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Minusstunden nur bei Arbeitskonto-Vereinbarung
17.03.2012. Mit dem Arbeitsvertrag stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer gegen Bezahlung seine Arbeitskraft zur Verfügung. Gibt es keine Arbeit, ist das das Problem des Arbeitgebers. Er trägt das rechtliche und finanzielle Risiko, keine Verwendung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu haben. Dann befindet er sich im Annahmeverzug und muss den Lohn ohne Gegenleistung zahlen.
Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet - es sei denn, es wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Dann kann Leerlauf zu Minusstunden führen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber kein Arbeitszeitkonto und damit das Risiko von Minusstunden "aufdrücken". Mit einem Arbeitszeitkonto und der Möglichkeit von Minusstunden muss sich der Arbeitnehmer einverstanden erklärt haben, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vor kurzem klarstellt hat: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2011, 3 Sa 493/11.
- Minusstunden - auch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers mit einem Arbeitszeitkonto?
- LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitszeitkonto mit der Möglichkeit von Minusstunden nur mit dem OK des Arbeitnehmers
Minusstunden - auch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers mit einem Arbeitszeitkonto?
Arbeitszeitkonten sind bei Arbeitgebern beliebt, die einen stark schwankenden Bedarf an der Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer haben. Im Arbeitszeitkonto wird festgehalten, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt hat (Plusstunden) oder noch erfüllen muss (Minusstunden). Solche Arbeitszeitregelungen sind kompliziert, weil sie genau regeln müssen, wie viele Plus- oder Minusstunden Arbeitnehmer anhäufen können und was bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschehen soll.
Arbeitszeitkonten sollen dem Arbeitgeber zwar die Möglichkeit geben, die Arbeitskraft seines Arbeitnehmers flexibel zu nutzen. Das rechtliche und wirtschaftliche Risiko, keine Verwendung für die Arbeitskraft zu haben, bleibt aber weiterhin bei ihm. Entscheidet allein der Arbeitgeber über die zeitliche Lage und die Dauer der Arbeit und entstehen dabei Minusstunden, hat der Arbeitnehmer nicht zu wenig gearbeitet, sondern der Arbeitgeber zu wenig Arbeit zugewiesen. Dann ist er mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug und muss den Lohn auch ohne Arbeitsleistung bezahlen, und zwar ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Nacharbeit, vgl. § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Gibt es weder eine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto noch über eine bestimmte Jahres- oder Monatsarbeitszeit, sondern enthält der Arbeitsvertrag nur eine "klassische" 40-Stunden-Woche, hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Verteilung seiner Arbeitszeit. Dann kann sich ein vom Arbeitgeber geführtes „Arbeitszeitkonto“ als Luftnummer entpuppen.
LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitszeitkonto mit der Möglichkeit von Minusstunden nur mit dem OK des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmerin einer öffentlichen Badeanstalt hatte gemäß Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche zu arbeiten und bezog dafür ein festes Monatsgehalt. Ein Arbeitszeitkonto hatten die Parteien nicht vereinbart. Trotzdem erstellte die Badeanstalt Jahresdienstpläne und verbuchte „Minusstunden“ für die Wintermonate, in denen weniger Arnbeit anfiel als im Sommer und die regelmäßige Arbeitszeit daher unterschritten wurd. Ausgezahlt wurde aber stets das vertragsgemäße Gehalt. Am Ende des Arbeitsverhältnisses behielt die Badeanstalt knapp ein Monatsgehalt für aufgelaufene Minusstunden ein.
Die Fachangestellte klagte auf Zahlung und gewann vor dem Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 21.07.2011, 9 Ca 2529/10) und auch vor dem LAG. Denn die Badeanstalt hätte von der vereinbarten 40-Stunden-Woche nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmerin abweichen dürfen. Es genügte nicht, dass die Arbeitszeitkonten im Betrieb "üblich" waren und die Arbeitnehmerin der Erfassung ihrer Arbeitszeiten mit Hilfe des Arbeitszeitkontos nicht widersprochen hatte. Die Badeanstalt befand sich jede Woche im Annahmeverzug, in der sie die Arbeitnehmern nicht für 40 Stunden zur Arbeit herangezogen hatte. Die mühselige und liebevolle Auflistung von "Minusstunden“ war rechtlich bedeutungslos.
Fazit: Arbeitszeitkonten müssen ausdrücklich vereinbart werden, da konkret geregelt werden muss, wie „Minusstunden“ entstehen und ausgeglichen werden können und welche Arbeitszeitverteilung möglich ist. Gibt es keine solche Vereinbarung, ist der Arbeitgeber ist nicht zur Verrechnung des regulären Lohns mit sog. Minusstunden berechtigt, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Wochenarbeitszeit aus betrieblichen Gründen unterschritten hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2011, 3 Sa 493/11
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 12/130 Arbeitszeitkonto - Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden
- Arbeitsrecht aktuell: 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 10/252 Arbeitgeberseitig eingeleitete Vertragsänderung durch Schweigen des Arbeitnehmers?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/222 Lohn aus abgerechneten Zeitguthaben verfällt nicht aufgrund tariflicher Ausschlussfrist
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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