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Fußball gucken während der Arbeit?
09.05.2012. Heute abend ist es soweit - die deutsche Fußballnationalmannschaft bestreitet ihr erstes Spiel der EM 2012. Viele Fußballfans sind da ganz entspannt, denn am Samstagabend müssen die wenigsten arbeiten.
Für viele weiteren Spiele der EM stellt sich allerdings die Frage, ob Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Fußballspiele mitverfolgen dürfen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist.
Im folgenden werden die häufigsten arbeitsrechtlichen Fragen zum Thema "Fußball gucken im Büro" kurz beantwortet.
- Fußball gucken während der Arbeitszeit - nicht einmal ein bisschen?
- Fußball während der Arbeit im Radio hören oder Fußball gucken via Smartphone oder Internet - ist das erlaubt?
- Kann man Pausen verlängern und dafür später nacharbeiten?
- Kann man sich darauf berufen, dass der Arbeitgeber bei früheren Sportgroßereignissen Arbeitsunterbrechungen erlaubt hat?
- Mit welchen arbeitsrechtlichen Konsequenzen muss man rechnen, wenn man bei der Arbeit ein Fußballspiel mitverfolgt?
- Alkohol am Arbeitsplatz oder in den Pausen - geht das?
- Kann man einen Kurzurlaub nehmen, um ein Fußballspiel anzusehen?
- Krank machen und dann zum public viewing - eine gute Idee?
- Fußball gucken während der Arbeitszeit - was kann der Betriebsrat machen?
Fußball gucken während der Arbeitszeit - nicht einmal ein bisschen?
Nein, wer sich während der Arbeitszeit ein Fußballspiel anschaut, begeht ein arbeitsrechtliches Foul, auch wenn er nur "ein bisschen" guckt.
Während der Arbeitszeit muss gearbeitet werden. Schließlich bezahlt der Arbeitgeber fürs Arbeiten und nicht für private Freizeitaktivitäten. Und wer sich ein Fußballspiel anschaut, ist so sehr abgelenkt, dass er nicht vernünftig arbeiten kann.
Fußball während der Arbeit im Radio hören oder Fußball gucken via Smartphone oder Internet - ist das erlaubt?
Nein, auch das ist im Allgemeinen verboten.
Zwar dulden einige Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit, aber eine solche Erlaubnis bezieht sich praktisch immer auf das Musikhören, denn viele Arbeitnehmer sind durch Radiomusik nicht von der Arbeit abgelenkt. Das gilt aber nicht für das Mitverfolgen einer Fußball-Liveberichterstattung im Radio.
Anders ist es möglicherweise dann, wenn der Arbeitgeber das private Surfen im Internet oder private Telefonate während der Arbeit gestattet. Dann können Arbeitnehmer auch einmal kurz per Smartphone oder Internet die aktuellen Spielstände abfragen. Allerdings dürfen solche Arbeitsunterbrechungen nicht länger dauern als die auch sonst vom Arbeitgeber geduldeten (kurzen) privaten Telefonate oder das (kurze) Internetsurfen.
Ein komplettes Spiel über 90 Minuten live im Internet oder per Smartphone zu verfolgen, ist in von solchen Erlaubnissen nicht erfasst.
Kann man Pausen verlängern und dafür später nacharbeiten?
Klar - wenn der Arbeitgeber das vorher abgesegnet hat. Denn Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die zeitliche Lage und die Dauer von Pausen legt der Arbeitgeber mit Hilfe seines Weisungsrechts fest.
Daher hat der Arbeitgeber über Verlagerungen der Arbeitszeit zu entscheiden. Wenn er es erlaubt hat, können Arbeitnehmer früher in den Feierabend, um sich ein Spiel anzusehen, oder sie können später zur Arbeit kommen. Die versäumte Arbeitszeit kann dann nachgearbeitet werden. Allerdings darf dabei nicht länger als höchstens zehn Stunden am Tag gearbeitet werden, denn hier liegt im Allgemeinen die arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze (§ 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz - ArbZG).
Kann man sich darauf berufen, dass der Arbeitgeber bei früheren Sportgroßereignissen Arbeitsunterbrechungen erlaubt hat?
Im Prinzip ja, denn dann könnte eine betriebliche Übung bestehen. Eine Betriebsübung liegt vor, wenn Arbeitnehmer immer wieder dieselben Vergünstigungen erhalten haben und daher darauf vertrauen können, dass ihnen diese Vergünstigungen auch künftig gewährt werden.
Allerdings ist es im Streitfall niemals eindeutig, ob die eine oder andere Arbeitsfreistellung bei früheren Sportereignissen tatsächlich auf bestimmten (unausgesprochenen) Regeln beruhte oder ob es nicht einfach Einzelentscheidungen des Arbeitgebers waren, die jeweils aus der konkreten Situation heraus getroffen wurden.
Arbeitnehmer sollten daher vorsichtig sein, wenn sie sich beim Thema "Fußball während der Arbeitszeit" auf frühere Präzedenzfälle berufen. Auch hier ist es besser, vor einer Arbeitsunterbrechung den Arbeitgeber um Erlaubnis zu bitten.
Mit welchen arbeitsrechtlichen Konsequenzen muss man rechnen, wenn man bei der Arbeit ein Fußballspiel mitverfolgt?
Wie schon gesagt: Wer ohne Erlaubnis des Chefs während der Arbeitszeit ein Fußballspiel am Fernsehen, im Radio oder per Handy bzw. Internet mitverfolgt, begeht ein rechtliches Foul.
Dann droht die gelbe Karte, d.h. eine Abmahnung, oder in besonders krassen Fällen, v.a. in Wiederholungsfällen, sogar die rote Karte, sprich eine verhaltensbedingte Kündigung.
Alkohol am Arbeitsplatz oder in den Pausen - geht das?
Ist der Arbeitgeber damit einverstanden, dass die Arbeit für ein betriebliches public viewing unterbrochen wird, oder dass Pausenzeiten verlängert werden dürfen, sind die Arbeitnehmer während des Fußball-Guckens nicht zur Arbeit verpflichtet. Dann ist im Prinzip auch ein Gläschen Bier erlaubt, wobei es im Allgemeinen nicht darauf ankommt, ob das Fußball-Gucken während der erlaubten Arbeitsunterbrechung am Arbeitsplatz oder außerhalb des Betriebs stattfindet. Denn Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps.
Das gilt aber nicht, wenn im gesamten Betrieb ein striktes Alkoholverbot gilt wie z.B. auf vielen Baustellen oder in anderen Betrieben, in denen aus Sicherheitsgründen Alkohol untersagt ist. Dann sollte man lieber zum alkoholfreien Bier greifen.
Und wer nach einer Fußballpause noch einmal arbeiten muss, sollte bedenken, dass er nicht betrunken bei der Arbeit erscheinen darf.
Kann man einen Kurzurlaub nehmen, um ein Fußballspiel anzusehen?
Ja, denn die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Allgemeinen nur "abnicken".
Allerdings kann der Arbeitgeber auch nein sagen, z.B. wenn bereits die halbe Belegschaft Fußballurlaub genommen hat und weitere Urlaubsausfälle dazu führen würden, dass die Arbeit nicht mehr gemacht werden könnte.
Außerdem sollte man Fußball-Urlaube nicht von heute auf morgen beantragen, denn dann riskiert man, dass der Arbeitgeber nicht mehr dazu kommt, den Urlaub zu genehmigen. Und eine eigenmächtige "Beurlaubung" ist ein gravierender Vertragsverstoß, der eine Abmahnung nach sich ziehen kann, im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.
Krank machen und dann zum public viewing - eine gute Idee?
Natürlich nicht, denn so etwas ist schlicht Betrug. Und der kann herauskommen, wenn der angeblich erkrankte Arbeitnehmer von Kollegen oder vom Chef beim public viewing erwischt wird.
Zwar ist es noch kein Beweis für die Arbeitsfähigkeit bzw. für das Erschwindeln einer Krankschreibung, wenn man beim public viewing auf den Beinen ist. Aber viele Arbeitgeber werden das so sehen und dann ist Ärger vorprogrammiert.
Besonders angreifbar macht man sich, wenn man um Arbeitsfreistellung gebeten hat und auf ein nein des Arbeitgebers hin andeutet, dass dann sich dann eben krank schreiben lassen werde. Dann ist der Beweiswert einer ärztlichen Krankschreibung erschüttert und es droht eine (berechtigte bzw. wirksame) verhaltensbedingte Kündigung.
Fußball gucken während der Arbeitszeit - was kann der Betriebsrat machen?
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wann die tägliche Arbeitszeit beginnt und wann sie endet. Dieses Recht betrifft auch die Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Unter Berufung auf dieses Mitbestimmungsrecht kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine Umverteilung der Arbeitszeit vorschlagen, d.h. eine Arbeitszeitverkürzung an einem bestimmten Tag, damit die Arbeitnehmer ein Fußballspiel mitverfolgen können, und zum Ausgleich dafür eine Verlängerung der Arbeitszeit an einem anderen Tag.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 13/137 Betriebsübliche Arbeitszeit muss eingehalten werden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/084 Zum Fußballspiel und dann gekündigt
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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