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BAG: Entweder Geschäftsführer oder Arbeitnehmer
19.08.2007. Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Dienstvertrag über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer zum Unternehmen gehörenden GmbH, wird das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Beginn des Dienstverhältnisses als GmbH-Geschäftsführer einvernehmlich beendet.
Wird der Geschäftsführer später abberufen und sein Vertrag beendet, ist ihm die Berufung auf sein vorangegangenes Arbeitsverhältnis regelmäßig verwehrt. Diese ständige Rechtsprechung hat das BAG mit Urteil vom 19.07.2007 (6 AZR 774/06) erneut bestätigt.
Für diese Linie spricht, dass nach dem Willen der Vertragsparteien neben dem Geschäftsführervertrag in der Regel auch das bisher bestehende Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
Aus diesem Regelfall macht die Rechtsprechung allerdings eine rechtliche „Vermutung“, die der Geschäftsführer, will er sich auf den Fortbestand seines alten Arbeitsverhältnisses berufen, durch konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall widerlegen muss.
Das BAG legt den „normalen“ Geschäftsführervertrag mit anderen Worten dahingehend aus, dass die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage stellen und deshalb den bisherigen Arbeitsvertrag durch den Geschäftsführervertrag ersetzen wollen.
Das heißt im Klartext: Wer als Arbeitnehmer in einer leitenden Position zum Geschäftsführer befördert wird, löst mit dem Abschluss seines neuen Geschäftsführerdienstvertrages sein bisheriges Arbeitsverhältnis auf und verliert damit den gesamten bisherigen rechtlichen Schutz, der mit dem Arbeitsverhältnis verbunden war. Insbesondere besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz mehr.
Diese Rechtsprechung des BAG ist allerdings rechtsdogmatisch anfechtbar: Grundsätzlich ist nämlich bei der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Schriftform einzuhalten. Nun wird der alte Arbeitsvertrag aber oft mit Abschluss des Geschäftsführervertrags nicht ausdrücklich und schriftlich aufgehoben, sondern aufgrund des neuen (Geschäftsführer-)Vertrags einfach nicht mehr beachtet.
In solchen Fällen kann man gut vertreten, dass der alte Arbeitsvertrag weiter fortbesteht, da er eben nicht schriftlich bzw. unter Beachtung von § 623 BGB aufgehoben wurde.
Das BAG meint zu dieser Frage, dass der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag schon für sich genommen, d.h. auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das bisherige Arbeitsverhältnis, das Schriftformerfordernis des § 623 BGB wahre. Es genügt also nach der Rechtsprechung, wenn sich der übereinstimmende Wille der Parteien, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, „eindeutig“ (?) aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt, ohne dass dies allerdings ausdrücklich Erwähnung finden müsse.
Diese Art, den Geschäftsführervertrag als „schriftliche“ Aufhebung des Arbeitsvertrags „auszulegen“, widerspricht allerdings dem Wortlaut des § 623 BGB und wohl auch dessen Zielsetzung: Das Schriftformerfordernis soll für Rechtsklarheit sorgen und die Parteien vor Übereilung schützen (Warnfunktion). Beide Zwecke werden verfehlt, wenn die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses von den Gerichten im Nachhinein in den Geschäftsführervertrag „hineingelesen“ wird.
Diese Linie hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung erneut bekräftigt (BAG, Urteil vom 19.07.2007, 6 AZR 774/06): Ohne besondere, vom gekündigten Geschäftsführer darzulegende Umstände ist "bei verständiger Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen (§§ 133, 157 BGB)" in der Regel nicht anzunehmen, dass der alte Arbeitsvertrag neben dem Geschäftsführervertrag fortgelten soll, so das BAG.
Fazit: Wer als frisch gebackener GmbH-Geschäftsführer kurz nach seiner Ernennung wieder entlassen wird und daher seinen alten, nicht ausdrücklich (schriftlich) aufgehobenen Arbeitsvertrag wieder „reaktivieren“ möchte, hat schlechte Karten, aber sollte trotzdem nicht voreilig resignieren. Denn da die Arbeitsvertragsbeendigung nur eine auf den Regelfall zugeschnittene Vermutung der Rechtsprechung ist, kann man sie entkräften, wenn der Einzelfall dafür Anhaltspunkte bietet.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2007, 6 AZR 774/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 13/066 Wann können Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/034 Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/113 Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch mündlichen Geschäftsführervertrag
Letzte Überarbeitung: 5. November 2018
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