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Gesetzliche Krankenkassenbeiträge werden wieder paritätisch
06.06.2018. Das Bundeskabinett hat am 06.06.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung gesetzlich Krankenversicherter beschlossen.
Treibende Kraft hinter der Neuregelung war anscheinend der neue Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, der darauf hingewirkt hat, dass der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder paritätisch, d.h. von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gezahlt wird.
Zu den Nutznießern des Gesetzes sollen neben Arbeitnehmern und Rentnern auch Selbstständige und Zeitsoldaten gehören. Am 01.01.2019 soll es in Kraft treten: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)) vom 06.06.2018.
- Entwicklung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
- Entlastung der gesetzlich Krankenversicherten
- Abbau von Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkassen
- Beitragsschulden aus ungeklärten Mitgliedschaften
- Beitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
- Zugang zur GKV für ehemalige Soldaten auf Zeit
- Stimmen zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
- Fazit
Entwicklung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Seit 2009 gibt es einen einheitlichen Beitragssatz in der GKV. Er wurde bei seiner Einführung ursprünglich auf 15,5 Prozent des Bruttolohns festgesetzt, während der Wirtschaftskrise 2009 auf 14,9 Prozent gesenkt und im Jahr 2011 wieder auf 15,5 Prozent angehoben. Seit 2014 beträgt er nominell 14,6 Prozent, allerdings verbunden mit dem Recht der Krankenkassen zur Erhebung eines (je nach Krankenkasse verschieden hohen) Zusatzbeitrags.
Der GKV-Beitrag wird schon lange nicht mehr von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen getragen. Die über Jahrzehnte hinweg hälftige ("paritätische") Aufteilung der Beiträge zur GKV wurde nämlich im Jahr 2005 aufgegeben und ein Sonderbeitrag für Arbeitnehmer in Höhe von 0,9 Prozent eingeführt. Der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent wurde als zusätzlicher Kostenbeitrag zur Finanzierung von Zahnersatz gerechtfertigt.
Daher teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur einen Teil der Beitragslast in Höhe von 14,6 Prozent (= jeweils 7,3 Prozent). Die gesamte Beitragslast für Arbeitnehmer ist aber höher, denn er trägt zu seinen 7,3 Prozent seit 2014 noch den von seiner Krankenkasse verlangten Zusatzbeitrag.
Mit der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2014 wurde der Beitragsersatz wie erwähnt auf 14,6 Prozent gesenkt, also nominell um den Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer vermindert (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/107 Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2014). Theoretisch wurden die Beschäftigten damit in Bezug auf die Sozialversicherungsabgaben entlastet. Allerdings wurde den Krankenkassen das Recht eingeräumt, einen vom Arbeitnehmer zu tragenden Zusatzbeitrag festzusetzen, der sich nach dem Finanzbedarf der jeweiligen Krankenkasse richtet.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der GKV wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Gesundheit berechnet und liegt aktuell (2018) bei 1,0 Prozent. Im Vorjahr (2017) betrug er sogar 1,1 Prozent. Im Ergebnis hat der Zusatzbeitrag die Beitragsentlastung, die die Reform des Jahres 2014 eigentlich bringen sollte, vollständig aufgezehrt.
Entlastung der gesetzlich Krankenversicherten
In der Begründung des aktuellen Gesetzentwurfs heißt es, dass die gute wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren mit einer ebenso positiven Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen der Krankenkassen einherging. Sowohl der Gesundheitsfonds, aus dem die Krankenkassen Gelder erhalten, als auch viele Krankenkassen selbst konnten erhebliche Rücklagen aufbauen. Die sollen nun den Versicherten zugute kommen.
Daher sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung künftig wieder von Arbeitgebern und Beschäftigten zu gleichen Teilen getragen werden. Das gilt auch für Rentner und die Rentenversicherung. Das bedeutet, dass der Zusatzbeitrag nicht mehr länger von den Versicherten allein übernommen werden muss, sondern mit dem Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherung geteilt wird.
Die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrags werde die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen jährlich um rund 6,9 Milliarden Euro entlasten, heißt es in der Entwurfsbegründung. Dem Bundesministerium für Gesundheit zufolge müssen Arbeitnehmer dadurch monatlich bis zu 38,00 EUR weniger Beiträge zahlen.
Für die Umsetzung wird der § 249 Abs.1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wie folgt geändert:
„Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.“
Für Rentner wird § 249a SGB V entsprechend angepasst.
Abbau von Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkassen
Um zu verhindern, dass die Kassen mit den aktuell hohen Überschüssen (zu) große Finanzreserven aufbauen, statt die Zusatzbeiträge zu senken oder zumindest stabil zu halten, soll es künftig eine Höchstgrenze an Rücklagen geben. Gemäß § 260 Abs.2 Satz 1 SGB V (neue Fassung) wird diese Grenze eine Monatsausgabe der jeweiligen Krankenkasse betragen.
Solange die Rücklagen einer Krankenkasse über der Höchstgrenze liegen, dürfen die Zusatzbeiträge nicht erhöht werden. Zudem sollen die übersteigenden Mittel innerhalb der drei folgenden Haushaltsjahre (bei Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2019 also ab dem Haushaltsjahr 2020) mittels Absenkung der Zusatzbeiträge abgeschmolzen werden.
Es wird erwartet, dass diese (möglichen) Beitragssenkungen ab 2020 die Versicherten um weitere 500 bis 750 Millionen Euro jährlich entlasten werden.
Beitragsschulden aus ungeklärten Mitgliedschaften
Ein anderes Thema der Gesetzesreform sind die sog. Beitragsschulden. Sie wurden von den Krankenkassen in den vergangenen Jahren in erheblichem Maße angehäuft. Ein Großteil davon sind auf sog. „ungeklärte passive“ Mitgliedschaften zurückzuführen.
Da die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nur dann endet, wenn der Versicherte seinen Austritt erklärt, bestehen Mitgliedschaften auch dann fort, wenn das Mitglied sich nicht abmeldet, allerdings keine Beiträge mehr zahlt und z.B. unbekannt verzogen ist. Das Kassenmitglied wird dann durch eine obligatorische Anschlussversicherung (oAV) zum Höchstbeitrag weiterversichert.
Die Versicherer sollen künftig ihre Mitgliederbestände um diese "ungeklärten Mitgliedschaften" und um die damit verbundenen (nominellen) Beitragsschulden bereinigen, um diese auf eine realistisches Maß zu reduzieren. Finanzielle Mittel, die die Kassen für die aufzuhebenden Mitgliedschaften aus dem Risikostrukturausgleich erhalten haben, müssen an den Gesundheitsfonds zurückgezahlt werden.
Beitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
Auch hauptberuflich Selbstständige können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der GKV versichern. Dabei werden sie zur Berechnung der Beiträge mit einem Höchstbetrag eingestuft, der der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze entspricht, d.h. ihr Einkommen wird aktuell (2018) mit 4.425,00 EUR angesetzt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/249 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018).
Können Selbstständige nachweisen, dass ihr Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können sie mit ihrem tatsächlichen Einkommen eingestuft werden. Dabei ist jedoch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten, die derzeit 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entspricht (2018 = 2.283,75 Euro). Die monatliche Bezugsgröße wird gem. § 18 SGB IV jährlich angepasst und beträgt derzeit 3.045 Euro.
Da das monatliche Einkommen vieler Kleinselbstständiger noch unterhalb dieses Mindestbetrages liegt, sind die daraus resultierenden Kassenbeiträge teilweise überfordernd. Aus diesem Grund sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige zum 01.01.2019 halbiert wird, d.h. fortan nur 37,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2018 = 1.141,88 Euro) entspricht.
Der durchschnittliche Mindestbeitrag im Monat beträgt dann 171,28 Euro und bedeutet laut Gesundheitsministerium eine monatliche Entlastung von bis zu 180 Euro.
Zugang zur GKV für ehemalige Soldaten auf Zeit
Soldaten auf Zeit (SaZ) haben während ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf freie Heilfürsorge, d.h. eine kostenlose truppenärztliche Versorgung. In dieser Zeit sind sie nicht krankenversicherungspflichtig.
Sobald das zivile Leben für die ehemaligen Soldaten wieder beginnt, müssen Sie sich auch um eine Krankenversicherung kümmern. Dabei ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder wenn während der Dienstzeit eine ruhende freiwillige Mitgliedschaft in der GKV bestand. Andernfalls sind die Soldaten auf eine Kombination aus Bundesbeihilfe (70 Prozent) und privater Krankenversicherung (30 Prozent) angewiesen.
Soldaten, die ihre Dienstzeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres beenden, sind regelmäßig von der Versicherungspflicht in der GKV ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V). Das bedeutet, für sie gibt es noch weniger Möglichkeiten für einen Weg zurück in die GKV. Viele müssen sich deshalb bis ins Rentenalter in einer teureren privaten Krankenkasse versichern.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr eine Erweiterung der generellen Zugangsmöglichkeiten zur GKV um ein neues, einheitliches Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung für ehemalige Soldaten vor. Der Anspruch auf Bundesbeihilfe während des Erhalts von Übergangsgebührnissen (= finanzielle Unterstützung für die Wiedereingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt) wird durch einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ersetzt.
Die Möglichkeit, sich nach Dienstende einer privaten Krankenversicherung anzuschließen bleibt jedoch bestehen.
Stimmen zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
Besonders scharfe Kritik übte die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) in ihrer Pressemitteilung vom 06.06.2018. Die Arbeitgeber bezeichnen die Reform als „Tiefschlag für Wettbewerb, Wachstum und Beschäftigung“ und „größte Zusatzbelastung durch Lohnzusatzkosten in der deutschen Sozialgeschichte“. Als Grund für die Ablehnung gibt der BDA an, dass die Arbeitgeber durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bereits jetzt mehr als die Hälfte der Krankheitskosten tragen würden.
Eine direkte Antwort auf die Kritik der BDA gab der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in einer Mitteilung vom 14.06.2018. Darin hält der DGB dagegen, dass die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall „keinerlei inhaltlichen Bezug zur Frage der paritätischen Beitragsfinanzierung“ habe. Zudem habe die Mehrbelastung seit 2005 bei den Beschäftigten gelegen, die durch die alleinige Finanzierung des Zusatzbeitrages die jetzt vorhandenen Rücklagen der Kassen aufgebaut hätten.
Zufrieden ist der Gewerkschaftsbund mit dem Gesetzesvorhaben dennoch nicht wirklich. So wird in der Mitteilung kritisiert, dass auch die Unternehmen durch mögliche Beitragssenkungen profitieren würden, dass die Maßnahmen zur Reduzierung von Beitragsschulden zu kaum kalkulierbaren Belastungen für die Krankenkassen werden könnten und dass mit dem Gesetz in die Beitragssatzautonomie der Versicherer eingegriffen würde.
Die Vereinten Dienstleistungsgewerkschaften (Ver.di) lobten in einer Stellungnahme die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge. Gleichzeitig zweifelte die Gewerkschaft die Zukunftsfähigkeit der GKV an und forderte die Einführung einer Bürgerversicherung. Ein Abschmelzen der Rücklagen der Krankenkassen sei zudem nicht sinnvoll, bevor die Kosten zur Finanzierung für die im Koalitionsvertrag festgelegten Verbesserungen der Versorgungsqualität beziffert werden könnten.
Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands, sieht den Abbau der Finanzreserven ebenfalls kritisch. Die Gestaltung der Beitragssätze solle insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Ausgabensteigerungen in dieser Legislaturperiode Sache der Krankenkassen bleiben, wie Pfeiffer bereits im April im Gesundheitsausschuss des Bundestags betonte.
Fazit
Das Versichertenentlastungsgesetz trägt seinen Namen zurecht. Auch wenn die Ersparnis des einzelnen Arbeitnehmers von bis zu 38 Euro im Monat gering klingen mag, geht es doch um ein beträchtliches Gesamtvolumen von etwa acht Milliarden Euro. Allein knapp sieben Milliarden Euro davon entfallen auf die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der GKV-Beiträge. Das bedeutet nicht nur, dass Beschäftigte die Zusatzbeiträge nicht länger allein tragen müssen, sondern auch, dass sie von künftigen Erhöhungen nur noch zur Hälfte betroffen sind.
Steigende Zusatzbeiträge sind in der nahen Zukunft nicht zu erwarten, da die Krankenkassen verpflichtet werden, ihre Rücklagen bis zu einem gewissen Punkt abzuschmelzen, und zwar durch Beitragssenkungen oder durch das Absehen von Beitragserhöhungen. Dass hohe finanzielle Rücklagen der Kassen auf Kosten der Beitragszahler unterbunden werden sollen, klingt im ersten Moment sinnvoll. Es beinhaltet aber das Risiko, dass die Reserven für künftige Vorhaben zur Verbesserung des Gesundheitssystems nicht ausreichen. Bereits für diese Legislaturperiode sind im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU Maßnahmen geplant, die finanzielle Mehrbelastungen für die gesetzlichen Krankenversicherungen vorsehen (z.B. das Sofortprogramm im Pflege-Bereich).
Hinsichtlich der Bereinigung der Mitgliederbestände um ungeklärte Fälle ist fraglich, ob damit tatsächlich nur Karteileichen aus den Büchern gestrichen werden. Denn Ursache für die passiven Mitgliedschaften ist oft eine obligatorische Anschlussversicherung bei fehlender Mitwirkung der Betroffenen. Der Grund für die Einführung dieses Instruments in § 188 Abs. 4 SGB V im Jahr 2013 war die Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes auch für jene, die sich nicht bei der Krankenkasse melden (Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung). Dabei handelt es sich häufig um hilfsbedürftige und obdachlose Menschen. Dass in der Folge eine Vielzahl dieser Mitgliedschaften Beitragsschulden anhäufen würden, war zwar abzusehen, soll nun aber wieder rückgängig gemacht und für die Zukunft vermieden werden.
Insgesamt können Arbeitnehmer und Gewerkschaften zufrieden mit den geplanten Entlastungen sein. Für Unternehmen und Krankenkassen ergeben sich zwar Mehrbelastungen, doch dürften die aufgrund der guten Wirtschaftslage zu verschmerzen sein. Zudem stärkt ein höherer Nettolohn die Kaufkraft, was die Binnennachfrage und damit die Konjunktur stärkt. Schließlich profitieren auch Kleinselbstständige und Soldaten von der Reform. Ein Fragezeichen ist nur bei den möglicherweise zu geringen Rücklagen der Kassen zu machen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)) vom 06.06.2018
- Bundesministerium für Gesundheit zum Versichertenentlastungsgesetz
- Pressemitteilung BDA vom 06.06.2018
- Mitteilung DGB vom 14.06.2018
- Stellungnahme Ver.di
- Stellungnahme Doris Pfeiffer (GKV-Spitzenverband)
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/249 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/107 Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2014
Letzte Überarbeitung: 2. August 2020
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