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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/156

AGB-Kon­trol­le ei­ner Ar­beits­zeit­re­ge­lung: Ar­beits­ver­trag­li­che Durch­schnitts­ar­beits­zeit ist un­klar oh­ne Aus­gleichs­zeit­raum

Die Ver­ein­ba­rung ei­ner mo­nat­li­chen Durch­schnitts­ar­beits­zeit von 150 St­un­den ist in­trans­pa­rent und da­her un­wirk­sam, wenn der für die Durch­schnitts­bil­dung maß­geb­li­che Zeit­raum nicht fest­steht: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 21.06.2011, 9 AZR 236/10
Wanduhr Was ist ei­ne "durch­schnitt­li­che" Ar­beits­zeit?
12.08.2011. Ar­beit­ge­ber kön­nen mit all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) nicht nur Ne­ben­ab­re­den wie z.B. Kün­di­gungs­fris­ten vor­ge­ben, son­dern auch die Haupt­leis­tungs­pflich­ten, al­so z.B. die zu leis­ten­den Ar­beits­stun­den. In AGB ent­hal­te­ne Haupt­leis­tungs­ab­re­den wer­den - an­ders als for­mu­lar­ver­trag­li­che Ne­ben­ab­re­den - von den Ge­rich­ten nicht auf ih­re in­halt­li­che An­ge­mes­sen­heit hin über­prüft, da dies zu stark in die Ver­trags­frei­heit ein­grei­fen wür­de. Aber sie müs­sen zu­min­dest klar sein, d.h. dem "Trans­pa­renz­ge­bot" (§ 307 Abs.1 Satz 2 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch - BGB) ent­spre­chen.

Frag­lich ist, ob ei­ne in AGB ent­hal­te­ne Ar­beits­zeit- und Über­stun­den­re­ge­lung für den Ar­beit­neh­mer ver­ständ­lich ist, wenn sie nur ei­ne mo­nat­lich "durch­schnitt­li­che" Ar­beits­zeit fest­legt. Ef­fek­ti­ve Ar­beits­zeit und ef­fek­ti­ver Ver­dienst sind dann schwer vor­her­zu­se­hen. Ob sol­che Klau­seln da­her un­zu­läs­sig sind oder nicht, hat nun­mehr das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den (BAG, Ur­teil vom 21.06.2011, 9 AZR 236/10).

Ei­ne Si­cher­heits­fir­ma hat­te in ih­ren AGB 150 St­un­den „im mo­nat­li­chen Durch­schnitt“ vor­ge­se­hen. Der Ta­rif­ver­trag leg­te Voll­zeit­ar­beit aber mit 160 St­un­den fest. Ein Ar­beit­neh­mer, der 188 St­un­den mo­nat­lich ar­bei­te­te, klag­te auf Fest­stel­lung ei­ner Ar­beits­zeit von 188 St­un­den. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln (Ur­teil vom 20.01.2010, 2 Sa 996/09) hielt nur den "Durch­schnitts-"Vor­be­halt für un­wirk­sam, wo­mit es bei 150 St­un­den blieb. Das BAG ent­schied, dass die ta­rif­li­che Ar­beits­zeit von 160 St­un­den gilt.

Fa­zit: In AGB ent­hal­te­ne Ar­beits­zeit­ver­ein­ba­run­gen, die mo­nat­li­che Durch­schnitts­wer­te an­ge­ben, sind un­klar und da­mit ins­ge­samt un­wirk­sam, so­lan­ge nicht ver­bind­lich fest­steht, in­ner­halb wel­cher Aus­gleichs­zei­ten sich ein sol­cher "Durch­schnitt" er­ge­ben soll. Da­her war hier im Streit­fall die ta­rif­li­che Ar­beits­zeit für Voll­zeit­kräf­te maß­geb­lich, d.h. 160 St­un­den. Ar­beit­ge­bern ist zu ra­ten, Ge­halt und Ar­beits­zei­ten im bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­se klar zu re­geln, um Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­grün­de schrift­lich ab­ge­fasst und ver­öf­fent­licht. Die Ent­schei­dungs­grün­de im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019

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