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Bei Streik Brief an die Familie
Daher darf ein Arbeitnehmer, der sich an einem rechtmäßigen Streik beteiligt, nicht mit Strafen belegt werden, d.h. verhaltensbedingte Kündigungen oder Abmahnungen als Sanktion für eine Streikbeteiligung sind unzulässig. Auf der anderen Seite kann auch der Arbeitgeber das grundrechtlich geschützte Recht zum Arbeitskampf für sich in Anspruch nehmen, d.h. er darf versuchen, die Streikenden zum Aufgeben zu bewegen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen des Arbeitgebers sind daher nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie „eigentlich“ Rechte des Arbeitnehmers verletzen, wie beispielsweise durch eine (verhältnismäßige) Aussperrung das Recht auf Beschäftigung und auf Vergütung.
Dass auch die Arbeitgeberseite hin und wieder neue „kreative“ Arbeitskampfformen anwendet und damit juristische Kontroversen auslöst, zeigt der aktuelle Streit über die Arbeitskampfempfehlungen des Bundesinnungsverband des Gebäudereinigerhandwerks (BIV).
Im Gebäudereinigerhandwerk sind vor allem die zwischen dem BIV bzw. den Landesinnungsverbänden und der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Tarifverträge maßgeblich. Zu diesen gehört auch der allgemeinverbindliche „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ vom 9. Oktober 2007 (TV-Mindestlohn). Er ist mittlerweile zum 01.10.2009 ausgelaufen.
In den Verhandlungen für einen neuen TV-Mindestlohn forderte die IG-Bau eine Lohnerhöhung um 8,7 Prozent bei einer kurzen Laufzeit des Tarifvertrages, die Anhebung der Gehälter in Ostdeutschland auf Westniveau und eine tarifliche betriebliche Altersvorsorge für die Gebäudereiniger. Eine Einigung mit dem BIV, der eine Lohnerhöhung von drei Prozent bei einer Laufzeit des Tarifvertrages bis 2011 anbot, konnte zunächst nicht erzielt werden.
Ab dem 20.10.2009 traten die Gebäudereiniger deshalb in einen unbefristeten Streik. Täglich sollten in verschiedenen Städten bis zu 2.000 Gebäudereiniger streiken. Dies sollte unangekündigt geschehen, um Arbeitgebern die Möglichkeit zu nehmen, die Streikenden durch Leiharbeitnehmer zu ersetzen. Betroffen waren u.a. Flughäfen, Büros und Altenheime (tagesschau.de vom 20.10.2009: „134 Gebäude bleiben ungeputzt).
Mittlerweile haben BIV und IG Bau eine Einigung erzielt. Der Mindestlohn für die unterste Tarifgruppe wird jetzt im Westen von 8,15 EUR auf 8,55 EUR angehoben, im Osten von 6,55 EUR auf 7,00 EUR. Im Westen sollen die Löhne ab Januar 2010 um 3,1 Prozent, im Osten um 3,8 Prozent erhöht werden. Ein Jahr später soll es eine nochmalige Lohnerhöhung im Westen um 1,8 Prozent, im Osten um 2,5 Prozent geben (tagesschau.de vom 29.10.2009: „Gebäudereiniger bekommen mehr Geld“).
Während des Gebäudereinigerstreiks hatte der Bundesinnungsverband des Gebäudereinigerhandwerks ein „Merkblatt“ für Arbeitgeber herausgegeben. Dort wird Arbeitgebern geraten, den gesamten Streikablauf mit Kamera oder Fotoapparat zu dokumentieren. Wenn der Streik länger dauert, so der BIV, sollen Briefe an die Privatadresse der streikenden Arbeitnehmer geschickt werden, um durch Einflussnahme auf Familienangehörige beginnende Streikmüdigkeit zu verstärken.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Nordrhein-Westfalen hielt diese Gegenmaßnahmen für datenschutzrechtlich unzulässig oder jedenfalls für „bedenklich“. Klaus-Dieter Körner von der IG-Bau kündigte an, man werde die Streikenden sofort abziehen und Strafantrag stellen, wenn jemand „mit der Kamera auftauchen“ sollte (Frankfurter Rundschau online: „Streik darf nicht gefilmt werden“).
In der Tat dürfte das Filmen einzelner Arbeitnehmer beim Streiken unzulässig sein. Damit wird nämlich erheblich in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Streikenden eingegriffen. Der einzelne gefilmte Arbeitnehmer muss zudem befürchten, dass der Arbeitgeber ihn identifizieren will, um ihn anschließend für seine Streikteilnahme zu maßregeln. Somit dürfte das Abfilmen von Streikaktionen eine unzulässige Einschüchterung der Streikbeteiligten darstellen.
Nicht ganz so eindeutig ist die Frage, ob das Anschreiben von Familienangehörigen gegen Datenschutzrecht verstößt. Hierbei handelt es sich um eine in der Vergangenheit schon des öfteren angewandte „Anti-Streik-Maßnahme“ der Arbeitgeberseite, die möglicherweise aber noch nie auf dem juristischen Prüfstand war.
Zwar wird zunehmend die Wichtigkeit eines funktionierenden Datenschutzes erkannt und datenschutzrechtliche Eingriffe durch Private deshalb kritisch gesehen. Auf der anderen Seite geht es dem Arbeitgeber, anders als beim Abfilmen von Streikenden, hierbei um eine an sich von der Meinungsfreiheit und auch von der Arbeitskampffreiheit gedeckte kommunikative Einflussnahme auf die Gegenseite. Ob der „Brief an die Familie“ als Streikabwehrmaßnahme daher legal oder illegal ist, ist ungewiss.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Frankfurter Rundschau online, 26.10.2009, „Streik darf nicht gefilmt werden“
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/110 Streik beamteter Lehrer rechtfertigt keine Disziplinarstrafe
- Arbeitsrecht aktuell 09/185: Flashmob-Aktionen sind zulässig
Letzte Überarbeitung: 15. September 2016
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