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Arbeitszeitkonto - Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden
22.03.2012. Arbeitszeitkonten ermöglichen es dem Arbeitgeber, einen schwankenden Bedarf an der Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer auszugleichen. Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, ist darin festgehalten, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt hat (Plusstunden) oder noch erfüllen muss (Minusstunden).
Derartige Arbeitszeitregelungen sind kompliziert, weil klar sein muss, wann Plus- und wann Minusstunden anfallen, wie viele Plus- und wieviele Minusstunden Arbeitnehmer anhäufen können und was bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Stundenguthaben bzw. den Minusstunden geschehen soll.
Da Arbeitszeitkonten für den Arbeitnehmer die Gefahr von Minusstunden mit sich bringen und sehr kompliziert sind, sind sie nur zulässig, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt. Sie kann in einem Arbeitsvertrag bestehen, aber auch in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag.
Gibt es keine solche Grundlage, kann der Arbeitgeber "Minusstunden" nicht verrechnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer gestern ergangenen Entscheidung deutlich gemacht, dass dies auch dann gilt, wenn sich tarifvertragliche Arbeitszeitregelungen ändern und dies zu einer längeren Arbeitsverpflichtung führen, die der Arbeitgeber allerdings nicht betrieblich umsetzt.
Die dadurch anfallenden "Minusstunden" fallen dem Arbeitgeber zur Last, d.h. er ist nur dann berechtigt, sie mit einem Arbeitszeitkonto-Guthaben zu verrechnen, wenn der Tarifvertrag diese Art von Minusstunden und die Möglichkeit der Verrechnung mit Guthabenstunden auch erlaubt: BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11.
Geklagt hatte eine tarifvertraglich beschäftigte Briefzustellerin. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese Tarifverträge sahen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerdem war vorgesehen, dass die außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten werden, und dass auch der Ausgleich solcher Überstunden in dem Arbeitszeitkonto erfasst wird.
Nachdem am 01.04.2008 ein neuer Tarifvertrag in Kraft trat, der die Erholungszeiten zulasten der Arbeitnehmer kürzte, setzte der Arbeitgeber diese Kürzung zunächst für drei Monate in seinen Dienstplänen nicht um, d.h. die Arbeitnehmer arbeitete zunächst wie gewohnt weiter, nämlich von April bis Juni 2008. Rechnerisch arbeitete die Briefzustellerin daher in diesen drei Monaten 7,20 Stunden zu wenig.
Der Arbeitgeber kürzte ihr daher ein bestehendes Überstunden-Zeitguthaben im Umfang von 7,20 Stunden, d.h. das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies auf einmal 7,20 Stunden weniger Guthabenstunden aus. Das begründete der Arbeitgeber damit, dass die Briefzustellerin in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht habe.
Das ließ sich die Briefzustellerin nicht gefallen und zog vor Gericht mit dem Ziel, den Arbeitgeber zur Gutschrift der gestrichenen Stunden zu verurteilen. Das Arbeitsgericht Neuruppin gab der Klage statt (Urteil vom 14.09.2010, 2 Ca 1259/09) und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab der Arbeitnehmerin recht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011, 5 Sa 2328/10). Diese Entscheidungen hat das BAG gestern bestätigt und die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.
Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG, dass weder der Tarifvertrag noch eine einschlägige Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber das Recht gaben, das Arbeitszeitkonto der Briefzustellerin mit Minusstunden zu belasten, die sich daraus ergaben, dass der Arbeitgeber die zu seinen Gunsten geänderte tarifvertragliche Wochenarbeitszeit in seinen Dienstplänen nicht ausschöpfte.
Fazit: Mit dieser Entscheidung hat das BAG nicht nur das LAG Berlin-Brandenburg, sondern auch das LAG Rheinland-Pfalz bestätigt, das ebenfalls vor kurzem klargestellt hat, dass Arbeitgeber ohne tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Grundlage kein Arbeitszeitkonto mit Minusstunden führen können (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2011, 3 Sa 493/11 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 12/118: Minusstunden nur bei Arbeitskonto-Vereinbarung).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011, 5 Sa 2328/10
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2011, 3 Sa 493/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht:Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Arbeitsrecht aktuell: 12/118 Minusstunden nur bei Arbeitskonto-Vereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/222 Lohn aus abgerechneten Zeitguthaben verfällt nicht aufgrund tariflicher Ausschlussfrist
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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