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Streik beamteter Lehrer rechtfertigt keine Disziplinarstrafe

Wer als Beamter streikt, begeht daher ein Dienstvergehen und muss mit einer Disziplinarstrafe rechnen. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erlaubt Streikverbote aber nur für Streitkräfte, die Polizei und die Sicherheitsverwaltung, nicht aber z.B. für Lehrer, vgl. Art.11 EMRK. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf musste diesen Widerspruch zwischen Verfassungsrecht und Völkerrecht klären (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 31 K 3904/10.O): Darf einer Lehrerin wegen Teilnahme am Streik eine Disziplinarstrafe auferlegt werden?
Eine verbeamtete Lehrerin hatte an Warnstreiks teilgenommen. Ihr Dienstherr erlegte ihr daher im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine Geldbuße auf, gegen die sich die Beamtin wehrte - mit Erfolg: Das VG entschied, dass der Dienstherr an das aus dem GG folgende Beamtenstreikverbot, aber auch an die EMRK mit ihrer weitergehenden Streikgarantie gebunden ist. Der Dienstherr muss diesen Widerspruch völkerrechtsfreundlich lösen, indem er streikende Lehrer nicht mit Disziplinarstrafen belegt.
Fazit: Lehrer und andere Beamte, die keine hoheitliche Befugnisse im engeren Sinne ausüben, dürfen nicht streiken, sind aber bei Verstößen gegen das Streikverbot wegen Art.11 EMRK vor Disziplinarstrafen geschützt. Das gilt aber nicht für Polizisten, Staatsanwälte oder Strafvollzugsbeamte. Sie riskieren mehr bei einem Streik. Symbolische Streiks dürften aber auch bei ihnen folgenlos bleiben. Wie Arbeitnehmer müssen auch Beamte mit einer Kürzung der Bezüge für die Dauer des Streiks rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 31 K 3904/10.O
- Handbuch Arbeitsrecht: Streikrecht und Kirche
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik, Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Verwaltungsgericht Düsseldorf (Webseite)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/140 Streikverbot für Beamte bleibt bestehen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/235 Gewerkschaft haftet auf Schadensersatz wegen Streik
- Arbeitsrecht aktuell: 15/239 Kein Schadensersatz für Streikfolgen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/082 Bundesverwaltungsgericht mahnt gesetzliche Regelung des Beamtenstreikrechts an
- Arbeitsrecht aktuell: 12/104 Streikrecht für Beamte?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/168 Streikverbot für Beamte müssen auch Lehrer beachten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/045 Aufruf zum Streik vom eigenen Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 10/080 Dritte dürfen Streik nicht unterbinden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/211 Bei Streik Brief an die Familie
- Arbeitsrecht aktuell: 09/185 Flashmob-Aktionen sind zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 09/144 Arbeitsgericht untersagt Kita-Streik
- Arbeitsrecht aktuell: 09/077 Zulässigkeit eines Sympathiestreiks gegen die Deutsche Flugsicherung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) das Urteil aufgehoben und dem Dienstherrn Recht gegeben. Und auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat über den Fall entschieden und das OVG-Urteil bzw. die Disziplinarstrafe abgesegnet, allerdings klargestellt, dass 300,00 EUR ausreichend und angemessen gewesen wären. Gleichzeitig hat das BVerwG eine gesetzliche Regelung des Beamtenstreikrechts angemahnt. Informationen zu diesen Urteilen finden Sie hier:
- Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2012, 3d A 317/11.O
- Arbeitsrecht aktuell: 12/104 Streikrecht für Beamte?
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2014, 2 C 1.13 (Pressemeldung)
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2014, 2 C 1.13
- Arbeitsrecht aktuell: 14/082 Bundesverwaltungsgericht mahnt gesetzliche Regelung des Beamtenstreikrechts an
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2018
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