mer der GmbH ih­re Ar­beit er­bracht und dafür den ih­nen zu­ste­hen­den Net­to­lohn er­hal­ten, muss die dar­auf ent­fal­len­de Lohn­steu­er in vol­lem Um­fang ab­geführt wer­den.

Rei­chen die vor­han­de­nen Mit­tel da­zu nicht aus, soll­ten die zur Aus­zah­lung ge­brach­ten Net­tolöhne gekürzt und die hier­auf ent­fal­len­den (ge­rin­ge­ren) Lohn­steu­er­beträge vollständig ge­zahlt wer­den. Nähe­re In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie un­ter Lohnrück­stand - Ar­beit­ge­ber­pflich­ten.

Wann haf­ten Geschäftsführer für die nicht recht­zei­ti­ge In­sol­venz­an­mel­dung?

Für den Fall der In­sol­venz der GmbH schreibt § 15a Abs.1 Satz1 In­sO dem Geschäftsführer vor:

"Wird ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son zah­lungs­unfähig oder über­schul­det, ha­ben die Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans oder die Ab­wick­ler oh­ne schuld­haf­tes Zögern, spätes­tens aber drei Wo­chen nach Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit oder Über­schul­dung, ei­nen In­sol­venz­an­trag zu stel­len."

Sind meh­re­re Geschäftsführer be­stellt und will nur ei­ner ei­nen In­sol­venz­an­trag stel­len, kann er das kraft Ge­set­zes al­lein tun (§ 15 Abs.1 Satz1 In­sO: „je­des Mit­glied des Ver­tre­tungs­or­gans“). Das gilt auch dann, wenn GmbH-Sat­zung und/oder An­stel­lungs­ver­trag an sich vor­schrei­ben, dass er die GmbH nur im Zu­sam­men­wir­ken mit ei­nem an­de­ren Geschäftsführer ver­tre­ten kann.

Eben­so wie § 266a StGB ist auch § 15a Abs.1 Satz1 In­sO ein Schutz­ge­setz im Sin­ne von § 823 Abs.2 BGB. Da­her ha­ben die durch die nicht recht­zei­ti­ge In­sol­venz­an­mel­dung geschädig­ten Gläubi­ger der GmbH aus § 823 Abs.2 BGB in Ver­bin­dung mit § 15a Abs.1 Satz1 In­sO ei­nen An­spruch auf Scha­den­er­satz, der sich un­mit­tel­bar und persönlich ge­gen den Geschäftsführer der GmbH rich­tet.

Außer­dem ist ein Ver­s­toß ge­gen die In­sol­venz­an­trags­pflicht straf­bar. Hier­zu schrei­ben § 15a Abs.4 und 5 In­sO vor:

"(4) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird be­straft, wer ent­ge­gen Ab­satz 1 Satz 1, auch in Ver­bin­dung mit Satz 2 oder Ab­satz 2 oder Ab­satz 3, ei­nen Eröff­nungs­an­trag

1. nicht oder nicht recht­zei­tig stellt oder

2. nicht rich­tig stellt.

(5) Han­delt der Täter in den Fällen des Ab­sat­zes 4 fahrlässig, ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu ei­nem Jahr oder Geld­stra­fe."

Wor­in liegt der Un­ter­schied zwi­schen Zah­lungs­unfähig­keit und Über­schul­dung?

§ 15a Abs.1 Satz1 In­sO un­ter­schei­det zwi­schen dem Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit und der Über­schul­dung der GmbH.

Zah­lungs­unfähig­keit liegt vor, wenn die GmbH nicht mehr in der La­ge ist, ih­re fälli­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfüllen, was ins­be­son­de­re bei Ein­stel­lung der Zah­lun­gen an­zu­neh­men ist.

Da­bei kommt es al­lein auf die fälli­gen Ver­bind­lich­kei­ten GmbH an. St­un­dungs­ver­ein­ba­run­gen oder die Gewährung oder Er­wei­te­rung ei­nes Kre­dits können da­her den Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit hin­aus­schie­ben oder ei­ne be­reits ein­ge­tre­te­ne Zah­lungs­unfähig­keit wie­der ent­fal­len las­sen.

Am Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit ist aber spätes­tens dann nicht mehr zu zwei­feln, wenn der Geschäftsführer im Rah­men der von ei­nem Gläubi­ger der GmbH be­trie­be­nen Zwangs­voll­stre­ckung die ei­des­statt­li­che Ver­si­che­rung ab­ge­ge­ben hat.

Wer als Geschäftsführer in ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on jetzt nicht (al­ler-)spätes­tens drei Wo­chen nach Ab­ga­be der ei­des­statt­li­chen Ver­si­che­rung ei­nen In­sol­venz­an­trag stellt, macht sich straf­bar und muss da­mit rech­nen, Post vom Ge­richt zu be­kom­men. In der Re­gel verhängt das Ge­richt auf An­trag der Staats­an­walt­schaft ei­ne Geld­stra­fe und erlässt darüber ei­nen Straf­be­fehl.

Über­schul­dung liegt da­ge­gen vor, wenn das Vermögen der GmbH ih­re be­ste­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt.

Da die Über­schul­dung der GmbH nur auf Grund­la­ge ei­nes bi­lanzmäßigen Ver­gleichs der Ak­ti­va und Pas­si­va der GmbH fest­ge­stellt wer­den kann und da die Re­geln, nach de­nen ei­ne sol­che "Über­schul­dungs­bi­lanz" auf­zu­stel­len ist, um­strit­ten sind und im Ein­zel­fall oft zu kei­ner ein­deu­ti­gen Ent­schei­dung führen, ist die Zah­lungs­unfähig­keit der GmbH für die In­sol­venz­an­mel­dungs­pflicht des Geschäftsführers von größerer prak­ti­scher Be­deu­tung.

Trotz­dem soll­ten Geschäftsführer in der wirt­schaft­li­chen Kri­se ei­ne Über­schul­dungs­bi­lanz auf­stel­len und sich da­bei recht­lich be­ra­ten las­sen.

ACH­TUNG: Die Pflicht zur Er­stel­lung und Fort­schrei­bung ei­ner Über­schul­dungs­bi­lanz, die sog. Be­ob­ach­tungs­pflicht, trifft nach der Recht­spre­chung je­den Geschäftsführer un­abhängig von ei­ner Res­sort­auf­tei­lung.

So­wohl im Fal­le der Zah­lungs­unfähig­keit als auch bei Über­schul­dung muss der Geschäftsführer spätes­tens bin­nen drei Wo­chen bei dem zuständi­gen In­sol­venz­ge­richt (Amts­ge­richt) die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der GmbH be­an­tra­gen.

Die Pflicht zur In­sol­venz­an­trag­stel­lung be­steht auch dann, wenn ein In­sol­venz­an­trag be­reits von drit­ter Sei­te, et­wa von ei­ner Kran­ken­kas­se, ge­stellt wor­den ist.

Wer wird durch ei­nen ver­späte­ten oder un­ter­las­se­nen In­sol­venz­an­trag geschädigt?

Stellt der Geschäftsführer trotz ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­unfähig­keit und/oder Über­schul­dung der GmbH kei­nen In­sol­venz­an­trag, droht ei­ne Außen­haf­tung ge­genüber den Gläubi­gern der GmbH.

Denn wenn Kun­den bzw. Geschäfts­part­ner der GmbH nach be­reits ein­ge­tre­te­ner In­sol­venz Verträge mit der GmbH ein, aus de­nen Zah­lungs­pflich­ten der GmbH fol­gen, und kann die GmbH die­se Zah­lungs­pflich­ten in­sol­venz­be­dingt nicht erfüllen, ent­steht dem Kun­den/Geschäfts­part­ner ein fi­nan­zi­el­ler Scha­den. Die­sen Scha­den muss der Geschäftsführer den GmbH-Gläubi­gern, d.h. den Scha­den, den sie in­fol­ge ih­res Ver­trau­ens in die Zah­lungsfähig­keit der GmbH er­lit­ten ha­ben. Die­se Grup­pe von Geschädig­ten nennt man "Neugläubi­ger".

Die GmbH-Gläubi­ger, die be­reits vor Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit For­de­run­gen ge­genüber der GmbH hat­ten (die "Altgläubi­ger") können bei Ver­spätung des In­sol­venz­ver­fah­rens da­durch ei­nen Scha­den er­lei­den, dass bis zum ver­späte­ten Be­ginn des Ver­fah­rens neue Schul­den der GmbH auf­lau­fen und da­her ihr An­teil an der zur Ver­tei­lung verfügba­ren In­sol­venz­mas­se klei­ner wird (sog. Quo­ten­scha­den).

Et­was an­de­res als die Außen­haf­tung we­gen ei­nes ver­späte­ten oder un­ter­las­se­nen In­sol­venz­an­trags ist die In­nen­haf­tung gemäß § 64 Satz 1 und 2 GmbH. Sie be­steht ge­genüber der GmbH selbst (und nicht ge­genüber den Kun­den oder Geschäfts­part­nern der GmbH), und sie be­ruht nicht auf dem Un­ter­las­sen und/oder der Ver­spätung ei­nes In­sol­venz­an­trags, son­dern dar­auf, dass der Geschäftsführer nach In­sol­venz­rei­fen noch Zah­lun­gen vor­nimmt (s. da­zu wei­ter oben im Text).

Wel­che Möglich­kei­ten der Haf­tungs­be­gren­zung gibt es?

Die stren­ge ge­setz­li­che Or­gan­haf­tung von GmbH-Geschäftsführern lässt sich in be­stimm­ten Hin­sich­ten ver­trag­lich be­gren­zen, nämlich bei der In­nen­haf­tung.

Wel­che Möglich­kei­ten und recht­li­chen Gren­zen da­bei zu be­ach­ten sind und wel­che Vor­tei­le ei­ne D&O-Ver­si­che­rung bie­tet, d.h. ei­ne Ma­na­ger-Haft­pflicht­ver­si­che­rung, können Sie in ei­nem spe­zi­el­len Ar­ti­kel nach­le­sen: Hand­buch Ar­beits­recht: Geschäftsführer­haf­tung - Haf­tungs­be­gren­zung, D&O-Ver­si­che­rung.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Geschäftsführer­haf­tung?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Geschäftsführer­haf­tung in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 9. Juni 2021

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen zur ver­trag­li­chen Be­gren­zung der Ge­schäfts­füh­rer­haf­tung ha­ben oder wenn Sie als Ge­schäfts­füh­rer oder Ge­sell­schaf­ter Ih­re In­ter­es­sen in ei­nem (mög­li­chen) Scha­dens­fall wah­ren wol­len, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Falls sich ei­ne ein­ver­nehm­li­che au­ßer­ge­richt­li­che Lö­sung nicht er­zie­len lässt, ver­tre­ten wir Sie auch deutsch­land­weit vor Ge­richt.

Soll­ten Sie be­reits mit ei­ner ge­gen Sie ge­rich­te­ten Scha­dens­er­satz­for­de­rung kon­fron­tiert sein, äu­ßern Sie sich da­zu bit­te nicht vor­schnell in der Sa­che, da Sie da­durch Ih­ren Ver­si­che­rungs­schutz ge­gen­über ei­ner Ge­schäfts­füh­rer-Haft­pflicht­ver­si­che­rung (D&O-Ver­si­che­rung) ge­fähr­den.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag
  • Ge­schäfts­füh­rer-Haft­pflicht­ver­si­che­rung / D&O-Ver­si­che­rung (falls vor­han­den)
  • Schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen den Ge­schäfts­füh­rern (falls vor­han­den)
  • Zah­lungs­auf­for­de­run­gen vom Fi­nanz­amt oder von Kran­ken­kas­sen (falls vor­han­den)
  • Über­schul­dungs­bi­lanz (falls vor­han­den)

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