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Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit
Fraglich ist allerdings, ob das auch für den tarflichen Mehrurlaub gilt, d.h. für die zusätzlichen Urlaubstage, die viele Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Tarifvertrags über ihren vierwöchigen Mindesturlaub hinaus verlangen können. Mit den Vorgaben des EuGH wäre es zu vereinbaren, wenn ein solcher Mehrurlaub in Krankheitsfällen kurz nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen würde. Von dieser Möglichkeit muss ein Tarifvertrag dann aber auch Gebrauch machen, d.h. er muss eine gegenüber dem BUrlG eigenständige Regelung der Frage beinhalten, was mit dem Mehrurlaub in Fällen lang andauernden Krankheit geschehen soll.
In einem Urteil vom gestrigen Dienstag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Mehrurlaub auf der Grundlage von § 26 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) eine eigenständige Regelung der Frage enthält, wie lange nicht genommener tariflicher Mehrurlaub in Krankheitsfällen aufrecht erhalten bleiben soll: BAG, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10.
- Wovon hängt es ab, ob sich der tarifliche Mehrurlaub in Krankheitsfällen nach dem BUrlG richtet?
- Mehrurlaub gemäß § 26 Abs.2 TVöD - Gleichlauf mit dem BUrlG oder eigenständige Regelung?
Wovon hängt es ab, ob sich der tarifliche Mehrurlaub in Krankheitsfällen nach dem BUrlG richtet?
Ob bei mehrjähriger, Krankheit nicht nur der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub aufrecht erhalten wird, sondern außerdem der tarifliche Mehrurlaub, hängt davon ab, ob der jeweils anzuwendende Tarifvertrag eigene, d.h. vom BUrlG unabhängige Regelungen zum Thema Urlaubsübertragung und/oder Urlaubsabgeltung enthält oder nicht.
Gibt es in dem Tarifvertrag solche eingeständigen Übertragungs- und Abgeltungsregelungen, kann sich aus ihnen ergeben, dass der wegen Krankheit nicht genommene Mehrurlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt verfällt.
Enthält der Tarifvertrag dagegen keine eingeständigen Übertragungs- und Abgeltungsregelungen, gilt für den tariflichen Mehrurlaub das BUrlG und die zum BUrlG ergangene Rechtsprechung, die den Arbeitnehmer davor sichert, seinen Urlaubsanspruch durch eine längere Erkrankung zu verlieren ("Gleichlauf mit dem BUrlG").
Mehrurlaub gemäß § 26 Abs.2 TVöD - Gleichlauf mit dem BUrlG oder eigenständige Regelung?
Im Streitfall ging es um einen im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellter, der nach längerer Erkrankung auf der Basis des TVöD für 2007 und 2008 jeweils 10 Tage tariflichen Mehrurlaub verlangte. Den Mehrurlaub für diese Jahre konnte der Angestellte weder in diesen Jahren noch bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres antreten, weil er von Juni 2007 bis Oktober 2009 arbeitsunfähig krank war.
Mit seiner Klage verlangte er Urlaubsgewährung, hatte damit aber weder vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 15.04.2010, 10 Ca 3118/09) noch vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg (Urteil vom 19.08.2010, 10 Sa 244/10). Denn § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD bestimmt abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG, dass der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden muss, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden konnte. Damit enthält der TVöD eine eigenständige, d.h. vom BUrlG unabhängige Regelung der Frage, wann der krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub verfallen soll (nämlich zum 31. Mai des Folgejahres).
Dieser Auslegung von § 26 TVöD hat sich das BAG angeschlossen und daher ebenfalls gegen den Arbeitnehmer entschieden. Ohne weiteres klar ist diese Entscheidung allerdings nicht, auch wenn alle drei Instanzen zum selben Ergebnis gekommen sind. Denn § 26 TVöD unterscheidet nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub. Trotzdem hat sich § 26 Abs. 2 TVöD deutlich vom gesetzlichen Fristenregime in § 7 Abs. 3 BUrlG gelöst, indem er die Übertragung und den Verfall des krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs "eigenständig" regelt, so das BAG.
Fazit: Im Falle des tariflichen Mehrurlaubs gemäß § 26 TVöD gibt es keinen „Gleichlauf“ von gesetzlichem Mindesturlaubs und tariflichem Mehrurlaub. Das hat zur Folge, dass der krankheitsbedingt nicht genommene Mehrurlaub jeweils am 31. Mai des Folgejahres verfällt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10, Pressemitteilung
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010, 10 Sa 244/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/122 Kein Verfall von TVöD-Mehrurlaub nach Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/059 Verfall von Resturlaub bei tariflicher Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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