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Mustervertrag: Geschäftsführervertrag
Stichworte: Geschäftsführeranstellungsvertrag, Geschäftsführer (GmbH), Geschäftsführerkündigung
Weiterführende Stichworte: Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer, Arbeitnehmerähnliche Person, Wettbewerbsverbot
Im folgenden finden Sie ein Vertragsmuster „Geschäftsführervertrag“.
Wenn Sie sich an diesem Mustervertrag „Geschäftsführervertrag“ orientieren möchten oder diesen übernehmen wollen, sollten Sie darauf achten, dass Ihnen seine Bedeutung als Beispielstext in allen Einzelheiten wirklich klar ist. Bedenken Sie bitte, dass Sie mit der Entscheidung für einen bestimmten Vertragstext Rechtsfolgen herbeiführen, die in Ihrem konkreten Fall aber vielleicht nicht die richtigen sind. Sollte Ihnen daher irgend etwas unklar sein, lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Geschäftsführervertrag
zwischen
der Muster-GmbH, vertreten durch ihre alleinigen Gesellschafter Max und Maximiliane Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im folgenden: „Gesellschaft“ -
und
Herrn Moritz Mustermann
Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt
- im folgenden: „Geschäftsführer“ -
§ 1 Bestellung zum Geschäftsführer, Dienstaufgaben, Ort der Tätigkeit
(1) Der Geschäftsführer wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom XX.XX.20XX mit Wirkung zum XX.XX.20XX zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Dieser Vertrag regelt allein die dienstvertraglichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags sowie der Weisungen der Gesellschafterversammlung.
(3) Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit in erster Linie in Musterstadt aus. Soweit es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder falls entsprechende Weisungen der Gesellschafterversammlung vorliegen, verpflichtet sich der Geschäftsführer dazu, vorübergehend oder auch dauerhaft an anderen Orten, auch im Ausland, tätig sein.
§ 2 Vertragsdauer, Kündbarkeit, Rentenaltersklausel, dauernde Arbeitsunfähigkeit, Tod
(1) Das Dienstverhältnis beginnt zum XX.XX.20XX und endet am XX.XX.20XX. Es verlängert sich automatisch um ein Jahr [alternativ: zwei Jahre, drei Jahre], wenn das Auslaufen des Vertrags nicht spätestens sechs Monate vor Vertragsbeendigung schriftlich von einer der Vertragsparteien bestätigt wird.
(2) Das Dienstverhältnis ist ordentlich nicht kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(3) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
(4) Ist der Geschäftsführer entsprechend einer ärztlichen Bescheinigung dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine Dienstpflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ein Arzt diese Feststellung getroffen hat. Die dauernde Dienstunfähigkeit wird unwiderleglich vermutet, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung neun Monate oder länger andauert. Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Jahresgrundgehaltes im Sinne von § 5 Abs.1.
(5) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Geschäftsführers, hat seine Witwe Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 5 Abs.1 und Abs.3 für den Sterbemonat sowie die folgende drei Monate. Ist eine Witwe nicht vorhanden, sind die Erben des Geschäftsführers anspruchsberechtigt.
§ 3 Arbeitszeit
Der Geschäftsführer stellt seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft.
§ 4 Recht zur Freistellung, Vergütung nach Abberufung
(1) Nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sowie im Falle der Abberufung als Geschäftsführer kann die Gesellschaft den Geschäftsführer unter Fortzahlung der Vergütung von der Pflicht zur Dienstleistung freistellen.
(2) Im Falle der Abberufung steht dem Geschäftsführer ab dem auf die Abberufung folgenden Monate keine variable Vergütung gemäß § 5 Abs.2 mehr zu.
§ 5 Jahresgrundgehalt, Zielvereinbarungsprämie, Sonderzahlungen, Dienstwagen, Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben
(1) Der Geschäftsführer erhält ein Jahresgrundgehalt von _________ EUR brutto, das in zwölf gleich großen Raten jeweils am Monatsletzten zu zahlen ist.
(2) Darüber hinaus hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine variable erfolgsabhängige Zielvereinbarungsprämie in Höhe eines Maximalbetrags von jährlich _________ EUR brutto auf der Grundlage einer Zielvereinbarung, die die Parteien jeweils für ein Kalenderjahr treffen. Die Zielvereinbarung umfasst mit je hälftigem Gewicht Unternehmensziele und persönliche Ziele und ist spätestens bis zum 15. Dezember mit Geltung für das folgende Kalenderjahr schriftlich abzuschließen. Auf der Grundlage einer Bewertung der Zielerreichung im abgelaufenen Jahr, die von der Gesellschaft bis spätestens Ende März des Folgejahres vorzunehmen ist, wird die Zielvereinbarungsprämie mit dem Gehalt für April des Folgejahres abgerechnet und ausbezahlt.
(3) Über die vorstehenden Ansprüche hinaus hat der Geschäftsführer Anspruch auf folgende Sonderzahlungen:
a) Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts, zahlbar mit der Vergütung für Juni.
b) Weihnachtsgeld oder in Höhe eines halben Monatsgehalts, zahlbar mit der Vergütung für November.
(4) Die Gesellschaft stellte dem Geschäftsführer einen Dienstwagen, der auch für private Fahrten genutzt werden kann. Das Recht zur Privatnutzung des Dienstwagens wird entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben gemäß der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Das nähere regelt eine gesonderte Dienstwagenvereinbarung.
(5) Die Gesellschaft behält von den dem Geschäftsführer zustehenden finanziellen Leistungen entsprechend den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen Lohnsteuer und Sozialabgaben ein und führt diese an die zuständigen Stellen ab.
§ 6 Urlaub
(1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
(2) Kann der Urlaub im laufenden Jahr aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person des Geschäftsführers liegenden Gründen nicht genommen werden, wird er auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Der übertragene Urlaub ist dann spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen; andernfalls verfällt er. Der übertragene Urlaubsanspruch verfällt am 31. März des Folgejahres auch dann, wenn der Urlaub infolge einer Erkrankung nicht genommen werden kann.
§ 7 Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Der Geschäftsführer hat im Falle einer ärztlich festgestellten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung umfasst sämtliche finanziellen Leistungen gemäß § 5.
§ 8 Versicherungen
(1) Die Gesellschaft verpflichtet sich dazu, für den Geschäftsführers eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000,00 EUR für den Todes- und den Invaliditätsfall abzuschließen und während der Laufzeit dieses Vertrages dergestalt aufrecht zu erhalten, dass der Geschäftsführer gegenüber der Versicherung unmittelbar anspruchsberechtigt ist.
(2) Die Gesellschaft verpflichtet sich ferner dazu, für den Geschäftsführers eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D & O-Versicherung) mit einer Deckungssumme von mindestens 2.500.000,00 EUR für jeden Schadensfall abzuschließen und während der Laufzeit dieses Vertrages sowie darüber hinaus für eine Karenzzeit von XXX Jahren nach Vertragsbeendigung mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der Geschäftsführer gegenüber der Versicherung unmittelbar anspruchsberechtigt ist. Zu versichern ist das Risiko der Haftung des Geschäftsführers gegenüber Ansprüchen, die der Gesellschaft oder Dritten gegen den Geschäftsführer im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit zustehen können. Die Versicherung darf eine Selbstbeteiligung von höchstens X.XXX,XX EUR je Schadensfall vorsehen.
§ 9 Altersversorgung
(1) Die Gesellschaft verpflichtet sich dazu, zugunsten des Geschäftsführers eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 2.500.000,00 EUR zum Zwecke der Altersversorgung, der Erwerbsminderungsversorgung und der Hinterbliebenenversorgung abzuschließen und während der Laufzeit dieses Vertrages mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der Geschäftsführer gegenüber der Versicherung unmittelbar anspruchsberechtigt ist. Die Lebensversicherung ist so zu gestalten, dass Leistungen der Altersversorgung mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden können.
(2) Die Versicherungsprämien fallen der Gesellschaft zur Last. Sie sind als steuerpflichtige Vergütung zu versteuern. Die steuerlichen Lasten hat der Geschäftsführer zu tragen.
(3) Endet das Dienstverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ohne dass eine Erwerbsminderung, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, die Lebensversicherung auf den Geschäftsführer zu übertragen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre oder länger bestanden hat.
(4) Ergänzend gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG).
§ 10 Nebentätigkeit
(1) Der Geschäftsführer darf eine - selbständige oder unselbständige - bezahlte Nebentätigkeit nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft aufnehmen. Dies gilt auch für unbezahlte Nebentätigkeiten, wenn diese üblicherweise nur gegen Vergütung ausgeübt werden.
(2) Unbezahlte Nebentätigkeiten hat der Geschäftsführer vor Aufnahme der Gesellschaft anzuzeigen. Die Gesellschaft kann dem Geschäftsführer die Ausübung unbezahlter Nebentätigkeit bei berechtigten Interessen untersagen.
§ 11 Geheimhaltung
Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über Angelegenheiten, die die Gesellschaft als vertraulich bezeichnet hat, dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
§ 12 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
(1) Der Geschäftsführer verpflichtet sich dazu, für die Dauer von sechs Monaten [alternativ: andere Zeitdauer bis maximal 24 Monate] nach Beendigung dieses Vertrages nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Dem Geschäftsführer ist es auch untersagt, während dieser Zeit ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen; ausgenommen ist ein Anteilsbesitz, der aufgrund seiner geringen Größe keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erlaubt. Das Wettbewerbsverbot gilt räumlich für Deutschland [alternativ: für Europa, für einzeln benannte Länder, weltweit].
(2) Der Geschäftsführer erhält für die Dauer des Wettbewerbsverbots gemäß Abs.1 eine Karenzentschädigung von 100 Prozent der zuletzt bezogenen Grundvergütung gemäß § 5 Abs.1.
§ 13 Bisherige Arbeits- und Dienstverhältnisse
Mit diesem Vertrag wird der bisherige Arbeitsvertrag der Parteien ruhend gestellt. Es lebt wieder auf, sobald der Geschäftsführer abberufen und dieser Geschäftsführervertrag beendet ist. [alternativ: Mit diesem Vertrag werden alle bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse der Parteien aufgehoben. Aufgehoben werden auch alle bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse des Geschäftsführers mit den folgenden Gesellschaften, welche die Gesellschaft insoweit rechtsgeschäftlich vertritt … [X GmbH, Y AG, Z GmbH & Co.].
§ 14 Nebenabreden, Vertragsänderungen
(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen regeln die Vertragsbeziehungen der Parteien abschließend. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Das gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformabrede.
(3) Das Schriftformerfordernis nach Abs.2 gilt nicht, wenn Vertragsänderungen individuell vereinbart werden. Individuell ausgehandelte Vertragsänderungen sind formlos wirksam.
§ 15 Haftungsbeschränkung, Ausschlussfristen
(1) Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft wegen Verletzungen seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, die er gegenüber der Gesellschaft beachten muss (Innenhaftung), nur dann auf Schadensersatz, wenn er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Schadensersatzansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann, wie z.B. Ansprüche aus Gründerhaftung (§ 9 Abs.1 GmbHG), aus einer Verletzung der Kapitalerhaltungspflicht gemäß § 43 Abs.3 GmbHG und wegen Zahlungen, mit denen der Geschäftsführer gegen § 64 GmbHG verstößt.
(2) Alle Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis, insbesondere auch die im vorstehenden Absatz genannten Schadensersatzansprüche, verfallen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit schriftlich oder in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie im Falle der Abberufung des Geschäftsführers verfallen die vorgenannten Ansprüche, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder sechs Monate nach Abberufung eingeklagt werden; maßgeblich ist die Frist, die früher abläuft.“
§ 1g Schlussbestimmungen
Dem Geschäftsführer wurde eine Ausfertigung dieses Vertrags ausgehändigt.
Musterstadt, den XX.XX.20XX
____________________
(Unterschrift Gesellschaft)
____________________
(Unterschrift Geschäftsführer)
Letzte Überarbeitung: 6. Juli 2019
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