- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
ArbG Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009, 1 Ca 2212/09
Schlagworte: | Urlaubsabgeltung, Urlaub: Abgeltung, Ausschlussfrist | |
Gericht: | Arbeitsgericht Oberhausen | |
Aktenzeichen: | 1 Ca 2212/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 16.12.2009 | |
Leitsätze: | 1. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH spielt es für den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Rolle mehr, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig war oder nicht. 2. Aus diesem Umstand folgt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. 3. Ab diesem Zeitpunkt beginnen tarifliche Ausschlussfristen zu laufen. Diese betreffen nicht nur den Tarifurlaub, sondern auch den gesetzlichen Mindesturlaub. |
|
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 2212/09
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Streitwert: € 2.179,05
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Die Klägerin war seit dem 01.02.1980 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (Blatt 14-15 der Akte) lautet auszugsweise:
„Für das Dienstverhältnis gelten - soweit im Rahmen dieses Vertrages nichts anderes vereinbart wird - die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen.“
§ 24 des entsprechenden Manteltarifvertrages (im Folgenden: MTV) lautet auszugsweise:
„(1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt:
a) (...)
b) spätestens drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;(...)
- 2 -
(2) Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.
(...)
(4) Unter die Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung stützt werden. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.“
Die Klägerin war vom 27.01.1997 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.03.2008 arbeitsunfähig erkrankt und bezog in den letzten Jahren eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Ab dem 01.04.2008 bezieht sie eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Schreiben vom 26.06.2009, auf welches Bezug genommen wird (Blatt 3-4 der Akte) machte die Klägerin Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2006-2008 geltend. Nachdem die Beklagte die Zahlung abgelehnt hatte, erhob sie mit am 15.09.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, der am 17.09.2009 zugestellt wurde, Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Die tarifliche Ausschlussfrist könne nicht für gesetzliche Ansprüche Geltung entfalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2179,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei verfallen. Ferner sei die Klägerin nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Urlaubsabgeltungsanspruch zu berufen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2009 sowie 2auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hatte keinen Erfolg.
I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Ansprüche sind nach § 24 MTV verfallen.
1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2entstanden und am 30.6.2008 verfallen. Geltend gemacht wurde der Anspruch erst mit Schreiben vom 26.6.2009, sodass der Anspruch verfallen ist.
2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG spielten tarifliche Ausschlussfristen in der 27
Konstellation, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit nicht realisieren konnte, kaum eine Rolle (a.A. zum bisherigen Recht schon Löwisch/Rieble, § 1 TVG Rn. 667). Denn nach dieser Rechtsprechung verfiel der Urlaubsabgeltungsanspruch unabhängig von der Frage, ob und wann der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig wurde, nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens zum 31.3. des Folgejahres (§ 7 Abs. 1 S. 1 u. 3 BUrlG). Tarifliche Ausschlussfristen, die einen Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs vor diesem Zeitpunkt anordneten, verstießen aufgrund der Annahme, der Urlaubsabgeltungsanspruch folge als Surrogat des Urlaubsanspruch denselben Regeln wie dieser, gegen § 13 Abs. 1 BUrlG (vgl. BAG, Urt. v. 24.11.1992 - 9 AZR 549/91, AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG; BAG, Urt. v. 18.11.2003 - 9 AZR
- 3 -
95/03, AP Nr. 17 zu § 113 InsO; a.A. BAG, Urt. v. 24.8.1999 - 9 AZR 529/97, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel). Dies galt jedenfalls insoweit, als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch betroffen war. Ging es um darüber hinausgehende Ansprüche, kam die Anwendung von Ausschlussfristen durchaus in Betracht (BAG, Urt. v. 21.06.2005 - 9 AZR 200/04, AP Nr. 11 zu § 55 InsO). Lediglich der Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten gesetzlichen Mindesturlaubs konnte nach tariflichen Vorschriften verfallen (BAG, Urt. v. 24.11.1992 - 9 AZR 549/91, AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG).
Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte, einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben konnte, kam es wegen der Eigenschaft des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Surrogat des Urlaubsanspruches darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums wieder arbeitsfähig wurde. War dies nicht der Fall, konnte der Urlaubsanspruch insgesamt nicht mehr geltend gemacht werden, sodass auch ein Urlaubsanspruch schon nach gesetzlichen Vorschriften verfiel (BAG, Urt. v. 13.05.1982 - 6 AZR 360/80, AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAG, Urt. v. 7.9.2004 - 9 AZR 587/03, EzA Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG, Urt. v. 21.06.2005 - 9 AZR 200/04, AP Nr. 11 zu § 55 InsO).
Nach bisheriger Rechtsprechung wäre ihr Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 bereits am 31.3.2007, für das Jahr 2007 am 31.3.2008 verfallen und für das Jahr 2008 am 31.12.2008 oder - bei fortbestehender Erkrankung - am 31.3.2009, sodass keinerlei Ansprüche der Klägerin
bestanden hätten.
3. Nachdem der EuGH entschieden hat, dass es mit europäischem Recht nicht vereinbar ist, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nach gesetzlichen Vorschriften verfällt (EuGH, Urt. v. 20.1.2009 - C-350/06, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG), hat sich die Rechtsprechung dieser Rechtsauffassung angeschlossen und zugleich klargestellt, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des gesetzlichen Urlaubsrechts möglich ist (BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG; LAG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.2009 - 12 Sa 486/06, NZA-RR 2009, 242).
Folglich scheint es nunmehr gesicherte Erkenntnis zu sein, dass es für den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin keine Rolle spielen konnte, ob sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Spielt danach der gesetzliche Verfall des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei fortbestehender Erkrankung aber keine Rolle mehr, wird der Urlaubsabgeltungsanspruch - wie es § 7 Abs. 4 BUrlG bei wörtlicher Auslegung vorschreibt - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, was auch § 24 MTV, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, vorschreibt. Nach dieser Vorschrift hätte die Klägerin den Urlaubsabgeltungsanspruch daher spätestens bis zum 30.6.2008 geltend machen müssen. Dies ist jedoch erst mit Schreiben vom 26.6.2009 geschehen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist daher nach der tariflichen Vorschrift verfallen.
4. Die Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist verstößt auch nicht gegen § 13 BUrlG. Denn wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet ist, widerspricht eine tarifliche Ausschlussfrist auch nicht gesetzlichen Vorschriften. Denn in diesem Fall unterscheidet sich die Urlaubsabgeltung nicht mehr von anderen zwingenden Vorschriften, bei denen ohne Weiteres tarifliche Ausschlussfristen zur Anwendung kommen können. Zwar hat das BAG diese Frage für den Urlaubsabgeltungsanspruch zuletzt offengelassen (BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG). Doch ist es für die mit § 13 BUrlG vergleichbare Vorschrift des § 12 EFZG gesicherte Rechtsprechung, dass Ausschlussfristen zum Verfall entsprechender Ansprüche führen können (BAG, Urt. v. 16.1.2002 - 5 AZR 430/00, AP Nr. 13 zu § 3 EFZG). Zur Begründung wird überzeugend angeführt, die Ausschlussfrist betreffe nicht die inhaltliche Einschränkung des Anspruchs, den § 12 EFZG verbiete, sondern nur dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung (BAG, Urt. v. 30.3.1962 - 2 AZR 101/61, AP Nr. 28 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG, Urt. v. 16.1.2002 - 5 AZR 430/00, AP Nr. 13 zu § 3 EFZG). Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Entgeltfortzahlungsansprüchen mit Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung besteht nicht.
Diese Ansicht entspricht auch der Auffassung vieler Stimmen in der Literatur (vgl. Gaul/Josten
- 4 -
/Strauf, BB 2009, 497 ff.; Abele, RdA 2009, 312 [318]), soweit sie sich nach der oben genannten EuGH-Entscheidung bzw. der darauf aufbauenden BAG-Entscheidung mit der Problematik der Ausschlussfristen auseinandersetzen. So führt Dörner aus:
„Greift das ges. Befristungsrecht für Abgeltungs- und Abgeltungsschadensersatzansprüche nicht wie im Fall der dauerhaften Erkrankung (...), so kommen umfassende tarifl. Ausschlussfristen zur Geltung. Der AN muss seine Ansprüche geltend machen und ggf. gerichtlich einklagen, anderenfalls verfallen sie nach Maßgabe der tarifvertragl. Bestimmungen. Das gilt nicht nur für die Abgeltungsansprüche, die auf dem tarifl. Urlaub gegründet sind, sondern auch für die Ansprüche nach dem ges. Mindesturlaub. Das Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen, denn das schützt nur den AN, der gehindert ist, seine Ansprüche zu realisieren, nicht aber den, der untätig bleibt“ (ErfK/Dörner, § 7 BUrlG Rn. 65).
Entscheidend ist nämlich, dass der EuGH lediglich einen Verfall der Urlaubsansprüche verhindern will, auf deren Verfall der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht den geringsten Einfluss nehmen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2009 - C-350/06, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG). Dass die Richtlinie Richtlinie 2003/88/EG tariflichen Ausschlussfristen entgegensteht, kann der Entscheidung nicht entnommen werden, zumal der Arbeitnehmer den Verfall nach tariflichen Ausschlussfristen durch rechtzeitige Geltendmachung unproblematisch verhindern kann. Auch nach Bauer/Arnold verfällt der tarifliche ebenso wie der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach tariflichen Ausschlussfristen (Bauer/Arnold, NJW 2009, 631 [635]). Dies ergibt sich auch daraus, dass nach der neuen Rechtsprechung der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr einen anderen Zweck verfolgt:
„Der Abgeltungsanspruch, der in den vorliegenden Fällen die dauernde Arbeitsunfähigkeit und das Ende des Arbeitsverhältnisses zur Voraussetzung hat, beinhaltet nach der neuen Rechtsprechung eine Geldleistung ohne strikte Zweckbindung. Dies bedeutet für die Praxis, dass bereits ab dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausschlussfrist zu laufen beginnt und in der anwaltlichen Praxis daher vor allem in den Fällen des Rentenbezugs nach andauernder Arbeitsunfähigkeit der Abgeltungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht werden muss“ (Kothe/Beetz, jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin insgesamt verfallen.
5. Die Klägerin kann im Hinblick auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Denn ebenso wie es das BAG seit der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 2.8.2006 - 12 Sa 486/06, NZA-RR 2006, 628) abgelehnt hat, Vertrauensschutz für den Arbeitgeber zu gewähren (BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG), muss umgekehrt konstatiert werden, dass es der Klägerin auch unbenommen gewesen wäre, bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsabgeltung vorsorglich geltend zu machen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Vorlagebeschluss ebenfalls bekannt. Außerdem gibt es keinen negativen Vertrauensschutz dahingehend, dass jemand darauf vertrauen kann, die Rechtsprechung, die ohnehin zu keinem Anspruch führen würde, werde beibehalten.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Für die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung war nach § 3 ZPO die Höhe der Klageforderung maßgeblich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
Berufung
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
- 5 -
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
E.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |