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Arbeitsgericht untersagt Kita-Streik
Andererseits setzt sich das Bewusstsein immer mehr durch, dass die Förderung von Kindern schon im Kindergarten beginnen muss. Erzieher sollen deswegen eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung erhalten, um zu einer derartigen Förderung in der Lage zu sein.
Den neuen Anforderungen an Erzieher steht aber häufig ein großer Betreuungsschlüssel und damit eine erhebliche (Lärm- und Stress-)Belastung sowie ein geringes Einkommen der Erzieher gegenüber, so dass allgemein Bedarf für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen gesehen wird, wie eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Kiel verdeutlicht, ArbG Kiel, Urteil vom 18.05.2009, ö.D. 4 Ga 23b/09.
Bisher galt für die Erzieher, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, überwiegend der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), dessen Vergütung sich nach dem Lebensalter der Beschäftigten richtete. Der BAT wurde aber mittlerweile weitgehend durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Der TVöD sieht eine Vergütung nach Berufserfahrung und Leistung vor. Da also andere Vergütungskriterien eingeführt wurden, kann die frühere auf die jetzige Vergütung nicht ohne weiteres übertragen werden.Wie Erzieher nun eingruppiert werden sollen, ist zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften seitdem umstritten. Die Arbeitgeber sind höchstens bereit, Erziehern um die 200 EUR mehr als bisher zu bezahlen, die Gewerkschaften (ver.di und GEW) fordern dagegen, dass Erzieher wie diejenigen Beschäftigten entlohnt werden, die einen Fachhochschulabschluss aufweisen.
Eigentlich ein Grund zum Streik für die Gewerkschaften. Allerdings ist ein Streik um Lohnerhöhungen derzeit unzulässig, da die Frage der tariflichen Bezahlung verbindlich in Form geltender Lohntarifverträge geregelt ist. Bis zu deren Ablauf ist ein Lohnarbeitskampf aufgrund der die Gewerkschaft treffenden Friedenspflicht ausgeschlossen. Allerdings gibt es derzeit keine tariflichen Regelungen zum Gesundheitsschutz der Erzieherinnen und Erzieher. Es liegt daher aus gewerkschaftlicher Sicht nahe, den Druck auf die bundesweit geführten Lohngespräche durch Streikaktionen zu erhöhen, die „offiziell“ ein anderes Ziel als eine Lohnerhöhung haben.
Diese Taktik hat unlängst vor dem Arbeitsgericht Kiel einen Dämpfer erhalten (Urteil vom 18.05.2009, ö.D. 4 Ga 23b/09).
Ende Mai 2009 rief die Gewerkschaft ver.di die Beschäftigten in kommunalen Kindertagesstätten - unter anderem auch in Kiel - zu Streiks auf. Hintergrund sind die seit Anfang 2009 geführten Verhandlungen über neue Vergütungsregelungen für Kindergärtner und Kindergärtnerinnen. Der einschlägige Lohntarifvertrag ist allerdings erst zum Ende 2010 kündbar.
Gleichzeitig forderte ver.di tarifliche Regelungen zur Gesundheitsförderung und zum Gesundheitsschutz. Den Beschäftigten sollte künftig ein Anspruch auf eine jährliche Ermittlung arbeitsbedingter physischer und psychischer Gefährdungen zustehen. Zudem sollten paritätisch besetzte betriebliche Kommissionen errichtet werden, die bei Gesundheitsförderungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen verbindlich zu entscheiden hätten, wenn eine gütliche Einigung der Betriebspartner über Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht erreicht werden könnte.
Die Arbeitgeberseite sagte zu, sie werde über das Angebot beraten und darauf zurückkommen. Die diesbezügliche Einladung zu Verhandlungen durch ver.di war ihr jedoch zu kurzfristig angesetzt. Daraufhin erklärte ver.di die Verhandlungen für gescheitert und rief zum Streik auf.
Die Arbeitgeberseite hielt dies für unzulässig und beantragte per Eilantrag vor dem Arbeitsgericht Kiel, ver.di den Streikaufruf zu untersagen - mit Erfolg.
Denn zum einen hatte ver.di, so das Gericht, das ultima-ratio-Prinzip verletzt, da Tarifverhandlungen zum Gesundheitsschutz noch gar nicht stattgefunden hatten und die Arbeitgeberseite Verhandlungen auch nicht abgelehnt hatte. Das Gericht vermutet vor diesem Hintergrund, dass ver.di durch den Streik Druck auf die Lohnverhandlungen ausüben wollte. Aus diesem Grund war ein Streik aber keinesfalls zulässig, da bis Ende 2010 noch die Friedenspflicht bestand.
Das Arbeitsgericht ist darüber hinaus der Meinung, die Forderungen von ver.di zum Gesundheitsschutz seien kein in einem Tarifvertrag zulässiger Regelungsgegenstand, so dass der Streik auch daher rechtswidrig war. Die von ver.di geforderte Einrichtung der betrieblichen Kommission, so das Gericht, verletzt nämlich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
Nach dem hier anzuwendenden Personalvertretungsgesetz Schleswig-Holstein hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 51). Zudem ist dort beim Scheitern einer Einigung die Einrichtung einer Einigungsstelle zwingend vorgesehen (§ 54). Dieses gesetzlich vorgeschrieben Verfahren würde durch die geforderten betrieblichen Kommissionen ausgehebelt, meint das Gericht. Darin liegt eine gemäß § 97 BPersVG unzulässige Abweichung von den Mitbestimmungsrechten.
In einem Parallelfall vertritt das Arbeitsgericht Hamburg bezüglich des Streikaufrufs von ver.di in Hamburg die gleiche Auffassung (Entscheidung vom 11.06.2009). Ver.di hat daraufhin nachträglich seine Forderungen modifiziert. Auch diesbezüglich hatte das Arbeitsgericht Hamburg Bedenken.
Der vorliegende Fall zeigt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Streik rechtmäßig ist, nicht ausschließlich der Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Rolle spielt. Im vorliegenden Fall war auch eine Abwägung der Interessen zwischen Gewerkschaften und Personalrat zu treffen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Kiel, Entscheidung vom 18.05.2009, ö.D. 4 Ga 23b/09
- Arbeitsgericht Kiel (Website)
- Arbeitsgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 11.06.2009
- Arbeitsgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 30.06.2009
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik
- Handbuch Arbeitsrecht: Streikrecht und Kirche
- Arbeitsrecht aktuell: 16/235 Gewerkschaft haftet auf Schadensersatz wegen Streik
- Arbeitsrecht aktuell: 15/239 Kein Schadensersatz für Streikfolgen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/006 Tarifeinheit und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 12/237 Rechtswidriger Streik - Schadensersatz
- Arbeitsrecht aktuell: 11/110 Streik beamteter Lehrer rechtfertigt keine Disziplinarstrafe
- Arbeitsrecht aktuell: 07/76 Lokführer dürfen im Güterverkehr und im Personenfernverkehr streiken
Letzte Überarbeitung: 21. März 2020
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