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Zillmerung bei betrieblicher Altersversorgung
In der Praxis werden diese häufig durch sogenannte gezillmerte Versicherungstarife umgesetzt. Dabei werden die Versicherungsbeiträge zunächst zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten und erst dann zum Aufbau des Deckungskapitals verwendet.
Ob diese Form von betrieblicher Altersvorsorge jedoch zulässig ist, hatte vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden: BAG, Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 17/09.
- Entgeltumwandlung mittels gezillmerter Lebensversicherungen
- Ausgleich von Provisionsverlusten einer Direktversicherung
- BAG: Betriebsrente - Abschlusskosten sind erlaubt
Entgeltumwandlung mittels gezillmerter Lebensversicherungen
Praktisch durchgeführt werden Entgeltumwandlungen dieser Art in aller Regel über Direkt(lebens)versicherungen, d.h. Lebensversicherungen, die den Arbeitnehmer selbst oder seine Hinterbliebenen als Bezugsberechtigten benennen. Auf dem Markt werden dabei in erster Linie sogenannte "gezillmerte Versicherungstarife" angeboten. Dabei werden die eingezahlten Beiträge zunächst aufgewendet, um die Versicherungs- und Abschlusskosten sowie sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten vollständig zu tilgen. Erst danach beginnt der Aufbau des Deckungskapitals für die Altersversorgung.
Folge dieser Tarife ist deshalb, dass nach Abschluss des Vertrages der Rückkaufwert der Versicherung (bei vorzeitiger Auflösung) für mehrere Jahre hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurückbleibt. Erst nach längerer Laufzeit gleicht sich dieser Nachteil finanziell aus.
Angesichts dessen ist es umstritten, ob diese Versicherungen tatsächlich eine "wertgleiche" Umwandlung des Arbeitsentgeltes sind. Das LAG München (Urteil vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06) verneinte dies. Demgegenüber hatte das LAG Köln (Urteil vom 13.08.2008, 7 Sa 454/08) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Entgeltumwandlung mittels gezillmerter Lebensversicherungen. In beiden Fällen wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und von den Parteien auch eingelegt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte daher kürzlich die Gelegenheit, über die Zulässigkeit von Zillmerungen und die Folgen unzulässiger Zillmerungen zu entscheiden: BAG, Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 17/09 (BAG-Pressemeldung 92/09).
Ausgleich von Provisionsverlusten einer Direktversicherung
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag der Fall des LAG Köln zu Grunde:
Der 1974 geborene Kläger war bei der Beklagten als Personalreferent beschäftigt. Ende 2004 wurde er in eine (gezillmerte) Gruppenrentenversicherung aufgenommen. Dem Kläger wurde darin eine lebenslange monatliche Altersrente ab Ende 2039 in Höhe von rund 740 Euro oder alternativ eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von rund 146.000 Euro bei einer monatlichen Beitragsleistung in Höhe von rund 200 Euro zugesagt.
Bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis Ende 2007 führte die Beklagte insgesamt Beiträge in Höhe von rund 7.000 Euro von Gehalt des Klägers ab.
Zum damaligen Zeitpunkt betrug das Deckungskapital der Versicherung rund 4.700 Euro. Der Versicherungsvertrag wurde ab dann beitragsfrei gestellt. Auf der Basis des Deckungskapitals stehen dem Kläger daher zum Rentenbeginn entweder rund 60 Euro Rente oder eine Einmalleistung von rund 12.500 Euro zu.
Vor diesem Hintergrund verklagte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Zahlung der umgewandelten 7.000 Euro. Er blieb damit in den ersten beiden Instanzen erfolglos.
BAG: Betriebsrente - Abschlusskosten sind erlaubt
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück, d.h. er verlor auch in letzter Instanz.
Schriftliche Urteilsgründe liegen bisher nicht vor. Aus der bislang allein vorliegenden Pressemitteilung Nr.92/09 des BAG ergibt sich jedoch, dass das Gericht seinen Begründungsschwerpunkt nicht auf das Wertgleichheitsgebot, sondern auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen legt.
In sehr vorsichtigen Formulierungen verpackt sieht das oberste deutsche Arbeitsgericht "Anhaltspunkte" dafür, dass die Verwendung (voll) gezillmerter Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot aus § 1 Abs.2 Nr.3 BetrAVG verstößt, ohne dies jedoch näher auszuführen.
Hingegen spricht aus Sicht des BAG offenbar Einiges dafür, dass eine vollständige Zillmerung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB ist. Angemessen "könnte" es allerdings sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Hierfür sprächen jedenfalls Verteilungsregelungen im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) sowie im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Eine unangemessene Verrechnungsregelung führt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger hätte also nicht die Auszahlung seines Entgeltes, sondern höhere Versorgungsleistungen fordern müssen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass etwaige Ausgleichsansprüche erst im Versorgungsfall oder bei einer konkret absehbaren Versorgungslücke zu erfüllen sind. Solche Lücken sind aber eher unwahrscheinlich, da sich bei weiteren Beitragszahlungen - beispielsweise in einem neuen Arbeitsverhältnis - die anfänglichen Nachteile gezillmerter Tarife mit der Zeit neutralisieren. Am Ende der Laufzeit weisen sie dann in aller Regel mindestens ein ebenso gutes Preis-Leistungs-Verhältnis wie ungezillmerte Tarife auf.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hatte der Kläger kein Glück: Das BAG sah den Kläger als zutreffend und umfassend informiert an. Es verneinte daher die für einen Ersatzanspruch notwendige Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 17/09
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.08.2008, 7 Sa 454/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: betriebliche Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/108 Kein Recht auf Kündigung einer Direktversicherung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/167 Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/240 Betriebsrente - Anpassung durch IBM war unzureichend
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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