- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Thema Betriebsrente
29.01.2014. Wer Rücklagen für sein Alter bilden möchte, muss langfristig planen und sich über verschiedene Möglichkeiten des Sparens informieren.
Dabei gilt oft die Regel: Wer früh damit anfängt, regelmäßig kleine Rücklagen zu bilden, steht sich am Ende oft besser als derjenige, der in späteren Jahren größere Beträge für seine Altersversorgung aufwendet.
Sind mögliche Sparleistungen einmal in der Vergangenheit unterblieben, sind damit Zinseffekte und mögliche steuerliche Begünstigungen verschenkt. Das ist ärgerlich, erst recht dann, wenn man bei korrekter Information über seine rechtlichen Möglichkeiten gespart hätte.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Arbeitnehmer diesen Ärger nicht gegen ihren Arbeitgeber richten können, wenn dieser sie nicht von sich aus auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung hingewiesen hat: BAG, Urteil vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11.
- Pflicht des Arbeitgebers zur Information der Arbeitnehmer über Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer verlangt Schadensersatz wegen unterbliebener Information über die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung
- BAG: Keine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen
Pflicht des Arbeitgebers zur Information der Arbeitnehmer über Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung?
Gemäß § 1a Abs.1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Zur Durchführung dieses Anspruchs müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung kann für Arbeitnehmer finanziell interessant sein, weil die Sparleistungen steuerlich begünstigt sind und der per Entgeltumwandlung zurückgelegte Teil des Arbeitslohns weitgehend von Sozialabgaben befreit ist.
Ist der Arbeitgeber dazu bereit, seinen Arbeitnehmern eine Betriebsrente in Form eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse (§ 1b Abs.3 BetrAVG) zur Verfügung zu stellen, ist die Entgeltumwandlung dort durchzuführen, d.h. durch Beiträge zum Pensionsfonds bzw. der Pensionskasse.
Im Regelfall und vor allem in kleineren Unternehmen gibt es so etwas nicht, und für diesen Fall sieht § 1a Abs.1 Satz 3 BetrAVG vor, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt, d.h. eine private Rentenversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft.
Den Anspruch auf Entgeltumwandlung gibt es zwar schon sein Anfang 2002, doch machen viele Arbeitnehmer davon keinen Gebrauch. Und mancher Arbeitnehmer weiß schlicht nicht, dass er diesen Anspruch hat.
Dann stellt sich die rechtliche Frage, ob der Arbeitgeber von sich aus den Arbeitnehmer darauf hinweisen muss, dass der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht. Im Gesetz selbst, d.h. in § 1a BetrAVG, ist eine solche Auskunftspflicht nicht festgeschrieben. Aber vielleicht ergibt sie sich ja aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers, d.h. aus seiner Fürsorgepflicht (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Der Streitfall: Arbeitnehmer verlangt Schadensersatz wegen unterbliebener Information über die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung
Ein Arbeitnehmer war gut zehn Jahre, von Mai 2000 bis Juni 2010, bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Eine Entgeltumwandlung hatte der Arbeitnehmer nie beantragt und sich auch nicht konkret beim Arbeitgeber nach dieser Möglichkeit erkundigt. Das Nettogehalt des Arbeitnehmers betrug zuletzt etwa 1.340,00 EUR.
Das Arbeitsverhältnis endete nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung durch einen gerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich war geregelt, dass "sämtliche Vergütungsansprüche", nicht aber "mögliche Ansprüche ... auf Schadensersatz sowie auf Schmerzensgeld wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen" des Arbeitnehmers erledigt sein sollten.
In einem Folgeprozess verklagte der Arbeitnehmer seinen Ex-Arbeitgeber auf 14.380,38 EUR nebst Zinsen, weil er von ihm nicht über die Möglichkeit der seit Januar 2002 bestehenden Möglichkeit einer Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG hingewiesen wurde. Seinen Anspruch leitete der Kläger aus den ihm entgangenen Zinsen ab, die er hätte erwirtschaften können, wenn er seit 2002 eine Entgeltumwandlung durchgeführt und in diesem Rahmen 215,00 EUR monatlich angespart hätte.
Der Arbeitgeber bestritt nicht, den Arbeitnehmer nicht informiert zu haben, berief sich aber darauf, dass er dazu gar nicht verpflichtet sei. Außerdem wandte er gegen die Schadensberechnung ein, der Arbeitnehmer müsse sich hier einige Positionen abziehen lassen. Denn immerhin hatte der Arbeitgeber ja anteilig auf den nicht umgewandelten Betrag Sozialabgaben und damit unter anderem Rentenbeiträge abgeführt, und das führte ja zu einem höheren Anspruch auf eine gesetzliche Rente.
Das Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 16.05.2011, 5 Ca 513/10) und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab, weil sie meinten, der Arbeitgeber hätte gegen keine Pflichten verletzt, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht bestünde (Hessisches LAG, Urteil vom 27.07.2011, 6 Sa 566/11).
BAG: Keine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen
Auch vor dem BAG zog der Arbeitnehmer den Kürzeren, der damit keine der drei Instanzen von seiner Rechtsauffassung überzeugen konnte. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung heißt es kurz und knapp zur Begründung:
Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer von sich aus, also "proaktiv" bzw. ohne entsprechende arbeitnehmerseitige Fragen, auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Aus dem Gesetz ergibt sich ein solcher Anspruch nämlich nicht, so dass er sich höchstens aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben könnte.
Eine Auskunftspflicht aus Fürsorgegesichtspunkten bestand im Streitfall aber nicht, so das BAG ohne nähere Begründung. Hintergrund dieses knappen Statements der Erfurter Richter ist die BAG-Rechtsprechung zum Thema Auskunfts- und Aufklärungspflichten, die immer einen konkreten Anlass im Einzelfall verlangen.
Soll heißen: Der Arbeitgeber ist nur dann zu Auskünften verpflichtet, wenn es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls treuwidrig wäre bzw. gegen § 242 BGB verstoßen würde, wenn er den Arbeitnehmer ohne Informationen "im Regen" dastehen lassen würde.
Im Streitfall hätte sich der klagende Arbeitnehmer aber nur gewünscht, dass sein Arbeitgeber ihn Anfang 2002 auf die neue Rechtslage hingewiesen hätte. Das müssen Arbeitgeber aber nicht tun.
Fazit: Der Arbeitgeber ist keine rechtliche Auskunftsstelle in Fragen der Betriebsrente. Auf § 1a BetrAVG muss er daher nicht von sich aus hinweisen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/112 Pflicht zur Aufklärung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/108 Kein Recht auf Kündigung einer Direktversicherung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/167 Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/353 Bayrische Landesbank kann sich von Betriebsrentenzusagen freikaufen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/280 Marktübliche Verzinsung des angesparten Versorgungskapitals
- Arbeitsrecht aktuell: 16/229 Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/313 Direktversicherung in der Insolvenz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/100 Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Übertragung einer Direktversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/194 Zillmerung bei betrieblicher Altersversorgung
Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de