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Im monatlichen "Durchschnitt" festgelegte Arbeitszeitvereinbarung ist unwirksam
Die Arbeitszeit muss allerdings nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich im laufenden Arbeitsverhältnis beispielsweise durch eine stillschweigende Vereinbarung der Vertragspartner ändern. Kommt dann noch eine tarifliche Arbeitszeitregelung hinzu, kann schnell unklar sein, in welchem zeitlichen Umfang nun tatsächlich gearbeitet werden muss.
Dieses Problem hatte ein Fluggastkontrolleur, laut dessen Arbeitsvertrag er verpflichtet war, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten". In dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag hingegen war von einer Mindestarbeitszeit von monatlich 160 Stunden die Rede. Tatsächlich schwankte seine Arbeitszeit zwischen 40 und 190 Stunden.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 21.06.2010, 5 Sa 1353/09) hielt ebenso wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 20.09.2009, 14 Ca 2406/09), die tarifliche Arbeitszeit für maßgeblich. Die vertragliche Vereinbarung war unwirksam, weil nicht klar war, auf welchen Gesamtzeitraum sich die Angabe "im monatlichen Durchschnitt" bezieht und damit ein Teil des wirtschaftlichen Risikos auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden wird. Da die tatsächlichen Arbeitszeiten stark schwankten, konnten die Gerichte auch nicht von einer stillschweigenden Vertragsänderung ausgehen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.06.2010, 5 Sa 1353/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/156 AGB-Kontrolle einer Arbeitszeitregelung: Arbeitsvertragliche Durchschnittsarbeitszeit ist unklar ohne Ausgleichszeitraum
Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2016
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