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Streikrecht für Beamte?
08.03.2012. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) erlaubt es allen Deutschen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen bilden, um ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Dazu gehört die Freiheit, Tarifverträge abzuschließen, und auch das Recht zum Streik, da das Tarifvertrgssystem ohne Streiks und das Streikrecht nicht funktionieren würde.
Das gilt aber nicht für Beamte: Denn deren Arbeitsbedingungen und Bezüge werden nicht per Tarifvertrag, sondern durch Gesetze geregelt, und daher haben Beamte nach deutschem Verfassungsrecht kein Streikrecht. Daher gilt: Wer als Beamter streikt, begeht daher ein Dienstvergehen und muss mit einer Disziplinarstrafe rechnen.
Diese Rechtslage ist aber seit einiger Zeit in der juristischen und politischen Diskussion: Denn die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erlaubt Streikverbote nur für einen kleinen Teil der Staatsbediensteten, auf die sich der Staat immer und unbedingt verlassen können muss, nämlich für Streitkräfte, für die Polizei und für die Sicherheitsverwaltung.Ein Streikverbot für andere Beamte, so z.B. für Lehrer, ist mit Art.11 EMRK dagegen nicht zu vereinbaren.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte daher im Dezember 2010 entschieden, dass einer beamteten Lehrerin wegen der Teilnahme an einem Streik keine Disziplinarstrafe auferlegt werden darf (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 31 K 3904/10.O - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 11/110: Streik beamteter Lehrer rechtfertigt keine Disziplinarstrafe).
Im Streitfall hatte eine verbeamtete Lehrerin Anfang 2009 an drei Tagen an Warnstreiks teilgenommen, zu denen die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) aufgerufen hatte. Da die Lehrerin infolge der Streikteilnahme an diesen drei Tagen keinen Unterricht erteilt hatte, erlegte ihr Dienstherr ihr im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine Geldbuße von 1.500,00 EUR auf, gegen die sich die Beamtin wehrte. Das VG Düsseldorf urteilte, dass der Dienstherr zwar an das dem GG zu entnehmende Beamtenstreikverbot gebunden ist, daneben aber die EMRK mit ihrer weitergehenden Streikgarantie beachten muss. Daher meinte das VG Düsseldorf, dass Beamte zwar nicht streiken dürften, dass aber andererseits der Dienstherr streikende Lehrer nicht mit einer Disziplinarstrafen belegen darf.
Das sah der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in einem gestern verkündeten Urteil anders und hob das Urteil des VG Düsseldorf vom 15.12.2010 wieder auf (OVG NRW, Urteil vom 07.03.2012, 3d A 317/11.O). Damit hatte Berufung des Dienstherrn gegen das Urteil des VG Düsseldorf Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung aus:
Aus der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lässt sich ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten. Darüber hinaus kommt der EMRK im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich die EMRK an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen muss, so das Gericht.
Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit wird durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, so dass deutsche Beamte aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn "und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns" nach Ansicht des OVG kein Streikrecht haben. Dieses Streikverbot gilt, so das Gericht, unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter ist entscheidend.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheiden müsste.
Fazit: Auch Lehrer und andere Beamte, die keine hoheitlichen Befugnisse im engeren Sinne ausüben, dürfen nicht streiken. Das ist mehr oder weniger unstreitig. Fraglich und rechtlich umstritten ist dagegen, ob solche Beamte für den Fall einer - rechtlich verbotenen - Streikteilnahme vor Disziplinarstrafen durch Art.11 EMRK geschützt sind. Setzt sich die Ansicht des OVG NRW durch, müssen streikende Lehrer mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2012, 3d A 317/11.O
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 31 K 3904/10.O
- Handbuch Arbeitsrecht: Streikrecht und Kirche
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik, Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Verwaltungsgericht Düsseldorf (Webseite)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/140 Streikverbot für Beamte bleibt bestehen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/082 Bundesverwaltungsgericht mahnt gesetzliche Regelung des Beamtenstreikrechts an
- Arbeitsrecht aktuell: 11/110 Streik beamteter Lehrer rechtfertigt keine Disziplinarstrafe
- Arbeitsrecht aktuell: 11/168 Streikverbot für Beamte müssen auch Lehrer beachten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/080 Dritte dürfen Streik nicht unterbinden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/185 Flashmob-Aktionen sind zulässig.
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Revision zugelassen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) abgesegnet, gleichzeitig aber eine gesetzliche Regelung des Beamtenstreikrechts angemahnt, weil das generelle Streikverbot für deutsche Beamte mit der EMRK und den Vorgaben des EGMR nicht vereinbar ist. Informationen zu dem Urteil des BVerwG finden Sie hier:
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2014, 2 C 1.13 (Pressemeldung)
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2014, 2 C 1.13
- Arbeitsrecht aktuell: 14/082 Bundesverwaltungsgericht mahnt gesetzliche Regelung des Beamtenstreikrechts an
Letzte Überarbeitung: 27. März 2020
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