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Marktübliche Verzinsung des angesparten Versorgungskapitals
06.09.2016. Viele Betriebsrenten werden über eine festgelegte Laufzeit von z.B. fünf, zehn oder zwölf Jahren ausgezahlt. Auszahlungsbeginn ist der Renteneintritt.
Das führt zu der Frage, wie das Versorgungskapital, das dem Betriebsrentner zusteht, in der Zwischenzeit vom Arbeitgeber zu verzinsen ist.
Vor einer Woche hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber dabei die (sehr geringe) Rendite für deutsche und französische Staatsanleihen zugrunde legen kann: BAG, Urteil vom 30.08.2016, 3 AZR 272/15 (Pressemeldung des Gerichts).
- Wie hoch sollte die Verzinsung eines Versorgungskapitals sein, das der Arbeitgeber ab Renteneintritt über zwölf Jahre hinweg auszahlen muss?
- Der Fall des BAG: Betriebsvereinbarung überlässt die Festlegung des "marktüblichen Zinssatzes" dem Arbeitgeber
- BAG: Hat der Arbeitgeber die "marktübliche" Verzinsung eines angesparten Versorgungskapitals festzulegen, kann er sich an der Verzinsung deutscher und französischer Staatsanleihen orientieren
Wie hoch sollte die Verzinsung eines Versorgungskapitals sein, das der Arbeitgeber ab Renteneintritt über zwölf Jahre hinweg auszahlen muss?
Anwartschaften auf Betriebsrenten werden langfristig aufgebaut bzw. angespart. Daher spielt hier die Wertsicherung eine große Rolle.
So schreibt z.B. § 1 Abs.2 Nr.3 des Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zur Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung vor, dass die künftigen Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt "in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden" müssen. Wer mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart hat, kann daher erwarten, dass seine zur Altersvorsorge eingesetzten Lohnansprüche nicht im Laufe der Zeit entwertet werden.
Im Betriebsrentengesetz nicht geregelt ist die Frage, wie ein bereits fertig angespartes Versorgungskapital zu verzinsen ist, wenn der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer nicht auf einen Schlag beim Renteneintritt auszahlt, sondern die Auszahlung auf mehrere Jahre verteilt. Eine solche "ratierliche" Auszahlung in kleinen Portionen ist im Interesse des Arbeitnehmers. Sie führt nämlich dazu, dass der Arbeitnehmer weniger Steuern zahlen muss als er zu zahlen hätte, wenn er das gesamte Versorgungskapital bei Rentenbeginn bekommen würde.
Auch ohne gesetzliche Regelung ist klar, dass der Arbeitgeber das von ihm vorübergehend einbehaltene Kapital verzinsen muss, und zwar auf der Grundlage der im Einzelfall bestehenden tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Diese können z.B. vorsehen, dass der Arbeitgeber das Kapital zu einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen hat. Aber was heißt das nun wiederum, d.h. was ist "marktüblich"?
Der Fall des BAG: Betriebsvereinbarung überlässt die Festlegung des "marktüblichen Zinssatzes" dem Arbeitgeber
Im Streitfall hatte ein Betriebsrentner seinen Ex-Arbeitgeber auf Zinszahlung verklagt, immerhin auf 10.595,74 EUR. Denn der Arbeitgeber musste gemäß einer Betriebsvereinbarung das angesparte Versorgungskapital, das dem Rentner bei Renteneintritt zustand, über zwölf Jahre verteilt auszahlen und bis dahin zu einem marktüblichen Zinssatz verzinsen. Und da das Kapital des Arbeitnehmers bzw. Betriebsrentners bei Renteneintritt immerhin 363.534,48 EUR betrug, lohne ein Gerichtsprozess über die Zinsen.
In der Betriebsvereinbarung hieß es:
"Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital (...) wird mit einem marktüblichen Zinssatz p.a. verzinst, der abhängig ist von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit. Das Unternehmen legt diesen Zinssatz jeweils im Februar vor Auszahlung der ersten Rate für jede Ratenanzahl (2 bis 12 Raten) fest."
Der Arbeitgeber teilte dem Arbeitnehmer, nachdem er zu Ende November 2011 berentet worden war, mit, dass die Verzinsung 0,89 Prozent pro Jahr betrage. Dabei berief er sich auf den Finanzmarktinformationsdienst Bloomberg bzw. auf die von Bloomberg errechnete durchschnittliche Verzinsung von sog. Nullkupon-Anleihen des französischen und deutschen Staats mit fünfjähriger Laufzeit. Für diese Anleihen gibt es eben nur geringe Zinsen. Der Betriebsrentner hielt dagegen, eine Verzinsung von mindestens 3,55 Prozent pro Jahr sei "marktüblich", jedenfalls bei Geldanlagen, die der Altersversorgung dienten.
Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 03.12.2013, 4 Ca 3949/13), das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Kläger teilweise recht (LAG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2015, 7 Sa 64/14). Seiner Meinung nach war ein Zinssatz von 2,13 Prozent pro Jahr marktüblich. Denn mit diesem Zinssatz waren 2011 börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Laufzeit von 11 Jahren zu verzinsen.
BAG: Hat der Arbeitgeber die "marktübliche" Verzinsung eines angesparten Versorgungskapitals festzulegen, kann er sich an der Verzinsung deutscher und französischer Staatsanleihen orientieren
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung heißt es zur Begründung:
Wenn eine Betriebsvereinbarung vorschreibt,
- dass das Versorgungskapital eines frischgebackenen Betriebsrentners in zwölf Jahresraten auszuzahlen und mit einem "marktüblichen Zinssatz" zu verzinsen ist, und
- dass der Arbeitgeber die Befugnis zur Festlegung dieses Zinssatzes hat,
dann kann sich der Arbeitgeber (wie hier im Streitfall) am Zinsertrag für deutsche und französische Nullkuponanleihen orientieren.
Denn bei der Festlegung des marktüblichen Zinssatzes hat der Arbeitgeber ein Ermessen, das er auf der Grundlage von § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausüben muss. Und bei der Ermessensausübung gemäß dieser Vorschrift ist es in Ordnung, wenn der Arbeitgeber sich von dem Ziel leiten lässt, das Versorgungskapital möglichst sicher anzulegen. Dem entspricht eine Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen, so das BAG.
Fazit: Die EZB-Politik des billigen Geldes ist im Betriebsrentenrecht angekommen. Wer spart, ist der Dumme, denn für gespartes Geld gibt es kaum noch Zinsen. Das spüren auch Betriebsrentner.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2016, 3 AZR 272/15 (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2016, 3 AZR 272/15
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.03.2015, 7 Sa 64/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/112 Pflicht zur Aufklärung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/108 Kein Recht auf Kündigung einer Direktversicherung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/035 Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Thema Betriebsrente
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021
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