Update Arbeitsrecht 16|2021 vom 11.08.2021
Leitsatzreport
Arbeitsgericht Bonn: Verbrauch von Urlaub bei vorsorglicher Corona-Quarantäne
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21
§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Leitsätze des Gerichts:
1. Für eine Nichtanrechnung von Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG bedarf es eines ärztlichen Zeugnisses. Eine behördliche Isolierungsanordnung ist nach dem Sinn und Zweck zum Nachweis nicht ausreichend, da keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgt.
2. Für eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf eine behördliche Isolierungsanordnung aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 besteht mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Sachverhalte kein Raum. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 führt nicht in jedem Fall zu einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Hintergrund:
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub genommen. Aufgrund einer behördlichen Ordnungsverfügung wurde sie dann aber verpflichtet, sich für fünf der genehmigten Urlaubstage in häusliche Quarantäne zu begeben. In der Ordnungsverfügung hieß es, sie sei an dem Coronavirus erkrankt. Die Arbeitnehmerin beantragte beim Arbeitgeber, ihr fünf Urlaubstage wieder gutzuschreiben, da sie während der fünf Quarantäne-Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Das Arbeitsgericht Bonn wies ihre Klage ab. Denn die behördliche Isolierungsanordnung war kein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 9 BUrlG, so das Gericht. Selbst wenn eine - vom Arbeitgeber bestrittene und jedenfalls symptomfrei verlaufene - Erkrankung am Coronavirus vorgelegen haben sollte, hätte ein Arzt auf dieser Grundlage eine Arbeitsunfähigkeit feststellen müssen. Eine solche Bescheinigung hätte sich die Klägerin auch im Wege der sog. telefonischen Krankschreibung ausstellen lassen können.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21
Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
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