HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

TIPPS UND TRICKS

Ar­beits­ver­trag - Check­lis­te

Zehn Fall­stri­cke, die Sie als Ar­beit­neh­mer ver­mei­den soll­ten, wenn Sie ei­nen Ar­beits­ver­trag un­ter­schrei­ben: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Handschlag Playmobil Ist der Ver­trag ein­mal ge­schlos­sen, kommt man nur noch schwer von ihm los

Wenn Sie als Ar­beit­neh­mer vor der Ent­schei­dung ste­hen, ei­nen Ar­beits­ver­trag zu un­ter­zeich­nen, sind die Ver­hand­lun­gen über die Eck­punk­te meist schon ge­lau­fen.

Wel­che Auf­ga­ben Sie über­neh­men sol­len, wie hoch Ihr Ge­halt ist und wie es sich zu­sam­men­setzt, über die­se Fra­gen ha­ben Sie sich mit Ih­rem künf­ti­gen Ar­beit­ge­ber si­cher schon ge­ei­nigt, denn sonst wür­den Sie sich ja nicht zu­sam­men­set­zen, um ei­nen Ver­trag zu un­ter­schrei­ben.

In Ar­beits­ver­trä­gen kön­nen aber ei­ne Men­ge Din­ge ste­hen, die dort aus Ih­rer Sicht bes­ser ste­hen soll­ten. Und über die­se Klau­seln kön­nen Sie un­mög­lich bei Ge­le­gen­heit der Ver­trags­un­ter­zeich­nung mit dem Ar­beit­ge­ber ver­han­deln. Las­sen Sie sich den Ver­trags­text da­her von Ih­rem (künf­ti­gen) Ar­beit­ge­ber ei­ni­ge Ta­ge vor­her im Ent­wurf per E-Mail über­sen­den und se­hen Sie ihn zu Hau­se in Ru­he durch.

Im fol­gen­den fin­den Sie ei­ne Check­lis­te von zehn Punk­ten, die Sie da­bei zu Hil­fe neh­men kön­nen.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

1. Auf­ga­ben­be­schrei­bung

Sind Ih­re Ar­beits­auf­ga­ben im Ar­beits­ver­trag klar fest­ge­legt?

Wenn Sie sich im Be­wer­bungs­ver­fah­ren auf ei­ne Stel­le als „Führungs­kraft Ver­trieb“ be­wor­ben ha­ben und im Vor­stel­lungs­gespräch da­von die Re­de war, dass Sie ein größeres Ver­triebs­ge­biet be­treu­en und da­bei Per­so­nal­ver­ant­wor­tung für zehn Ver­triebs­kräfte über­neh­men sol­len, dann soll­te in Ih­rem Ar­beits­ver­trag nicht ste­hen, dass Sie als „Ver­triebs­mit­ar­bei­ter“ ein­ge­stellt wer­den.

Denn die Auf­ga­ben­be­schrei­bung im Ar­beits­ver­trag legt den Um­kreis mögli­cher Ar­beits­auf­ga­ben fest, die Ihr Ar­beit­ge­ber Ih­nen auf der Grund­la­ge sei­nes Wei­sungs­rechts später zu­wei­sen kann.

Wenn bei der Ver­trags­aus­fer­ti­gung ver­ges­sen wird, dass Sie ja ei­gent­lich als „Führungs­kraft Ver­trieb“ ein­ge­stellt wer­den soll­ten, und wenn Ih­re Ar­beits­auf­ga­ben statt des­sen ganz all­ge­mein mit „Mit­ar­beit Ver­trieb“ be­schrie­ben wer­den, kann Ihr Ar­beit­ge­ber Ih­nen später al­le Ar­bei­ten zu­wei­sen, die Ver­triebs­mit­ar­bei­ter nor­ma­ler­wei­se ver­rich­ten.

Ach­ten Sie da­her auf ei­ne möglichst kla­re Be­schrei­bung Ih­rer Ar­beits­auf­ga­ben.

2. Ver­set­zungs­rech­te des Ar­beit­ge­bers

Ist si­cher­ge­stellt, dass Ein­satz­ort und Ar­beits­auf­ga­ben nicht durch um­fas­sen­de Ver­set­zungs­klau­seln verwässert wer­den?

Die schöns­ten ver­trag­li­chen Fest­le­gun­gen be­stimm­ter Ar­beits­auf­ga­ben und des Ar­beits­or­tes nützen Ih­nen we­nig, wenn Ihr Ar­beit­ge­ber gemäß Ar­beits­ver­trag da­zu be­rech­tigt ist, Ih­nen „an­de­re gleich­wer­ti­ge Ar­beits­auf­ga­ben zu­zu­wei­sen“ oder Sie bei Be­darf auch „an ei­nen an­de­ren Ort in Deutsch­land“ ein­zu­set­zen.

Denn wer­den Stel­len­be­schrei­bun­gen und Dienst­sitz­fest­le­gun­gen mit sol­chen Re­ge­lun­gen kom­bi­niert, gel­ten die im Ver­trag ge­nann­ten Auf­ga­ben und Ein­satz­or­te im­mer nur vorläufig, nämlich so­lan­ge der Ar­beit­ge­ber Ih­nen kei­ne an­de­ren Wei­sun­gen er­teilt.

Wer z.B. als Wirt­schafts­re­dak­teur mit Dienst­sitz in Ham­burg ein­ge­stellt wur­de, muss auf Wei­sung des Ar­beit­ge­bers auch nach Frank­furt ge­hen und dort die Lo­kal­re­dak­ti­on un­terstützen, falls in sei­nem Ver­trag steht, dass er als Re­dak­teur auch außer­halb der Wirt­schafts­re­dak­ti­on ein­ge­setzt wer­den kann, und das „deutsch­land­weit“.

Ach­ten Sie da­her dar­auf, dass Ihr Ar­beits­ver­trag möglichst kei­ne fach­li­chen und/der räum­li­chen Ver­set­zungs­be­fug­nis­se des Ar­beit­ge­bers enthält.

3. Pro­be­zeit

Enthält der Ver­trag ei­ne an­ge­mes­se­ne Pro­be­zeit­klau­sel?

Ei­ne Pro­be­zeit ist zwar üblich, doch gibt es sie in ver­schie­de­nen Va­ri­an­ten.

Die für Sie als Ar­beit­neh­mer harm­lo­se Va­ri­an­te be­sagt, dass die ers­ten sechs Mo­na­te „als Pro­be­zeit gel­ten“ oder „Pro­be­zeit sind“ oder dass „ei­ne Pro­be­zeit von sechs Mo­na­ten ver­ein­bart“ wird. Ei­ne sol­che Klau­sel verkürzt nur die bei­der­sei­ti­gen Kündi­gungs­fris­ten während der Pro­be­zeit auf zwei Wo­chen, hat aber an­sons­ten für Sie als Ar­beit­neh­mer kei­ne nach­tei­li­gen Rechts­wir­kun­gen.

Die aus Ar­beit­neh­mer­sicht „bösar­ti­ge“ Va­ri­an­te ei­ner Pro­be­zeit­klau­sel be­sagt, dass das Ar­beits­verhält­nis „zum Zwe­cke der Er­pro­bung be­fris­tet“ ist und da­her nach Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit „en­det, oh­ne dass es ei­ner Kündi­gung be­darf“. Wenn Sie das un­ter­schrei­ben, ha­ben Sie statt ei­ner nor­ma­len Pro­be­zeit ein be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis ver­ein­bart, d.h. im Klar­text ei­nen Zeit­ver­trag.

Ach­ten Sie da­her dar­auf, dass Ihr Ar­beits­ver­trag kei­ne Pro­be­zeit­be­fris­tung enthält.

4. Ar­beits­zei­ten

Si­chert der Ver­trag Ih­re persönli­chen Ar­beits­zeitwünsche ab?

Übli­cher­wei­se legt ein Ar­beits­ver­trag ei­ne be­stimm­te Wo­chen­stun­den­zahl fest, al­so z.B. ei­ne Ar­beits­zeit von 20 oder 40 St­un­den. Da­ge­gen ent­hal­ten Ar­beits­verträge meist kei­ne be­stimm­te Ver­tei­lung die­ser Ar­beits­stun­den. An die­ser Stel­le heißt es viel­mehr in der Re­gel, dass sich die Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit „nach be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­sen“ rich­tet.

Im Klar­text be­deu­tet die­se Klau­sel, dass der Ar­beit­ge­ber ein­sei­tig auf der Grund­la­ge sei­nes Wei­sungs­rechts fest­le­gen kann, dass Sie bei ei­ner 40-St­un­den-Wo­che z.B. von Mon­tag bis Don­ners­tag von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr ar­bei­ten müssen, am Frei­tag von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr und dann noch ein­mal am Sams­tag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Wenn Ih­nen aus pri­va­ten Gründen ei­ne be­stimm­te Ver­tei­lung Ih­rer wöchent­li­chen Ar­beits­zeit wich­tig ist, weil Sie sonst Be­ruf und Fa­mi­lie, Sport oder ein Stu­di­um nicht un­ter ei­nen Hut brin­gen können, müssen Sie die­se Ar­beits­zeit­ver­tei­lung kon­kret in den Ver­trag auf­neh­men.

Oft ma­chen Ar­beit­ge­ber im Vor­stel­lungs­gespräch an die­ser Stel­le Zu­sa­gen, die dann im schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag nicht mehr auf­tau­chen. Das ist meist kein böser Wil­le, son­dern liegt an den Ver­trags­for­mu­la­ren, die eben so sind wie sie sind.

Ach­ten Sie da­her dar­auf, dass Ihr Ar­beits­ver­trag die mit dem Ar­beit­ge­ber aus­ge­han­del­te Ver­tei­lung Ih­rer wöchent­li­chen Ar­beits­zeit auf die ein­zel­nen Wo­chen­ta­ge und tägli­chen Uhr­zei­ten möglichst ein­deu­tig wie­der­gibt.

5. Über­stun­den

Enthält der Ver­trag ei­ne kor­rek­te Über­stun­den­re­ge­lung?

Auch oh­ne ver­trag­li­che Re­ge­lung müssen Ar­beit­ge­ber Über­stun­den ge­son­dert be­zah­len. Nur bei Diens­ten „höhe­rer Art“ und/oder bei ei­nem Ge­halt von mehr als 5.800,00 EUR (West) bzw. 4.900,00 EUR (Ost) be­steht nach der Recht­spre­chung kei­ne ob­jek­tiv ge­recht­fer­tig­te „Vergütungs­er­war­tung“, so dass sol­che Ar­beit­neh­mer auf ei­ne Ver­trags­klau­sel an­ge­wie­sen sind, der zu­fol­ge ih­re Über­stun­den zusätz­lich zu vergüten sind.

Als Nor­mal­ver­die­ner brau­chen Sie da­her kei­ne Ver­trags­klau­sel, um Be­zah­lung Ih­rer Über­stun­den ver­lan­gen zu können. Und Sie ha­ben auch kei­nen Grund für schlaf­lo­se Näch­te, wenn Sie ei­ne Über­stun­den­klau­sel ak­zep­tiert ha­ben, der zu­fol­ge Sie „not­wen­di­ge Über­stun­den“ oder „Über­stun­den im übli­chen Um­fang“ leis­ten müssen, oh­ne dass Sie dafür Geld be­kom­men. Denn sol­che Klau­seln sind un­klar und da­her un­wirk­sam.

Un­an­ge­nehm sind da­ge­gen Klau­seln, die Sie bei ei­ner 40-St­un­den-Wo­che z.B. da­zu ver­pflich­ten, bis zu sechs Über­stun­den pro Wo­che zu leis­ten, von de­nen aber die ers­ten vier mit dem re­gulären Ge­halt ab­ge­gol­ten sein sol­len. Sol­che Klau­seln wären wirk­sam, und da­her soll­ten Sie mit dem Ar­beit­ge­ber über sie ver­han­deln. Denn Ihr Ge­halt würde deut­lich ent­wer­tet, wenn Sie da­zu ge­zwun­gen wären, Ih­rem Ar­beit­ge­ber bis zu 10 Pro­zent Ih­rer Ar­beits­zeit zu schen­ken.

Wenn Ihr Ar­beits­ver­trag ei­ne sol­che, d.h. recht­lich „halt­ba­re“ Über­stun­den­klau­sel enthält, soll­ten Sie ver­su­chen, Sie aus dem Ver­trag wie­der her­aus­zu­ver­han­deln.

6. Son­der­zah­lun­gen

Sind Son­der­zah­lun­gen wie ein 13. Ge­halt, ein Weih­nachts­geld oder ein Ur­laubs­geld im Ver­trag fest­ge­schrie­ben?

Viel­leicht hat man Ih­nen im Vor­stel­lungs­gespräch erläutert, dass im Be­trieb übli­cher­wei­se be­stimm­te Son­der­leis­tun­gen er­bracht wer­den wie z.B. ein Weih­nachts­geld oder ein Ur­laubs­geld.

Dann soll­te das auch so wie be­spro­chen in Ih­rem schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag ste­hen. Sie können zwar mögli­cher­wei­se auch oh­ne ei­ne sol­che Klau­sel der­ar­ti­ge Zah­lun­gen be­an­spru­chen, wenn sie „be­triebsüblich“ sind, d.h. seit je­her zu be­stimm­ten Zei­ten in be­stimm­ter Höhe ge­leis­tet wer­den. Aber über das Be­ste­hen oder Nicht­be­ste­hen ei­ner be­trieb­li­chen Übung kommt es oft zum Streit.

Ach­ten Sie da­her dar­auf, dass die Höhe und der Aus­zah­lungs­zeit­punkt von Son­der­zah­lun­gen im Ver­trag klar ge­re­gelt sind.

7. Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt, Wi­der­rufs­vor­be­halt

Ist Ihr Ver­trag frei von Wi­der­rufs- und Frei­wil­lig­keits­vor­be­hal­ten?

Wenn Sie er­reicht ha­ben, dass die Ih­nen ver­spro­che­nen Son­der­zah­lun­gen im Ver­trag klar ge­re­gelt sind, müssen Sie all­ge­mein for­mu­lier­te Frei­wil­lig­keits­vor­be­hal­te oder Wi­der­rufs­vor­be­hal­te nicht fürch­ten, da die­se Klau­seln Ih­re Ansprüche nicht be­dro­hen können.

Aber auch an­de­re, nicht ein­deu­tig im Ver­trag fest­ge­leg­te Leis­tun­gen sind durch sol­che Vor­be­hal­te nach der ak­tu­el­len Recht­spre­chung kaum noch gefähr­det, da Ar­beit­ge­ber er­heb­li­che An­stren­gun­gen un­ter­neh­men müssen, um sol­che Klau­seln „was­ser­dicht“ zu ma­chen.

So kann z.B. ein Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt nicht in ei­nem Atem­zug mit ei­nem Wi­der­rufs­vor­be­halt for­mu­liert wer­den, d.h. die Be­zeich­nung ei­ner Leis­tung als „frei­wil­lig und stets wi­der­ruf­lich“ ist un­wirk­sam. Wei­ter­hin müssen Frei­wil­lig­keits­vor­be­hal­te die be­trof­fe­nen Leis­tun­gen kon­kret an­ge­ben, sich al­so aus­drück­lich auf "Jah­res­son­der­zah­lun­gen", auf "Zu­la­gen" usw. be­zie­hen.

Noch auf­wen­di­ger sind recht­li­che halt­ba­rer For­mu­lie­run­gen ei­nes Wi­der­rufs­vor­be­halts.

Vor die­sem Hin­ter­grund soll­ten Sie mit dem Ar­beit­ge­ber über sol­che Klau­seln am bes­ten gar nicht dis­ku­tie­ren. Wenn der Ar­beit­ge­ber sie un­be­dingt ha­ben möch­te, bit­te schön.

Ach­ten Sie lie­ber dar­auf, dass die Son­der­zah­lun­gen und Sach­leis­tun­gen, die Ih­nen ver­spro­chen wur­den, möglichst ge­nau im Ver­trag fest­ge­legt sind und dass sie nicht un­mit­tel­bar in der Klau­sel, in der sie fest­ge­legt sind, un­ter ei­nen Frei­wil­lig­keits- oder Wi­der­rufs­vor­be­halt ge­stellt wer­den.

8. Kündi­gungs­fris­ten

Ist Ihr Ar­beits­ver­trag durch aus­rei­chend lan­ge Kündi­gungs­fris­ten ab­ge­si­chert?

Wenn Sie en­ga­giert und mit gu­ten Hoff­nun­gen ei­ne neue Stel­le an­tre­ten, wäre es ein her­ber Rück­schlag, wenn Ihr Wunsch­ar­beit­ge­ber Ih­nen schon ein oder zwei Jah­re später wie­der kündigt.

So et­was lässt sich zwar nie ganz aus­sch­ließen, aber zu­min­dest soll­ten Sie sich für die­sen Fall durch aus­rei­chend lan­ge Kündi­gungs­fris­ten ab­si­chern. Be­den­ken Sie, dass die ge­setz­li­chen Kündi­gungs­fris­ten ziem­lich kurz sind.

Kündigt Ih­nen Ihr Ar­beit­ge­ber z.B. or­dent­lich nach vier Jah­ren und elf Mo­na­ten, braucht er auf der Grund­la­ge der ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen nur ei­ne Frist von ei­nem (!) Mo­nat zum Mo­nats­en­de ein­zu­hal­ten. Da­her brin­gen ar­beits­ver­trag­li­che oder ta­rif­li­che Kündi­gungs­fris­ten von z.B. zwei oder drei Mo­na­ten zum Quar­tals­en­de ein wich­ti­ges Stück Ar­beits­platz­si­cher­heit.

Ach­ten Sie da­her dar­auf, dass Ihr Ar­beits­ver­trag aus­rei­chend lan­ge Kündi­gungs­fris­ten vor­sieht.

9. Aus­schluss­fris­ten

Ist Ihr Ver­trag frei von Aus­schluss­klau­seln?

Aus­schluss­klau­seln sind aus Ar­beit­neh­mer­sicht schlecht. Denn sie be­sa­gen, dass al­le Ansprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis bin­nen ei­ner sehr kur­zen, meist nur we­ni­ge Mo­na­te dau­ern­den Frist ge­genüber der an­de­ren Ver­trags­par­tei (schrift­lich) an­ge­mahnt wer­den müssen - und dass sie an­dern­falls ver­fal­len, d.h. er­satz­los un­ter­ge­hen.

Aus­schluss­fris­ten gel­ten zwar for­mal­ju­ris­tisch zu­guns­ten und zu­las­ten bei­der Par­tei­en des Ar­beits­ver­trags, be­las­ten aber prak­tisch ge­se­hen vor al­lem den Ar­beit­neh­mer.

Se­hen Sie da­her zu, dass Sie Aus­schluss­klau­seln aus dem Ar­beits­ver­trag her­aus­ver­han­deln. Ein Ar­gu­ment könn­te sein, dass sol­che Klau­seln ei­gent­lich nur bei St­un­den­lohn-Ar­beits­verträgen be­rech­tigt sind und das auch nur dann, wenn der stun­den­wei­se be­zahl­te Ar­beit­neh­mer nicht im Be­trieb be­auf­sich­tigt wer­den kann. Das ist ty­pi­scher­wei­se bei Bau­ar­bei­tern der Fall oder bei an­de­ren ge­werb­li­chen Ar­beit­neh­mern, die Mon­ta­ge­ar­bei­ten ver­rich­ten. Dann muss der Ar­beit­ge­ber so­wie­so je­den Mo­nat ei­ne an­de­re St­un­den­zahl ab­rech­nen, und wenn er ein­mal ab­ge­rech­net hat, will er nicht ein hal­bes Jahr da­nach neue St­un­den­zet­tel durch­prüfen müssen.

In al­len an­de­ren Ar­beits­verträgen ha­ben Aus­schluss­fris­ten ei­gent­lich nichts zu su­chen.

10. Nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot

Ist Ihr Ar­beits­ver­trag frei von ei­nem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot?

Mit ei­nem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot ver­pflich­ten Sie sich je nach des­sen Aus­ge­stal­tung da­zu, für ma­xi­mal zwei Jah­re nach Ver­trags­be­en­di­gung nicht zur Kon­kur­renz zu ge­hen oder selbst ein Kon­kur­renz­un­ter­neh­men zu gründen. Dafür gibt ei­ne Ka­ren­zentschädi­gung, die nach dem Ge­setz min­des­tens die Hälf­te Ih­rer zu­letzt be­zo­ge­nen Ge­samt­vergütung be­tra­gen muss.

Das ist viel Geld fürs Nichts­tun, aber we­nig für je­man­den, der lie­ber be­ruf­lich durch­star­ten möch­te. Und es ist ei­ne er­heb­li­che psy­cho­lo­gi­sche Be­las­tung für be­ruf­lich ehr­gei­zi­ge Ar­beit­neh­mer, weil ei­nem die fort­lau­fen­de Be­ob­ach­tung at­trak­ti­ver Stel­len bei an­de­ren Fir­men da­durch ver­lei­det wird. Denn die meis­ten in Be­tracht kom­men­den Stel­len gibt es nun ein­mal bei der Kon­kur­renz, und dort­hin dürfen Sie im Fal­le ei­nes Wett­be­werbs­ver­bots nicht wech­seln.

Be­vor Sie al­ler­dings über ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot mit dem Ar­beit­ge­ber ver­han­deln, soll­ten Sie es lie­ber an­walt­lich prüfen las­sen. Denn wenn Sie Glück ha­ben, ist die Klau­sel un­ver­bind­lich, und dann ha­ben Sie im Fal­le der Ver­trags­be­en­di­gung ein Wahl­recht, ob Sie sich dar­an hal­ten wol­len oder nicht.

Ab­ge­se­hen vom Son­der­fall der Un­ver­bind­lich­keit des Ver­bots ist Ar­beit­neh­mern in den meis­ten Fällen zu ra­ten, ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot aus dem Ar­beits­ver­trag her­aus­zu­ver­han­deln.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Ar­beits­ver­trag?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Ar­beits­ver­trag in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma Ar­beits­ver­trag fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 16. April 2020

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie vor der Ent­schei­dung ste­hen, ei­nen Ar­beits­ver­trag ab­zu­schlie­ßen oder wenn Ih­nen be­reits ein kon­kre­tes Ver­trags­an­ge­bot vor­liegt, das Sie an­walt­lich über­prü­fen las­sen wol­len, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Um das Ver­hand­lungs­kli­ma kurz vor ei­nem ge­plan­ten Ver­trags­schluss nicht zu be­las­ten, tre­ten wir in sol­chen Fäl­len in al­ler Re­gel nicht nach au­ßen in Er­schei­nung.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ent­wurf des Ar­beits­ver­trags
  • Ent­wurf ei­ner Dienst­wa­gen­re­ge­lung (falls vor­han­den)
  • Ent­wurf ei­nes Wett­be­werbs­ver­bots (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de
Bewertung: 3.5 von 5 Sternen (57 Bewertungen)

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de