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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 17|2020

Update Arbeitsrecht 17|2020 vom 19.08.2020

Leitsatzreport

BAG: GmbH-Fremdgeschäftsführer können mit kurzer gesetzlicher Frist gemäß § 621 BGB gekündigt werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2020, 2 AZR 374/19

§§ 621, 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz des Gerichts:

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB.

Hintergrund:

Geschäftsführer einer GmbH, die keine Anteile an der GmbH halten (Fremdgeschäftsführer), können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages oder eines Arbeitsvertrages tätig sein. Im Streitfall war eine seit 2009 auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags tätige Fremdgeschäftsführerin durch die GmbH im Februar 2018 „fristgemäß“ zu Ende Mai 2018 gekündigt worden. Das im Anstellungsvertrag vom Dezember 2009 vereinbarte Jahresgehalt betrug 100.000,00 EUR brutto. Außerdem war vereinbart, dass im Falle einer ordentlichen Kündigung „die gesetzlichen Kündigungsfristen“ gelten sollten. Die von der Geschäftsführerin gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hatte in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Brandenburg Erfolg (Urteil von 30.08.2018, 4 Ca 187/18), wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg als Berufungsinstanz die Klage im Wesentlichen abwies und zugunsten der Klägerin lediglich feststellte, dass die Kündigung das Anstellungsverhältnis nicht bereits zu Ende Mai, sondern erst zum Quartalsende bzw. zu Ende Juni 2018 beendet hatte (Urteil vom 12.06.2019, 20 Sa 1689/18). Dieser Meinung war auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). Denn da zwischen den Parteien ein freies Dienstverhältnis bestand und kein Arbeitsverhältnis, musste die GmbH nicht die Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs.2 BGB beachten, denn diese gelten nur für Arbeitnehmer. Maßgeblich waren im Streitfall die Fristen gemäß § 621 BGB, die in den meisten Fällen (deutlich) kürzer sind. Hier war immerhin eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres maßgeblich (§ 621 Nr.4 BGB), denn die Bezahlung der Klägerin war als Jahresgehalt vereinbart und damit nach einem längeren Zeitabschnitt bemessen als einem Vierteljahr. Dementsprechend beendete die durch die GmbH ausgesprochene Kündigung vom Februar 2018 das Dienstverhältnis der Klägerin zu Ende Juni 2018.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2020, 2 AZR 374/19

 

Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH)

Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung

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