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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/216

Im mo­nat­li­chen "Durch­schnitt" fest­ge­leg­te Ar­beits­zeit­ver­ein­ba­rung ist un­wirk­sam

Ar­beits­zeit muss klar ge­re­gelt sein: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Ur­teil vom 21.06.2010, 5 Sa 1353/09
Wanduhr Lan­den häu­fig un­ter dem rich­ter­li­chen Ham­mer: AGB-Klau­seln
04.11.2010. Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer kön­nen die Ar­beits­zeit grund­sätz­lich ver­trag­lich frei re­geln. So­weit nicht aus­drück­lich ein Teil­zeit­ver­hält­nis ver­ein­bart wird, geht die Recht­spre­chung re­gel­mä­ßig von ei­nem Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nis aus (Bun­des­ar­beits­ge­richt - BAG, Ur­teil vom 08.10.2008, 5 AZR 715/07). Zu­meist wird die An­zahl der Ar­beits­stun­den vom Ar­beit­ge­ber im Ar­beits­ver­trag vor­ge­ge­ben wer­den. Da­bei han­delt es sich in al­ler Re­gel um All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB). Um den je­wei­li­gen Ver­trags­part­ner zu schüt­zen, müs­sen die­se be­son­de­re recht­li­che An­for­de­rung er­fül­len, um wirk­sam zu sein (ver­glei­che § 305 ff. BGB).

Die Ar­beits­zeit muss al­ler­dings nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den, son­dern kann sich im lau­fen­den Ar­beits­ver­hält­nis bei­spiels­wei­se durch ei­ne still­schwei­gen­de Ver­ein­ba­rung der Ver­trags­part­ner än­dern. Kommt dann noch ei­ne ta­rif­li­che Ar­beits­zeit­re­ge­lung hin­zu, kann schnell un­klar sein, in wel­chem zeit­li­chen Um­fang nun tat­säch­lich ge­ar­bei­tet wer­den muss.

Die­ses Pro­blem hat­te ein Flug­gast­kon­trol­leur, laut des­sen Ar­beits­ver­trag er ver­pflich­tet war, "im mo­nat­li­chen Durch­schnitt 150 St­un­den zu ar­bei­ten". In dem auf das Ar­beits­ver­hält­nis an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­trag hin­ge­gen war von ei­ner Min­dest­ar­beits­zeit von mo­nat­lich 160 St­un­den die Re­de. Tat­säch­lich schwank­te sei­ne Ar­beits­zeit zwi­schen 40 und 190 St­un­den.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln (Ur­teil vom 21.06.2010, 5 Sa 1353/09) hielt eben­so wie die Vor­in­stanz, das Ar­beits­ge­richt Köln (Ur­teil vom 20.09.2009, 14 Ca 2406/09), die ta­rif­li­che Ar­beits­zeit für maß­geb­lich. Die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung war un­wirk­sam, weil nicht klar war, auf wel­chen Ge­samt­zeit­raum sich die An­ga­be "im mo­nat­li­chen Durch­schnitt" be­zieht und da­mit ein Teil des wirt­schaft­li­chen Ri­si­kos auf den Ar­beit­neh­mer ab­ge­wälzt wer­den wird. Da die tat­säch­li­chen Ar­beits­zei­ten stark schwank­ten, konn­ten die Ge­rich­te auch nicht von ei­ner still­schwei­gen­den Ver­trags­än­de­rung aus­ge­hen.

Die Ent­schei­dung ist rechts­kräf­tig.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den sie hier:

Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2016

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