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Pflicht zur Aufklärung bei Entgeltumwandlung
27.11.2020. Arbeitgeber sind im Allgemeinen nicht zur rechtlichen Information ihrer Arbeitnehmer zum Thema betriebliche Altersversorgung verpflichtet. Wer als Arbeitgeber trotzdem informiert, muss dies allerdings richtig und vollständig tun.
Fraglich ist, ob Arbeitsgeber, der ihre Mitarbeiter über den Anspruch auf Gehaltsumwandlung informiert haben, nachträglich über noch kommende Gesetzesänderungen informieren müssen.
Eine solche Pflicht besteht nicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung: BAG, Urteil vom 18.02.2020, 3 AZR 206/18.
- Sind Arbeitgeber beim Thema Entgeltumwandlung ausnahmsweise zur betriebsrentenrechtlichen Aufklärung und Beratung verpflichtet?
- Im Streit: Ungeplante finanzielle Belastungen durch die gesetzliche Beitragspflicht von Betriebsrentnern zur Kranken- und Pflegeversicherung
- BAG: Arbeitgeber müssen vor der Vereinbarung einer Entgeltumwandlung nicht über künftige mögliche Gesetzesänderungen informieren.
Sind Arbeitgeber beim Thema Entgeltumwandlung ausnahmsweise zur betriebsrentenrechtlichen Aufklärung und Beratung verpflichtet?
Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, dass ein bestimmter Anteil ihrer künftigen Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt für eine betriebliche Altersversorgung verwendet, also nicht ausgezahlt wird. Dieser Anspruch auf Gehaltsumwandlung ergibt sich aus § 1a Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).
Der Umwandlungsanspruch ist begrenzt auf vier Prozent des Einkommensanteils, der der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV) unterliegt. Verlangt der Arbeitnehmer eine Gehaltsumwandlung, muss der Arbeitgeber mit ihm eine entsprechende Vereinbarung treffen (§ 1a Abs.1 Satz 2 BetrAVG). Eine Pflicht zur Aufklärung und/oder Beratung über rechtliche und finanzielle Risiken und Chancen besteht dabei allerdings nicht. Solche Pflichten lassen sich auch nicht als vertragliche Nebenpflichten des Arbeitgebers aus §§ 241 Abs.2 und 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herleiten.
Auf dieser Linie liegt die bisherige Rechtsprechung des BAG, der zufolge Arbeitgeber ihre Beschäftigten noch nicht einmal über den Anspruch auf Entgeltumwandlung als solchen informieren müssen (BAG, Urteil vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11 - Leitsatz). Allerdings gilt hier eine wichtige Einschränkung: Wenn der Arbeitgeber Auskünfte über steuerliche und/oder rechtliche Dinge erteilt (wozu er nicht verpflichtet ist), müssen die Auskünfte richtig sein.
Im Streit: Ungeplante finanzielle Belastungen durch die gesetzliche Beitragspflicht von Betriebsrentnern zur Kranken- und Pflegeversicherung
Ein Arbeitnehmer informierte sich im April 2003 auf einer Betriebsversammlung über das Thema Entgeltumwandlung. Dabei bot der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung unter Beteiligung einer Pensionskasse an, mit der er eine Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Gehaltsumwandlungen abgeschlossen hatte. An der Informationsveranstaltung nahm auch ein Sparkassen-Fachberater teil. Am 23.09.2003 vereinbarte der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung mit Kapitalwahlrecht.
Bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung war eine Gesetzesänderung in der Diskussion, der zufolge Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung künftig beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sein sollten. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 09.09.2003 im Bundestag in erster Lesung beraten. Am 14.11.2003 wurde das Gesetz beschlossen und trat Anfang 2004 in Kraft („GKV Modernisierungsgesetz“).
Im Dezember 2014 trat der Arbeitnehmer in den Ruhestand und ließ sich seine Zusatzversorgung als Kapitalbetrag auszahlen (35.101,03 EUR abzüglich 8.362,59 EUR Steuern). Darauf musste er wegen der seit 2004 geltenden Gesetzeslage Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, immerhin 1.253,16 EUR für 2015 und 2016. Diesen Nachteil wollte er nicht hinnehmen und verklagte seinen Ex-Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen (angeblicher) Falschberatung vor Abschluss der Gehaltsumwandlungsvereinbarung.
Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage ab (Urteil vom 11.05.2017, 3 Ca 177/17), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm den Arbeitgeber zum Schadensersatz verurteilte (Urteil vom 06.12.2017, 4 Sa 852/17). Denn, so das LAG: Die unterlassene Aufklärung über die künftige Beitragspflicht war angeblich ein Beratungsfehler des Sparkassenfachberaters, der auf der Betriebsversammlung im April 2003 und auch danach bis zum Abschluss der Umwandlungsvereinbarung im Pflichtenkreis des Arbeitgebers tätig war. Daher musste sich der Arbeitgeber den Beratungsfehler des Sparkassenfachberaters als Verschulden seines Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 280 Abs.1, 278 BGB zurechnen lassen (LAG, Urteil, Rn.58, 59).
BAG: Arbeitgeber müssen vor der Vereinbarung einer Entgeltumwandlung nicht über künftige mögliche Gesetzesänderungen informieren.
Das BAG entschied wiederum zugunsten des Arbeitgebers (Urteil vom 18.02.2020, 3 AZR 206/18). Zur Begründung heißt es:
Der Arbeitgeber hatte mehr getan, als er rechtlich hätte tun müssen. Er hatte seine Belegschaft über die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung per Entgeltumwandlung informiert, und zwar richtig.
Und auch dann, wenn der Arbeitgeber noch weitere Informationen hätte erteilen müssen, d.h. zu künftigen Gesetzesänderungen und/oder auf laufende Gesetzesvorhaben, würde das voraussetzen, dass der Arbeitgeber bei seiner Beratung Dinge bespricht, die durch die geplante Gesetzesänderung zulasten der Arbeitnehmer geändert werden könnten. Der Arbeitgeber hatte solche - sehr speziellen - Informationen aber im Streitfall gar nicht erteilt, denn er hatte nichts über Beitragspflichten zur Sozialversicherung gesagt.
Dementsprechend konnte man dem Arbeitgeber auch nicht vorwerfen, dass er den Arbeitnehmer über die geplante sozialversicherungsrechtliche Gesetzesänderung nicht aufgeklärt hatte. Schlussendlich kam es daher auch nicht darauf an, ob der Sparkassenberaters im Pflichtenkreis des Arbeitgebers tätig wurde (wie vom LAG Hamm angenommen).
Fazit: Über die möglichen künftigen Auswirkungen laufender (!) Gesetzesvorhaben zu informieren, kann je nach Beratungsauftrag von fachlich versierten Steuerberatern oder Anwälten verlangt werden, nicht aber von sämtlichen (!) Arbeitgebern. Denn die Pflicht zur Gehaltsumwandlung gemäß § 1a BetrAVG trifft jeden Arbeitgeber, d.h. auch kleinste Arbeitgeber ab einer „Beschäftigtenzahl“ von einem (!) Arbeitnehmer. Die vom LAG Hamm angenommenen Aufklärungspflichten gehen daher viel zu weit.
Übrigens wurde die Belastung von Betriebsrenten mit Sozialabgaben vor kurzem wieder geändert, nämlich durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 21.12.2019 (BGBl I, S.2913). Ab Anfang 2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 EUR, d.h. nur Betriebsrenten, die darüber liegen, werden anteilig mit Beiträgen zur Krankenkasse belastet. Die Gesetzesänderung zeigt wieder einmal, was kleine und mittelgroße Arbeitgeber von der Einführung von Betriebsrentenzusagen abhält. Für sie ist das ganze Thema schlicht zu kompliziert.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2020, 3 AZR 206/18
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.12.2017, 4 Sa 852/17
- Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 11.05.2017, 3 Ca 177/17
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 18/108 Kein Recht auf Kündigung einer Direktversicherung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/167 Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/353 Bayrische Landesbank kann sich von Betriebsrentenzusagen freikaufen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/280 Marktübliche Verzinsung des angesparten Versorgungskapitals
- Arbeitsrecht aktuell: 16/229 Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/035 Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Thema Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 12/370 Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Vertragsschluss
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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