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BAG, Beschluss vom 28.09.1988, 1 ABR 41/87
Schlagworte: | Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Abrufarbeit | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 1 ABR 41/87 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 28.09.1988 | |
Leitsätze: | Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG über die Frage mitzubestimmen, ob Teilzeitkräfte zu festen Zeiten oder nach Bedarf beschäftigt werden sollen. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Solingen, Beschluss vom 11.11.1986, 2 BV 18/86 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.3.1987, 4 TaBV 142/86 |
|
1 ABR 41/87
4 TaBV 142/86 Düsseldorf
Verkündet am
28. September 1988
Zeuner,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes!
Beschluß
In Sachen
pp.
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hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Anhörung vom 28. September 1988 durch den Präsi-denten Professor Dr. Kissel, die Richter Matthes und Dr. Weller sowie die ehrenamtlichen Richter Andersch und Dr. Federlin beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. März 1987 - 4 TaBV 142/86 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Arbeitgeber und Betriebsrat streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellerispruchs.
Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Er betreibt in Leverkusen ein Kaufhaus mit etwa 300 Arbeitnehmern. Eine große Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte.
Der Betriebsrat legte dem Arbeitgeber im Jahre 1984 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über "Grundsätze für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer" vor. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Betriebsrat habe in dieser Angelegenheit nicht mitzubestimmen. Der Betriebsrat erreichte die Bildung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht Solingen bestellte am 27. November 1984 (2 BV 9/84) einen Vorsitzenden der Einigungsstelle und
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legte die Zahl der Beisitzer fest. Die Einigungsstelle sollte sich mit der "Regelung Teilzeitarbeit ... unter den Mitbestimmungsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG" befassen.
In einem vom Arbeitgeber am 5. Februar 1985 eingeleiteten negativen Feststellungsverfahren hat der Senat mit Beschluß vom 13. Oktober 1987 (- 1 ABR 10/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Abweisung der Anträge des Arbeitgebers im übrigen festgestellt, daß der Betriebsrat nicht mitzubestimmen hat bei der Festlegung der Mindestes• und der Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.
Die Einigungsstelle faßte im Termin vom 14. April 1986 mit den Stimmen der Arbeitgeberseite folgenden Spruch:
"Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat
der K , Filiale Leverkusen§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich - für den Betrieb der K in Leverkusen
persönlich - für alle dort teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG
sachlich - für die Festlegung der Lage der Arbeits-
zeiten teilzeitbeschäftigter Mitarbei-ter/innen§ 2 Begriffsbestimmung
Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer/innen, deren regelmäßige Arbeitszeit kürzer ist als die im MTV für den Einzelhandel in NRW vereinbarte Arbeitszeit,
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§ 3 Arbeitszeitrahmen
Soweit in den nachfolgenden Paragraphen nichts anderes vereinbart ist, gilt für Teilzeitbe-schäftigte folgender Arbeitszeitrahmen:
a) Verkauf
Beginn der Arbeitszeit
Montag - Freitag 8.55 Uhr
kurze Samstage 8.25 Uhr
lange Samstage 8.25 Uhr
WSV (1. Tag) 7.55 Uhr
SSV (1. Tag) 7.55 Uhr
Heiligabend 8.25 Uhr
Silvester 8.25 Uhr
an Tagen mit Abteilungsbesprechungen Arbeitsbeginn 25 Min. fr.
Ende der Arbeitszeit
Montag - Freitag 18.55 Uhr
kurze Samstage 14.05 Uhr
lange Samstage 18.05 Uhr
Heiligabend 14.05 Uhr
Silvester 14.05 Uhr
b) Nichtverkauf
Beginn der Arbeitszeit
Montag Freitag 8.00 Uhr
Ende der Arbeitszeit
Montag Freitag 17.00 Uhr
§ 4 Teilzeitbeschäftigte im Ganztagseinsatz
Werden Teilzeitbeschäftigte ganztägig eingesetzt, beginnt und endet ihre Arbeitszeit je Tag wie die der Vollzeitbeschäftigten. Sie nehmen an Pausenregelungen wie Vollzeitbeschäftigte teil.
Sie werden in folgenden Schichten eingesetzt:1. Lebensmittel
1.1 ein Tag (roullierend) pro Woche
1.2 zwei Tage (roullierend) pro Woche
1.3 drei Tage (roullierend) pro Woche
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1.4 vier Tage (roullierend) pro Woche
1.5 Donnerstag, Freitag, Samstag
1.6 Freitag, Samstag
1.7 Samstag (nur Thekenverkauf, Kasse, Körbchenschieber)
1.7.1 nur lange Samstage (nur Thekenverkauf, Kasse, Körbchenschieber)
1.8 Montag, Mittwoch, Freitag, Samstag
1.9 Dienstag, Donnerstag, Samstag
1.10 Montag, Dienstag, Mittwoch, Samstag 1.11 Donnerstag, Freitag, SamstagNicht-Lebensmittel und verkaufsbezogene Abt.
2.1 ein Tag (roullierend) pro Woche
2.2 zwei Tage (roullierend) pro Woche
2.3 drei Tage (roullierend) pro Woche
2.4 vier Tage (roullierend) pro Woche
2.5 Samstag
2.5.1 nur lange Samstage
2.6 Montag, Mittwoch, Freitag, Samstag
2.7 Dienstag, Donnerstag, Samstag
2.8 Montag, Dienstag, Mittwoch, Samstag
2.9 Donnerstag, Freitag, SamstagTeilzeitbeschäftigte, die in den Schichten 1.5, 1.9, 1.11, 2.7 und 2.9 eingesetzt werden, erhalten jeden 6. Samstag arbeitsfrei.
Teilzeitbeschäftigte, die in den Schichten 1.8, 1.10, 2.6 und 2.8 eingesetzt werden, erhalten jeden 4. Samstag arbeitsfrei. Ausgenommen sind in allen Fällen die Schlußverkaufssamstage und die langen Samstage vor Weihnachten.
§ 5 Nicht ganztags eingesetzte Teilzeitbeschäftigte
Die übrigen Teilzeitbeschäftigten werden in folgenden Schichten an sechs Tagen der Woche eingesetzt:
1. Lebensmittel
Montag Freitag langer Samstag kurzer Samstag
1.12 9.30 14.30 9.00 - 15730 9.30 14.00
1.13 14.00 18.30 13.30 18.00 9.30 14.00
1.14 10.00 16.00 10.00 16.00 9.30 11.00
1.15 11.30 14.30 11.30 - 14.30 9.30 11.00
1.16 7.00 10.00 7.00 - 10.00 7.00 - 10.00
1.17 8.00 10.00 8.00 10.00 8.00 - 10.00
1.18 7.00 11.00 7.00 11.00 7.00 - 11.00
1.19 16.00 - 18.00 16.00 - 18.00 12.00 - 14.00
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2. Nicht-Lebensmittel und verkaufsbezogene Abt.
Montag - Freitag
2.10 9.30 - 14.00
2.11 14.00 - 18.30
2.12 10.00 - 16.00
2.13 11.30 - 14.30
2.14 11.30 - 16.00
2.15 11.30 - 17.30
2.16 12.30 - 17.00
2.17 13.30 - 17.30
2.18 9.00 - 12.003. Nicht-Verkauf
3.1 Montag - Freitag 9.30 - 16.00 langer Samstag 9.30 - 16.00 6 Tage je Woche Kantine kurzer Samstag 9.30 - 11.00
3.2 Montag - Freitag 8.00 - 13..30/ 14.30 30 Warenannahme im Wechsel
3.3 Montag - Freitag 10.30/11.30 - 17.00
8.00 - 13.30 bzw. 7.30 - 14.00
3.4 3 Tage je Woche roullierend 8.00 - 17.00 3.5 Montag - Freitag 8.30 - 13.50
3.6 Montag - Freitag
12.10 - 17.30 Vorzimmer 3.7 Montag - Freitag 7.00 - 13.00 Telefonzentrale + langer Samstag 7.00 - 13.00 3.7.1 kurzer Samstag 7.00 - 14.30 3.8 Montag - Freitag 13.00 - 19.00 + langer Samstag 18.30 3.9 Montag - Samstag 7.30 - 9.30 Pförtner 3.10 Montag - Freitag 8.45 - 12.45 Betriebskrankenkasse 3.11 Montag - Freitag 8.30 - 12.30 Büro allgemein Geldannahme 3.12 tgl. 15 Min. vor Geschäftsschluß bis 45 Min. nach Geschäftsschluß 3.13 Montag - Freitag 12.00 - 16.00 Müllbeseitigung
§ 6 Zuordnung
Jeder Teilzeitbeschäftigte wird arbeitsvertraglich einer der in §§ 4 und 5 der Vereinbarung aufgeführten Schichten zugeordnet.
§ 7 Schlußbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit der gesetzlichen Kün-
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digungsfrist gekündigt werden und entfaltet gesetzliche Nachwirkung.
gez.: Dr. E , B 9 M W Wi
Beide Seiten verzichten auf eine Begründung des Spruchs."
Der Arbeitgeber weigerte sich in der Folgezeit, den Spruch auszuführen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erfüllung des Einigungsstellen pruchs. Der Spruch sei nicht unwirksam. Die in ihm enthaltenen Regelungen unterlägen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats. Eine Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sei zumindest bei Teilzeitbeschäftigten ohne Festlegung auch der Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit nicht möglich.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, den Spruch der Einigungsstelle vom 14.04.1986 bei der Arbeitszeitregelung von neu eingestellten Teilzeitbeschäftigten zu erfüllen.
Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam, da die in ihm verabschiedeten Regelungen nicht vom erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gedeckt seien. Im speziellen Fall der Teilzeitbeschäftigten bein-
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halten Regelungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit zugleich zwingende Vorgaben für die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Eine solche Regelung finde sich in § 4 des Spruchs der Einigungsstelle in den Ziffern 1.1 - 1.11 und 2.1 - 2.9 in Verb. mit der Bestimmung, daß für diese ganztagsbeschäftigten Teilzeitkräfte die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten gelten solle. In § 5 werde mit der Dauer der jeweils möglichen Schichten zugleich die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgelegt.
Die Einigungsstelle habe allenfalls eine Rahmenregelung für Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten festlegen können, den die Parteien des Arbeitsvertrages ganz oder auch nur teilweise ausschöpfen könnten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Arbeitgeber die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, während der Betriebsrat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
8. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet.
I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Betriebsrat könne vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser einen Einigungsstellenspruch entsprechend seinem Regelungsgehalt erfüllt.
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Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, durch. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden. Umstritten ist lediglich, ob dieser Durchführungsanspruch des Betriebsrats sich unmittelbar aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt oder ob er seinen Grund in der Betriebsvereinbarung selbst hat. Die Frage bedarf keiner Entscheidung. Wenn nunmehr § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Durchführungspflicht des Arbeitgebers auch auf Sprüche der Einigungsstelle erstreckt, so wird daraus deutlich, daß der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Durchführung aller getroffenen Vereinbarungen soll verlangen können, gleichgültig, ob diese eine solche Pflicht des Arbeitgebers selbst begründen oder als gegeben voraussetzen (Beschluß des Senats vom 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 -- zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe; Beschluß vom 10. November 1987 - 1 ABB
55/86 zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe).
Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Betriebsrat entsprechend der Möglichkeit der Feststellung der Unwirksamkeit von Teilen eines Einigungsstellenspruchs (vgl. Beschluß des Senats vom 11. März 1986 -- 1 ABR 12/84 - LUGE 51, 217, 224 .7.. AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.) - sich darauf beschränken kann, die Durchführung eines Teils der getroffenen Vereinbarungen zu verlangen.
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II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Spruch der Einigungsstelle im beantragten Umfang zu erfüllen. Der Spruch der Einigungsstelle ist wirksam. Er ist durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gedeckt.
1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in. demselben Umfang wie bei der von Vollzeitbeschäftigten. Dies hat der Senat am 13. Oktober 1987 (- 1 ABR 10/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe) entschieden. In diesem Beschluß hat der Senat näher ausgeführt, daß der Betriebsrat auch bei der Festlegung der Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mitzubestimmen hat, denn mit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird zugleich deren Dauer festgelegt, beides läßt sich nicht trennen. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nur die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entzogen. Dagegen betrifft die Festlegung der Dauer der täglichen Arbeitszeit nur die Frage, wie die einzelvertraglich vereinbarte oder tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen genutzt werden soll. Die tariflichen Regelungen oder individualrechtlichen Vereinbarungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Betriebsrat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts als Vorgaben zu beachten. Innerhalb dieser Vorgaben bleiben aber zahl-
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reiche Möglichkeiten für Regelungen, wie die wöchentliche Arbeitszeit an den einzelnen Arbeitstagen genutzt werden soll. Die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, die Mitbestimmung des Betriebsrats über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage habe zur Folge, daß dem Betriebsrat auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, als er bei vorgegebenen Arbeitszeiten zu entscheiden habe, wie diese im Rahmen der Schichteinteilung auf' die einzelnen Wochentage zu verteilen ist, steht damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats.
2. Auch die Rüge des Arbeitgebers, Festlegungen über die Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit wirkten sich unmittelbar auf die Dauer der Wochenarbeitszeit aus, sie könnten aus diesem Grunde nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, ist unbegründet. Wie der Senat im Beschluß vom 13. Oktober 1987 (zu B II 3 b der Gründe) ausführlich dargelegt hat, ist das Gegenteil richtig. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit steht vor der Ausübung des Mitbestimmungsrechts fest, Nur wie diese Arbeitszeit auf die Wochen- und Arbeitstage verteilt werden soll, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
3. a) Zu Unrecht hat der Arbeitgeber in der Rechtsbeschwerde außerdem gerügt, der Spruch der Einigungsstelle enthalte keine Regelung der Frage, was gelten solle, wenn das einzelvertraglich vereinbarte Zeitkontingent sich nicht nahtlos in das Schichtsystem einpassen lasse. Der Umstand, daß eine beschlossene Regelung lückenhaft ist, macht den Spruch der Einigungsstelle nicht unwirksam.
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Dem vorliegenden Einigungsstellenspruch läßt sich aber auch unschwer entnehmen, daß dann, wenn die vorgegebene vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit in dem Schichtsystem nicht ganz aufgeht, der in der Betriebsvereinbarung genannte Schichtbeginn maßgebend sein soll und der betreffende Arbeitnehmer in der für ihn letzten Schicht dann so lange zu arbeiten hat, bis er die vereinbarte Arbeitszeit erfüllt hat.
b) Wie der Begründungszusammenhang der Rechtsbeschwerde ergibt,: will der Arbeitgeber letzten Endes auch etwas ganz anderes rügen, nämlich, daß die Regelungen in § 4 und § 5 des Einigungsstellenspruchs es ihm verwehren, bestimmte variable Arbeitszeiten einzelvertraglich mit dem Teilzeitbeschäftigten zu vereinbaren. Auch das ist nicht richtig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sagt nichts darüber, was der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbaren kann (vgl. Beschluß
des Senats vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung). Allerdings trifft es zu, daß es eine Folge des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist, daß der Arbeitgeber den Einsatz von Arbeitnehmern in kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit nicht einseitig anordnen kann, vielmehr hierbei auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen ist und ggf. die Einigungsstelle anrufen muß.
c) Im übrigen hat vorliegend die Einigungsstelle auf die Interessen des Arbeitgebers in besonderem Maße Rücksicht genommen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Eini-
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gungsstelle nämlich auf die bisherigen Einsatzpläne des Arbeitgebers für Teilzeitkräfte zurückgegriffen; das von der Einigungsstelle in den Spruch aufgenommene Schichtsystem entspricht den Arbeitszeiteinteilungen, wie sie bisher im Betrieb des Arbeitgebers üblich waren. Der Arbeitgeber ist durch den Spruch nur gehindert, einseitig kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit anzuordnen. Das ist aber gerade eine Folge des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr, 2 BetrVG, wie oben ausgeführt wurde.
Ist der Einigungsstellenspruch also insgesamt rechtswirksam, muß der Arbeitgeber ihn auch durchführen. Dementsprechend war die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Kissel
Matthes
Dr. Weller
Andersch
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