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Arbeitsvertrag - Checkliste
Wenn Sie als Arbeitnehmer vor der Entscheidung stehen, einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, sind die Verhandlungen über die Eckpunkte meist schon gelaufen.
Welche Aufgaben Sie übernehmen sollen, wie hoch Ihr Gehalt ist und wie es sich zusammensetzt, über diese Fragen haben Sie sich mit Ihrem künftigen Arbeitgeber sicher schon geeinigt, denn sonst würden Sie sich ja nicht zusammensetzen, um einen Vertrag zu unterschreiben.
In Arbeitsverträgen können aber eine Menge Dinge stehen, die dort aus Ihrer Sicht besser stehen sollten. Und über diese Klauseln können Sie unmöglich bei Gelegenheit der Vertragsunterzeichnung mit dem Arbeitgeber verhandeln. Lassen Sie sich den Vertragstext daher von Ihrem (künftigen) Arbeitgeber einige Tage vorher im Entwurf per E-Mail übersenden und sehen Sie ihn zu Hause in Ruhe durch.
Im folgenden finden Sie eine Checkliste von zehn Punkten, die Sie dabei zu Hilfe nehmen können.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- 1. Aufgabenbeschreibung
- 2. Versetzungsrechte des Arbeitgebers
- 3. Probezeit
- 4. Arbeitszeiten
- 5. Überstunden
- 6. Sonderzahlungen
- 7. Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt
- 8. Kündigungsfristen
- 9. Ausschlussfristen
- 10. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag?
- Was können wir für Sie tun?
1. Aufgabenbeschreibung
Sind Ihre Arbeitsaufgaben im Arbeitsvertrag klar festgelegt?
Wenn Sie sich im Bewerbungsverfahren auf eine Stelle als „Führungskraft Vertrieb“ beworben haben und im Vorstellungsgespräch davon die Rede war, dass Sie ein größeres Vertriebsgebiet betreuen und dabei Personalverantwortung für zehn Vertriebskräfte übernehmen sollen, dann sollte in Ihrem Arbeitsvertrag nicht stehen, dass Sie als „Vertriebsmitarbeiter“ eingestellt werden.
Denn die Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag legt den Umkreis möglicher Arbeitsaufgaben fest, die Ihr Arbeitgeber Ihnen auf der Grundlage seines Weisungsrechts später zuweisen kann.
Wenn bei der Vertragsausfertigung vergessen wird, dass Sie ja eigentlich als „Führungskraft Vertrieb“ eingestellt werden sollten, und wenn Ihre Arbeitsaufgaben statt dessen ganz allgemein mit „Mitarbeit Vertrieb“ beschrieben werden, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen später alle Arbeiten zuweisen, die Vertriebsmitarbeiter normalerweise verrichten.
Achten Sie daher auf eine möglichst klare Beschreibung Ihrer Arbeitsaufgaben.
2. Versetzungsrechte des Arbeitgebers
Ist sichergestellt, dass Einsatzort und Arbeitsaufgaben nicht durch umfassende Versetzungsklauseln verwässert werden?
Die schönsten vertraglichen Festlegungen bestimmter Arbeitsaufgaben und des Arbeitsortes nützen Ihnen wenig, wenn Ihr Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag dazu berechtigt ist, Ihnen „andere gleichwertige Arbeitsaufgaben zuzuweisen“ oder Sie bei Bedarf auch „an einen anderen Ort in Deutschland“ einzusetzen.
Denn werden Stellenbeschreibungen und Dienstsitzfestlegungen mit solchen Regelungen kombiniert, gelten die im Vertrag genannten Aufgaben und Einsatzorte immer nur vorläufig, nämlich solange der Arbeitgeber Ihnen keine anderen Weisungen erteilt.
Wer z.B. als Wirtschaftsredakteur mit Dienstsitz in Hamburg eingestellt wurde, muss auf Weisung des Arbeitgebers auch nach Frankfurt gehen und dort die Lokalredaktion unterstützen, falls in seinem Vertrag steht, dass er als Redakteur auch außerhalb der Wirtschaftsredaktion eingesetzt werden kann, und das „deutschlandweit“.
Achten Sie daher darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag möglichst keine fachlichen und/der räumlichen Versetzungsbefugnisse des Arbeitgebers enthält.
3. Probezeit
Enthält der Vertrag eine angemessene Probezeitklausel?
Eine Probezeit ist zwar üblich, doch gibt es sie in verschiedenen Varianten.
Die für Sie als Arbeitnehmer harmlose Variante besagt, dass die ersten sechs Monate „als Probezeit gelten“ oder „Probezeit sind“ oder dass „eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart“ wird. Eine solche Klausel verkürzt nur die beiderseitigen Kündigungsfristen während der Probezeit auf zwei Wochen, hat aber ansonsten für Sie als Arbeitnehmer keine nachteiligen Rechtswirkungen.
Die aus Arbeitnehmersicht „bösartige“ Variante einer Probezeitklausel besagt, dass das Arbeitsverhältnis „zum Zwecke der Erprobung befristet“ ist und daher nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit „endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf“. Wenn Sie das unterschreiben, haben Sie statt einer normalen Probezeit ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, d.h. im Klartext einen Zeitvertrag.
Achten Sie daher darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag keine Probezeitbefristung enthält.
4. Arbeitszeiten
Sichert der Vertrag Ihre persönlichen Arbeitszeitwünsche ab?
Üblicherweise legt ein Arbeitsvertrag eine bestimmte Wochenstundenzahl fest, also z.B. eine Arbeitszeit von 20 oder 40 Stunden. Dagegen enthalten Arbeitsverträge meist keine bestimmte Verteilung dieser Arbeitsstunden. An dieser Stelle heißt es vielmehr in der Regel, dass sich die Verteilung der Arbeitszeit „nach betrieblichen Erfordernissen“ richtet.
Im Klartext bedeutet diese Klausel, dass der Arbeitgeber einseitig auf der Grundlage seines Weisungsrechts festlegen kann, dass Sie bei einer 40-Stunden-Woche z.B. von Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr arbeiten müssen, am Freitag von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr und dann noch einmal am Samstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Wenn Ihnen aus privaten Gründen eine bestimmte Verteilung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit wichtig ist, weil Sie sonst Beruf und Familie, Sport oder ein Studium nicht unter einen Hut bringen können, müssen Sie diese Arbeitszeitverteilung konkret in den Vertrag aufnehmen.
Oft machen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch an dieser Stelle Zusagen, die dann im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht mehr auftauchen. Das ist meist kein böser Wille, sondern liegt an den Vertragsformularen, die eben so sind wie sie sind.
Achten Sie daher darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag die mit dem Arbeitgeber ausgehandelte Verteilung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und täglichen Uhrzeiten möglichst eindeutig wiedergibt.
5. Überstunden
Enthält der Vertrag eine korrekte Überstundenregelung?
Auch ohne vertragliche Regelung müssen Arbeitgeber Überstunden gesondert bezahlen. Nur bei Diensten „höherer Art“ und/oder bei einem Gehalt von mehr als 5.800,00 EUR (West) bzw. 4.900,00 EUR (Ost) besteht nach der Rechtsprechung keine objektiv gerechtfertigte „Vergütungserwartung“, so dass solche Arbeitnehmer auf eine Vertragsklausel angewiesen sind, der zufolge ihre Überstunden zusätzlich zu vergüten sind.
Als Normalverdiener brauchen Sie daher keine Vertragsklausel, um Bezahlung Ihrer Überstunden verlangen zu können. Und Sie haben auch keinen Grund für schlaflose Nächte, wenn Sie eine Überstundenklausel akzeptiert haben, der zufolge Sie „notwendige Überstunden“ oder „Überstunden im üblichen Umfang“ leisten müssen, ohne dass Sie dafür Geld bekommen. Denn solche Klauseln sind unklar und daher unwirksam.
Unangenehm sind dagegen Klauseln, die Sie bei einer 40-Stunden-Woche z.B. dazu verpflichten, bis zu sechs Überstunden pro Woche zu leisten, von denen aber die ersten vier mit dem regulären Gehalt abgegolten sein sollen. Solche Klauseln wären wirksam, und daher sollten Sie mit dem Arbeitgeber über sie verhandeln. Denn Ihr Gehalt würde deutlich entwertet, wenn Sie dazu gezwungen wären, Ihrem Arbeitgeber bis zu 10 Prozent Ihrer Arbeitszeit zu schenken.
Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine solche, d.h. rechtlich „haltbare“ Überstundenklausel enthält, sollten Sie versuchen, Sie aus dem Vertrag wieder herauszuverhandeln.
6. Sonderzahlungen
Sind Sonderzahlungen wie ein 13. Gehalt, ein Weihnachtsgeld oder ein Urlaubsgeld im Vertrag festgeschrieben?
Vielleicht hat man Ihnen im Vorstellungsgespräch erläutert, dass im Betrieb üblicherweise bestimmte Sonderleistungen erbracht werden wie z.B. ein Weihnachtsgeld oder ein Urlaubsgeld.
Dann sollte das auch so wie besprochen in Ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag stehen. Sie können zwar möglicherweise auch ohne eine solche Klausel derartige Zahlungen beanspruchen, wenn sie „betriebsüblich“ sind, d.h. seit jeher zu bestimmten Zeiten in bestimmter Höhe geleistet werden. Aber über das Bestehen oder Nichtbestehen einer betrieblichen Übung kommt es oft zum Streit.
Achten Sie daher darauf, dass die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt von Sonderzahlungen im Vertrag klar geregelt sind.
7. Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt
Ist Ihr Vertrag frei von Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalten?
Wenn Sie erreicht haben, dass die Ihnen versprochenen Sonderzahlungen im Vertrag klar geregelt sind, müssen Sie allgemein formulierte Freiwilligkeitsvorbehalte oder Widerrufsvorbehalte nicht fürchten, da diese Klauseln Ihre Ansprüche nicht bedrohen können.
Aber auch andere, nicht eindeutig im Vertrag festgelegte Leistungen sind durch solche Vorbehalte nach der aktuellen Rechtsprechung kaum noch gefährdet, da Arbeitgeber erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um solche Klauseln „wasserdicht“ zu machen.
So kann z.B. ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht in einem Atemzug mit einem Widerrufsvorbehalt formuliert werden, d.h. die Bezeichnung einer Leistung als „freiwillig und stets widerruflich“ ist unwirksam. Weiterhin müssen Freiwilligkeitsvorbehalte die betroffenen Leistungen konkret angeben, sich also ausdrücklich auf "Jahressonderzahlungen", auf "Zulagen" usw. beziehen.
Noch aufwendiger sind rechtliche haltbarer Formulierungen eines Widerrufsvorbehalts.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie mit dem Arbeitgeber über solche Klauseln am besten gar nicht diskutieren. Wenn der Arbeitgeber sie unbedingt haben möchte, bitte schön.
Achten Sie lieber darauf, dass die Sonderzahlungen und Sachleistungen, die Ihnen versprochen wurden, möglichst genau im Vertrag festgelegt sind und dass sie nicht unmittelbar in der Klausel, in der sie festgelegt sind, unter einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt gestellt werden.
8. Kündigungsfristen
Ist Ihr Arbeitsvertrag durch ausreichend lange Kündigungsfristen abgesichert?
Wenn Sie engagiert und mit guten Hoffnungen eine neue Stelle antreten, wäre es ein herber Rückschlag, wenn Ihr Wunscharbeitgeber Ihnen schon ein oder zwei Jahre später wieder kündigt.
So etwas lässt sich zwar nie ganz ausschließen, aber zumindest sollten Sie sich für diesen Fall durch ausreichend lange Kündigungsfristen absichern. Bedenken Sie, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen ziemlich kurz sind.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber z.B. ordentlich nach vier Jahren und elf Monaten, braucht er auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen nur eine Frist von einem (!) Monat zum Monatsende einzuhalten. Daher bringen arbeitsvertragliche oder tarifliche Kündigungsfristen von z.B. zwei oder drei Monaten zum Quartalsende ein wichtiges Stück Arbeitsplatzsicherheit.
Achten Sie daher darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag ausreichend lange Kündigungsfristen vorsieht.
9. Ausschlussfristen
Ist Ihr Vertrag frei von Ausschlussklauseln?
Ausschlussklauseln sind aus Arbeitnehmersicht schlecht. Denn sie besagen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer sehr kurzen, meist nur wenige Monate dauernden Frist gegenüber der anderen Vertragspartei (schriftlich) angemahnt werden müssen - und dass sie andernfalls verfallen, d.h. ersatzlos untergehen.
Ausschlussfristen gelten zwar formaljuristisch zugunsten und zulasten beider Parteien des Arbeitsvertrags, belasten aber praktisch gesehen vor allem den Arbeitnehmer.
Sehen Sie daher zu, dass Sie Ausschlussklauseln aus dem Arbeitsvertrag herausverhandeln. Ein Argument könnte sein, dass solche Klauseln eigentlich nur bei Stundenlohn-Arbeitsverträgen berechtigt sind und das auch nur dann, wenn der stundenweise bezahlte Arbeitnehmer nicht im Betrieb beaufsichtigt werden kann. Das ist typischerweise bei Bauarbeitern der Fall oder bei anderen gewerblichen Arbeitnehmern, die Montagearbeiten verrichten. Dann muss der Arbeitgeber sowieso jeden Monat eine andere Stundenzahl abrechnen, und wenn er einmal abgerechnet hat, will er nicht ein halbes Jahr danach neue Stundenzettel durchprüfen müssen.
In allen anderen Arbeitsverträgen haben Ausschlussfristen eigentlich nichts zu suchen.
10. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ist Ihr Arbeitsvertrag frei von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?
Mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verpflichten Sie sich je nach dessen Ausgestaltung dazu, für maximal zwei Jahre nach Vertragsbeendigung nicht zur Konkurrenz zu gehen oder selbst ein Konkurrenzunternehmen zu gründen. Dafür gibt eine Karenzentschädigung, die nach dem Gesetz mindestens die Hälfte Ihrer zuletzt bezogenen Gesamtvergütung betragen muss.
Das ist viel Geld fürs Nichtstun, aber wenig für jemanden, der lieber beruflich durchstarten möchte. Und es ist eine erhebliche psychologische Belastung für beruflich ehrgeizige Arbeitnehmer, weil einem die fortlaufende Beobachtung attraktiver Stellen bei anderen Firmen dadurch verleidet wird. Denn die meisten in Betracht kommenden Stellen gibt es nun einmal bei der Konkurrenz, und dorthin dürfen Sie im Falle eines Wettbewerbsverbots nicht wechseln.
Bevor Sie allerdings über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitgeber verhandeln, sollten Sie es lieber anwaltlich prüfen lassen. Denn wenn Sie Glück haben, ist die Klausel unverbindlich, und dann haben Sie im Falle der Vertragsbeendigung ein Wahlrecht, ob Sie sich daran halten wollen oder nicht.
Abgesehen vom Sonderfall der Unverbindlichkeit des Verbots ist Arbeitnehmern in den meisten Fällen zu raten, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aus dem Arbeitsvertrag herauszuverhandeln.
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/091 Keine Vertragspflicht zum Führen von Vertragsverhandlungen
Letzte Überarbeitung: 16. April 2020
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